Niedersachsen klar Logo

Hilfe für Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Bei der Versorgung der Opfer von Gewalttaten stehen die teilweise sehr schweren psychischen Traumatisierungen oft im Vordergrund.

Wichtige Informationen dazu finden Sie auf dieser Seite:

Schnelle psychotherapeutische Hilfe im Trauma-Netzwerk Niedersachsen


Grundsatz
Wer durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) Versorgung erhalten.

Geltungsbereich des Gesetzes
Das Gesetz gilt grundsätzlich für Ansprüche aus Taten, die nach dem 15. Mai 1976 begangen worden sind.
Für Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 Opfer einer Gewalttat geworden sind, ist eine Härteregelung vorgesehen. Eine Härteregelung gilt auch bei Taten, die in den neuen Bundesländern bzw. der ehemaligen DDR vor dem 3. Oktober 1990 begangen worden sind.

Das Gesetz findet ansonsten nur Anwendung, wenn die Schädigung im Bundesgebiet oder außerhalb dieses Gebietes auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug eingetreten ist.

Anspruchsvoraussetzungen
Eine Gewalttat ist

  • ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person.

Einem tätlichen Angriff stehen gleich

  • die vorsätzliche Beibringung von Gift,

  • die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z.B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag).

Anspruchsberechtigt ist auch, wer bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat gesundheitlich geschädigt worden ist.
Anspruchsberechtigt sind Geschädigte und Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern).

Ausländerinnen und Ausländer haben ab 01.07.2018 die gleichen Ansprüche auf Entschädigung wie Deutsche.

Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Von dem Antrag hängt der Beginn der Versorgungsleistungen ab. Daher empfiehlt es sich, den Antrag sogleich zu stellen. Der Ausgang eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens braucht hierzu nicht abgewartet zu werden.

Es genügt auch ein formloser Antrag bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Der Antrag wird aber auch von allen anderen Sozialleistungsträgern sowie von allen Gemeinden entgegengenommen.

Geschädigte sollten sogleich Strafanzeige erstatten, eventuell auch Strafantrag stellen und alles tun, damit der Sachverhalt aufgeklärt und der Täter verfolgt werden kann. Wer hierin säumig ist, kann seine Ansprüche verlieren.

Umfang der Leistungen
Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt und umfasst im wesentlichen Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigten- und Hinterbliebenenrente, Leistungen der Kriegsopferfürsorge, sowie schnelle psychotherapeutische Hilfe in einer Traumaambulanz (siehe oben).

Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Sachschäden und Vermögensschäden werden nicht ersetzt.

Versagungsgründe
Eine Entschädigung wird nicht bewilligt, wenn Geschädigte die Schädigung verursacht haben oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in ihrem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu leisten.

Eine Entschädigung kann auch versagt werden, wenn der Antragsteller an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatstaat beteiligt oder mit organisierter Kriminalität verbunden war oder ist.

Hinweis
Das Gesetz wird auch angewandt auf einen Schaden aus einem tätlichen Angriff mit einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger. In einem solchen Fall sollte unabhänging vom Tag der Gewalttat auch ein Antrag an den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen gerichtet werden;

Anschrift:
Verein für Verkehrsopferhilfe e.V.
Wilhelmstr. 43 / 43 G
10117 Berlin

Auskünfte, Außenstellen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie

Diese Seite gibt lediglich Grundhinweise, die nicht umfassend sind.

Nähere Auskünfte erteilen die Außenstellen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie

in Braunschweig

in Oldenburg

Welche Außenstelle für Sie zuständig ist, erfahren Sie auf dieser Seite.

Sollten Sie als betroffene Person gleichzeitig Amtsangehörige/r des LS sein, so teilen Sie dies bei Antragstellung bitte mit, sofern Sie möchten, dass Ihre Daten im „besonders geschützten Datenbestand“ geführt werden.

In besonders gelagerten Fällen ist dieser Hinweis auch für Anträge anderer Personen möglich (z.B. Familienangehörige).

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie weitere Informationen:

Verzweifelte Person verdeckt Gesicht hinter den Händen Bildrechte: © Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes

© Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes

Grafische Übersicht der örtlichen Zuständigkeit BVG und Anhanggesetze

Reform des sozialen Entschädigungsrechts

Informationen zur Reform des sozialen Entschädigungsrechts finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln