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Das Bundesteilhabegesetz

Die Bundesrepublik Deutschland entwickelt derzeit ihr Recht der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung weiter.

In diesem Rahmen ist am 23.12.2016 das

„Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“
(
Bundesteilhabegesetz - BTHG )

ausgefertigt worden.

Dieses tritt in mehreren Stufen in Kraft.

Stufe Inkrafttreten am
1 in Teilen jeweils ab 30.12.2016, 01.01.2017 und 01.04.2017
2 01.01.2018
3 01.01.2020
4 01.01.2023

Zu beachten ist, dass sich die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen derzeit in einer Übergangsphase befindet.

Bis 31.12.2019 ist die „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ noch im Sechsten Kapitel des „Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe“ ( SGB XII) geregelt.

Erst zum Stichtag 01.01.2020 tritt die weiterentwickelte „Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen“ im Teil 2 des “Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ (SGB IX) in Kraft.

Der Zweite Teil des SGB IX ist im hier einzusehenden BTHG ab Seite 32 nachzulesen.

2019 noch geltendes Recht:

Die Leistungen werden im geltenden Recht abhängig von der Wohnform erbracht.

In vollstationären Einrichtungen umfassen die erbrachten Leistungen die Fachleistungen der Eingliederungshilfe und die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich des Wohnens.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( Viertes Kapitel des SGB XII) sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt ( Drittes Kapitel des SGB XII) beteiligen sich nur pauschal an den Kosten der existenzsichernden Leistungen.

Ein Teil dieser existenzsichernden Leistungen wird als Barbetrag ausgezahlt.

(Quelle: „ Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) “, Stand 25.10.2018 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Im ambulanten Bereich werden die Leistungen der Eingliederungshilfe für den behinderungsspezifischen Bedarf gesondert erbracht.

Die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich des Wohnens werden daneben aus der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende erbracht (Drittes oder Viertes Kapitel des SGB XII bzw. SGB II).

Übergang zum ab 2020 geltenden Recht

Durch das Bundesteilhabegesetz BTHG wird ein Systemwechsel ausgelöst.

Die Eingliederungshilfe wird aus dem „Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe herausgenommen.

Im „Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ SGB IX wird im neuen Teil 2 zukünftig ein eigenes Leistungsrecht begründet.

Teil 2 SGB IX tritt am 01.01.2020 in Kraft.

(Der ab 01.01.2020 in Kraft tretende Teil 2 SGB IX kann hier ab Seite 32 nachgelesen werden.)

Ziel des Bundesteilhabegesetzes ist, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen im Sinne von mehr Teilhabe und mehr individueller Selbstbestimmung zu verbessern.

Die Eingliederungshilfe soll zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt werden.

Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe werden deshalb zukünftig klar von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt und finanziert.

Die Eingliederungshilfe konzentriert sich dann auf die Fachleistung.

Wie bei Menschen ohne Behinderungen werden die existenzsichernden Leistungen - unabhängig von der Wohnform - nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB XII – Sozialhilfe – bzw. des Dritten Kapitels des SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende – erbracht.

Somit erfolgt dahingehend eine Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen mit Menschen ohne Behinderungen.

Insbesondere durch seine personenzentrierte Ausrichtung und eine ganzheitliche Bedarfsermittlung zeichnet sich das neue Leistungsrecht aus.

Entsprechend des zentralen Grundsatzes der UN-Behindertenrechtskonvention

„Nichts über uns ohne uns“

soll durch das Bundesteilhabegesetz eine Beteiligung der Menschen mit Behinderungen am Verfahren erfolgen.

Der Mensch mit Behinderung steht damit künftig im Mittelpunkt.

Gemeinsam soll beraten und gehandelt werden, um die individuelle Lebensplanung und Selbstbestimmung des Menschen mit Behinderung zu unterstützen und zu stärken.

Dadurch soll auch dem Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen nachgekommen werden.

Soweit es angemessen ist, können Menschen mit Behinderungen selber entscheiden, wo sie wohnen.

Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren.

Dieser Bedarf soll personenbezogen ermittelt werden.

Niedersachen hat mit Wirkung zum 01.01.2018 ein einheitliches Instrument zur Bedarfsermittlung eingeführt. Dieses heißt BedarfsErmittlung Niedersachsen (kurz B.E.Ni.).

Weitergehende Informationen zur Bedarfsermittlung können Sie hier erhalten.

Durch die Einführung des neuen Teilhabeplanverfahrens ist ein einziger Reha-Antrag ausreichend, um „Leistungen wie aus einer Hand“ zu erhalten.

Das gilt auch, wenn verschiedene Rehabilitationsträger weiterhin für unterschiedliche Leistungen sachlich zuständig sind.

Das Land Niedersachsen hat einen Flyer veröffentlicht, in dem in leichter Sprache das Bedarfsermittlungsverfahren in Niedersachsen B.E.Ni. in verkürzter Form erklärt wird.

Die Druckfassung können Sie hier öffnen.

Es handelt sich dabei um die sogenannte Altarfalzung, sie ist acht Seiten lang, und hat das Format 402 mm x 216 mm.


Die Web-Fassung können Sie hier öffnen.

Es handelt sich hierbei um das Format 99 mm x 210 mm.

Stempel, Bundesteilhabegesetz, BTHG   Bildrechte: ©fotohansel - stock.adobe.com
Bildrechte: © Europäisches Logo für einfaches Lesen: Inclusion Europe

Flyer: BENi in leichter Sprache erklärt

  B.E.Ni-Flyer Leichte Sprache

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