Niedersachsen klar Logo

Gesundheitliche Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen

Merkzeichen Gl


Gehörlos sind Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt. Gehörlos sind auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen ( schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz ) vorliegen. Hörbehinderte haben allgemein das Recht, zur Verständigung in der Amtssprache die Gebärdensprache zu verwenden; daraus entstehende Aufwändungen für Dolmetscher sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen ( § 19 Abs. 1 SGB X ).

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln