Unsere Themen im Überblick
Antragstellung & Feststellung
Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch
Die für den Wohnort zuständige Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie stellt auf Antrag den Grad der Behinderung (GdB) fest. Sie erteilt hierüber einen Feststellungsbescheid, in dem der GdB und die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50, aber mindestens 20 beträgt.
Über den Antrag wird so zügig wie möglich entscheiden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem davon ab, wie vollständig die Angaben im Antrag gemacht werden und wie schnell die angegebenen Ärzte auf unsere Befundscheinanforderung antworten. Nach Eingang der ärztlichen Unterlagen sind diese unter Beteiligung eines Gutachters auszuwerten; erst dann kann ein Bescheid erteilt werden.
Für die Beurteilung des Grades der Behinderung (GdB) sind § 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und die Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV - maßgebend. Der GdB richtet sich nach dem Ausmaß der Funktionsausfälle. Gesundheitsstörungen, die keinen Funktionsausfall verursachen, können sich nicht auf den GdB und/oder ein Merkzeichen auswirkenEine Feststellung wird nicht getroffen, wenn die MdE bereits in einem Rentenbescheid oder einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung (z.B. im Bescheid einer Berufsgenossenschaft oder eines Versorgungsamts bzw. einer Außenstelle) festgestellt worden ist, es sei denn, Sie machen ein sonstiges Interesse an einer anderweitigen Feststellung geltend.
Beträgt die im Bescheid oder in einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung anderweitig festgestellte MdE mindestens 50 v.H., stellt die Außenstelle einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und die Höhe des GdB aus.