Heimaufsicht
Sowohl im Gesetz als auch im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff „Heim“ mit verschiedenen Bedeutungen belegt. Für die Heimaufsicht ist die Definition in § 2 des Niedersächsisches Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) entscheidend. Gemeint sind die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, Pflegeheime und Altenheime. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist die zuständige Heimaufsichtsbehörde für die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen.
Heimaufsicht für Pflege- und Altenheime sind die Kommunen.
Kommunen sind in Niedersachsen die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Region Hannover.
Nachstehend die Themen der Heimaufsicht für die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen:
Heimaufsicht, Beschwerde, Zuständigkeit, Bewohner, Vertretung
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Das Niedersächsische Heimgesetz (NHeimG) ist durch das Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) vom 14.04.2016 geändert worden.
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Die Anzeigepflicht nach § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) verfolgt das Ziel, die Heimaufsichtsbehörden über die Aufnahme, Änderung oder Einstellung des Heimbetriebes zu unterrichten.
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