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Kostenerstattungsverfahren nach §§ 89 ff SGB VIII

Das Landesjugendamt im Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie nimmt die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 SGB VIII wahr.

Als überörtlicher Träger ist das Landesjugendamt zuständig für die Kostenerstattung an örtliche Jugendhilfeträger. Die erbrachten Leistungen kommen Kindern und Jugendlichen zu Gute, bei denen kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht oder die minderjährig und unbegleitet nach Deutschland einreisen.

Informationen zum Verteilverfahren für unbegleitete minderjährige Ausländer erhalten Sie unter dem Menüpunkt Landesverteilstelle.

Die Kostenerstattungsanträge gem. §§ 89 ff. SGB VIII sind beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Landesjugendamt -Kostenerstattung-, Postfach 203, 30002 Hannover zu stellen.

Hierzu verwenden Sie bitte die hier bereitgestellten Vordrucke und beachten die Hinweise zur Kostenerstattung.

Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung die Rechtsgrundlage, nach der Sie den Antrag stellen wollen, und wählen diese entsprechend aus. § 89d Abs. 1 SGB VIII fällt z. B. raus, wenn die Jugendhilfe nicht innerhalb eines Monats nach Einreise gewährt wird.

Bitte prüfen Sie auch sorgfältig den Punkt Einreise: Das Einreisedatum muss amtlich festgestellt werden, hier kann nicht die Aussage der/des UMA aus dem Erstgespräch eingetragen werden.
Wenn die Einreise bei Grenzübertritt nicht amtlich festgestellt wurde und es keine Eintragung im Ausländerzentralregister etc. gibt, dann erst gilt das Datum der erstmaligen Vorsprache beim Jugendamt als Einreisedatum (das des ersten Jugendamtes, dass Kontakt hatte und Jugendhilfe leistete, in der Regel handelt es sich um die vorläufige Inobhutnahme gem. § 42a SGB VIII).


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