Allgemeine FAQ - unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer
Antworten auf Ihre Fragen
Weiterführende FAQ zu den Einzelthemen finden Sie auf den Unterseiten „Landesverteilstelle“ bzw. „Unterbringung“.
Gem. § 42a Abs.1 S.2 SGB VIII ist ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt.
Näheres zur Definition „unbegleitet“ entnehmen Sie bitte den "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen. Verteilungsverfahren, Maßnahmen der Jugendhilfe “ der BAGLJÄ, 3. aktualisierte Fassung v. 2020, S. 8.
Minderjährig sind nach deutschem Recht alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen. Verteilungsverfahren, Maßnahmen der JugendhilfeJa, solange es sich weder um Personensorge- noch Erziehungsberechtigte handelt. Wer Personensorgeberechtigter und wer Erziehungsberechtigter ist, ist der Legaldefinition des § 7 Abs.1 Nr.5 bzw. Nr.6 SGB VIII zu entnehmen.
Die örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche ist in § 88a SGB VIII geregelt. Weitere Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit können den "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen. Verteilungsverfahren, Maßnahmen der Jugendhilfe“ der BAGLJÄ, 3. aktualisierte Fassung v. 2020, S. 14ff. entnommen werden.