Hilfe für Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz (ZDG)
Anspruchsvoraussetzungen
Nach dem ZDG erhalten Zivildienstleistende und deren Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, wenn sie eine Zivildienstbeschädigung erlitten haben.
Eine Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die insbesondere durch eine Dienstverrichtung, einen Unfall während der Ausübung des Zivildienstes oder die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
Zuständigkeit
Die Versorgungsleistungen durch die Landessozialverwaltung beginnen frühestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Während ihrer Dienstzeit haben Zivildienstleistende ggfs. einen Anspruch auf einen Ausgleich für die Zivildienstbeschädigung vom Bundesamt für Zivildienst.
Zum Leistungsumfang bei Anerkennung wird auf (Personenkreis und unsere Leistungen) verwiesen.
Übersicht über die Zuständigkeiten im Sozialen Entschädigungsrecht
(PDF, 0,23 MB)