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Allgemeinverfügung für Personalausnahmen nach § 4 KiTaG

Das Niedersächsische Landesjugendamt erlässt eine Allgemeinverfügung für Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 KiTaG i.V. m. § 35 Satz 2 VwVfG, § 1 Abs. 1 NVwVfG, die am 23.11.2016 im Niedersächsischen Ministerialblatt (Nr. 44, S. 1115) veröffentlicht wurde.

1. Für die Funktionen einer Einrichtungsleitung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KiTaG, einer Gruppenleitung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 KiTaG, einer zweiten geeigneten Fach- oder Betreuungskraft nach § 4 Abs. 3 Satz 3 KiTaG sowie einer dritten Fach- oder Betreuungskraft nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KiTaG werden folgende Fachkräfte als Ausnahme zugelassen:

  • staatl. anerk. Kindheitspädagoginnen/Kindheitspädagogen,

  • staatl. anerk. Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen (Bremen)

  • Absolventinnen/Absolventen des bis 2017 an der HAWK in Hildesheim, Fakultät Soziale Arbeit, akkreditierten Studiengangs „Bildung und Erziehung im Kindesalter“ in Vollzeit.

2. Für die Funktionen einer Einrichtungsleitung einer Kindertagesstätte mit einer integrativen Gruppe nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KiTaG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 2.DVO-KiTaG, einer Gruppenleitung einer integrativen Gruppe nach § 4 Abs. 2 Satz 3 KiTaG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 2.DVO-KiTaG, einer zweiten geeigneten Fach- oder Betreuungskraft nach § 4 Abs. 3 Satz 3 KiTaG sowie einer dritten Fach- oder Betreuungskraft nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KiTaG werden folgende Fachkräfte als Ausnahme zugelassen:

  • staatl. anerk. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen (FS/BA)

  • staatl. anerk. Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger

3. Für die Funktionen einer zweiten geeigneten Fach- oder Betreuungskraft nach § 4 Abs. 3 Satz 3 KiTaG sowie einer dritten Fach- und Betreuungskraft nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KiTaG werden folgende Fachkräfte als Ausnahme zugelassen:

  • Sozialpädagogische Assistentinnen/Assistenten

Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung des Landesjugendamtes finden Sie hier:

http://www.niedersachsen.de/download/112893/Nds._MBl._Nr._44_2016_vom_23.11.2016_S._1111-1132.pdf



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