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Rundfunkgebührenermäßigung, Rundfunkgebührenbefreiung und/oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 - 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages wird seit dem 01.01.2013 auf Antrag bei folgenden Personen aus gesundheitlichen Gründen der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt (Merkzeichen "RF"):

  • Blinde oder wesentlich sehbehinderte Personen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,

  • Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,

  • Behinderte Menschen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Hinweis: Zusätzlich zur Rundfunkgebührenermäßigung ist auch eine Befreiung (z.B. bei Sonderfürsorgeberechtigten im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes, taubblinden Menschen und Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches sowie aus finanziellen Gründen) möglich.
Als Nachweis für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für taubblinde Menschen wird u.a. auch die Zuerkennung des Merkzeichens "TBl" (Taubblindheit) anerkannt.

Der Antrag ist an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in 50656 Köln zu richten.

Hier finden Sie das Online-Formular für Ihren Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung:

www.rundfunkbeitrag.de - alle Formulare - Befreiung oder Ermäßigung beantragen

Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Leistungsbeginn des vorgelegten Nachweises. Zurückliegende Zeiträume können maximal drei Jahre rückwirkend ab Antragsstellung berücksichtigt werden. Es ist nicht notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen.

Die neuen Regelungen sowie die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie unter:

www.rundfunkbeitrag.de - Informationen für Bürgerinnen und Bürger - Menschen mit Behinderung

Behinderte Menschen, bei denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt ist, sowie Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte mit einem Gesamt-GdB von mindestens 90, können den Sozialtarif nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen TELEKOM AG in Anspruch nehmen. Ein entsprechender Antrag ist an die Deutsche Telekom AG (T-Punkt/Telekom-Beratungsstelle) zu richten.

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