Unsere Themen im Überblick
Antragstellung & Feststellung
Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch
Die für den Wohnort zuständige Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie stellt auf Antrag den Grad der Behinderung (GdB) fest. Sie erteilt hierüber einen Feststellungsbescheid, in dem der GdB und die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen angegeben werden. Ein Feststellungsbescheid wird auch dann erteilt, wenn der festgestellte GdB weniger als 50, aber mindestens 20 beträgt.
Über den Antrag wird so zügig wie möglich entscheiden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem davon ab, wie vollständig die Angaben im Antrag gemacht werden und wie schnell die angegebenen Ärzte auf unsere Befundscheinanforderung antworten. Nach Eingang der ärztlichen Unterlagen sind diese unter Beteiligung eines Gutachters auszuwerten; erst dann kann ein Bescheid erteilt werden.
Sie können das Verfahren beschleunigen, wenn Sie die Ihnen vorliegenden ärztlichen Unterlagen mit einreichen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf dieser Seite: FAQ - Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ).
Eine Feststellung wird nicht getroffen, wenn die Minderung der Erwärbsfähigkeit (MdE) bereits in einem Rentenbescheid oder einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung (z.B. im Bescheid einer Berufsgenossenschaft oder eines Versorgungsamts bzw. einer Außenstelle) festgestellt worden ist, es sei denn, Sie machen ein sonstiges Interesse an einer anderweitigen Feststellung geltend.
Beträgt die im Bescheid oder in einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung anderweitig festgestellte MdE mindestens 50 v.H., stellt die Außenstelle einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und die Höhe des GdB aus.

