Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) ist in Niedersachsen die zuständige Behörde für die Gewährung für Sozialhilfe für Deutsche im Ausland.
Grundsätzlich erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Sozialhilfeleistungen. Die Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 24 SGB XII erfüllt sind.
Danach kann Sozialhilfe nur gewährt werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden drei Gründen nicht möglich ist:
- Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland leben muss,
- längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
- hoheitliche Gewalt.
Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. In allen übrigen Fällen wird von den Hilfebedürftigen die Rückkehr nach Deutschland erwartet, wenn sie Sozialhilfeleistungen beanspruchen wollen.
Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist.
Ein Antrag wäre über die zuständige Deutsche Botschaft im Aufenthaltsland zu stellen.
Nähere Informationen erhalten Sie unter 05121/ 304 397 oder unter sozialhilfe@ls.niedersachsen.de.
Nutzen Sie gerne unser Antragsformular .