Aufgabe und Grundlagen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Menschen mit Behinderungen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX), wenn sie nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.
Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder die Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern.
Sämtliche Eingliederungshilfeleistungen sollen den Menschen mit Behinderungen eine individuelle und würdevolle Lebensführung ermöglichen, eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft fördern und zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensplanung- und führung befähigen
(§ 90 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX).
Leistungen der Eingliederungshilfe werden von verschiedenen Sozialleistungsträgern erbracht/gewährt.
Im Hinblick auf § 91 Abs. 1 SGB IX ist deshalb stets der Vorrang der in den
§§ 18 bis 28 SGB I aufgeführten Sozialleistungen zur prüfen.
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