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Das Landesjugendamt als Beschwerdestelle

Die Funktion von Ombudschaften in der Kinder- und Jugendhilfe ist seit langem fachliches Diskussionsthema, und hat durch die Diskussion um die Heimerziehung der 1950er und 60er Jahre starke Unterstützung erfahren.

Der Niedersächsische Landtag hat mit dem Beschluss über die Einrichtung einer Niedersächsischen Kinderkommission dieser ebenfalls ombudschaftliche Aufgaben übertragen, die aber noch ausgestaltet werden müssen. Im derzeit im Bundesrat liegenden Gesetz zur Reform des SGB VIII, dem „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG“ soll im § 9a den örtlichen Trägern die Möglichkeit der Einrichtung von Ombudstellen gegeben werden.

Wenig bis gar nicht bekannt ist hingegen, dass es bereits seit langen Jahren ein Beschwerdesystem auf Landesebene gibt, das Teile dieser ombudschaftlichen Aufgaben wahrnimmt.

Jedem Bürger und jeder Bürgerin steht das Recht zu, sich mit einer Eingabe an den Landtag zu wenden, sich über Behördenhandeln zu beschweren und Abhilfe zu begehren. So steht es im Artikel 26 der Niedersächsischen Landesverfassung. Lt. § 51 der Geschäftsordnung des Landtages kann dazu eine Stellungnahme des zuständigen Fachministeriums eingeholt werden.

Bei derartigen Beschwerden über das Handeln von Jugendämtern werden diese Eingaben vom zuständigen Sozialministeriums in der Regel dem Landesjugendamt mit der Maßgabe zugeleitet, dazu mit dem betroffenen Jugendamt Kontakt aufzunehmen und um eine Stellungnahme zu bitten. Diese Stellungnahme wird dann, im Einzelfall auch versehen mit einer fachlichen Bewertung des Landesjugendamtes, dem Ministerium und über diese dann dem Landtag zugeleitet. Dieser entscheidet dann darüber, ob Abhilfe geschaffen werden soll oder z.B. der Petent / die Petentin über die Sach- und Rechtslage unterrichtet wird.

Allein im bisherigen Jahr liegt die Zahl dieser schriftlichen Eingaben im Landesjugendamt deutlich über 20.

Zahlenmäßig bedeutsamer und noch weniger bekannt ist der Umstand, dass häufig Betroffene direkt beim Landesjugendamt anrufen und dort Beschwerden über das Handeln von örtlichen Jugendämtern vorbringen. In diesem, oft langen und nicht immer einfachen Telefonaten werden uns konkrete Fälle geschildert. Es sind vielfach hochemotionale Schilderungen, oft unsortiert vorgetragen und es ist unsere Aufgabe, die persönlichen, fachlichen und strukturellen Gegebenheiten im Gespräch zu klären. In vielen Fällen ist dann gar nicht das Jugendamt das eigentliche Problem, sondern beim „Häuten der Zwiebel stößt man im Gespräch auf Kommunikationsstörungen zwischen den Beteiligen oder Schutzinstinkte (wenn Großeltern anrufen und ihre Enkel „schützen“ wollen) u.a.

In einigen wenigen Einzelfällen stehen auch Betroffene beim Landesjugendamt vor der Tür, um sich persönlich zu beschweren und ihre Hilflosigkeit gegenüber einem, für sich als undurchschaubar und übermächtig empfundenen Behördensystem zu schildern.

Dabei ist unsere Situation insofern schwierig, als wir keine Fach- und Rechtsaufsicht über die örtlichen Jugendämter haben und dies oft nicht verstanden wird („Sie sind doch das Landesjugendamt“) , in allerdings wenigen Einzelfällen uns auch unterstellt wird, die örtliche Ebene schützen zu wollen.

Ohne jetzt eine systematische Wirkungsmessung vorgenommen zu haben, ist jedoch unser Eindruck, dass es in ganz vielen Fällen gelingt, die als belastend empfundene Situation zu entlasten. Eine der häufigsten Aussagen, die wir in Variationen zu hören bekommen, ist die: „Endlich hat mir mal jemand zugehört und mein Anliegen ernst genommen!“

Es gelingt uns offenbar, einmal durch das Telefonat (das auch schon mal eine Stunde und mehr dauern kann) zu einer Sachverhaltsklärung beizutragen, was entlastet, aber auch zu erklären, warum das Jugendamt so und nicht anders gehandelt haben könnte. Natürlich geben wir im Einzelfall auch den Hinweis, an wen man sich ggf. wenden kann, um Abhilfe zu bekommen.

Nach einer überschlägigen Schätzung haben wir neben den schriftlich eingereichten Petitionen und Beschwerden allein in diesem Jahr ~ 50 derartige Anrufe und bislang einen persönlichen Besuch erhalten.

Diese Struktur mag vor dem Hintergrund der fachlichen Diskussion über Ombudschaften nicht optimal sein. Andere Modelle sind ja vor den eingangs geschilderten rechtlichen Rahmenbedingungen denkbar und werden auch diskutiert.

Der Eindruck, es gäbe auf überörtlicher Ebene keine Beschwerdestruktur, ist dagegen nicht ganz richtig. Und es ist durchaus bemerkenswert, dass diese Struktur, ohne dass dafür geworben wird, im Einzelfall auch genutzt wird. Wir würden uns jedoch freuen, wenn die kommunale Ebene den Aufbau ombudschaftlicher Strukturen auch ohne einen neuen § 9a SSGB VIII unterstützt.



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