Niedersachsen klar Logo

Antragsstellung aus dem Ausland

Zuständigkeit

Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist seit dem 01.01.2024 zuständig bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den Staaten

  • Südafrika
  • Thailand
  • Laos
  • Philippinen
  • Japan
  • Australien
  • oder in einem Staat in Australien-Ozeanien (Fidschi, Föderierte Staaten Mikronesien, Kiribati, Marshallinseln, Nauru, Neuseeland, Palau, Papua-Neuguinea, Salomonen, Samoa, Tonga, Tuvalu, Vanuatu).

Abweichend davon liegt die Zuständigkeit für ins Ausland entsandte Beschäftigte des Auswärtigen Amtes immer beim Land Berlin.


Rechtliche Voraussetzungen und Antrag

Grundsätzlich ist das Schwerbehindertenrecht nur auf in Deutschland lebende Personen anzuwenden. Ausnahmsweise sind Teile des Schwerbehindertenrechts auch auf im Ausland lebende Personen anwendbar. Dazu ist ein besonderes Interesse erforderlich. Ein solches liegt vor, wenn im Inland konkrete rechtliche Vorteile (Nachteilsausgleiche) in Anspruch genommen werden können, die eine Feststellung der (Schwer-)Behinderteneigenschaft voraussetzen.


Diese möglichen rechtlichen Vorteile sind:

  • Kündigungsschutz und Zusatzurlaub in einem dem deutschen Recht unterliegenden Arbeitsverhältnis im Ausland
  • Steuervergünstigungen durch die Inanspruchnahme von Pauschbeträgen nach § 33b EStG bei Einkommensteuerpflicht im Inland
  • Beantragung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (nur für Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR, der Schweiz oder einem Staat mit vereinbarter Gebietsgleichstellungsklausel im Sozialversicherungsabkommen)


Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er einen dieser Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen könnte. Dazu ist je nach o.g. Sachlage
einzureichen:

  • Der Arbeitsvertrag nach deutschem Recht
  • Der Einkommensteuerbescheid oder Lohnsteuerbescheinigung sowie die Angabe des zuständigen Finanzamtes und die Steuernummer
  • Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers darüber, dass dort grundsätzlich ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestehen könnte bzw. ein Antrag gestellt wurde

und immer zusätzlich

  • Eine Personalausweis- oder Passkopie als Nachweis für das Vorliegens des ausländischen Wohnsitzes in einem der o.g. Länder

sowie

  • ins Deutsche übersetzte ärztliche Befundunterlagen zum Nachweis der geltend gemachten Erkrankungen (Kosten für die Übersetzungen oder Bezahlung der ausstellenden Stellen/Ärzte können nicht übernommen werden).

Der Antrag kann jederzeit online auf unserer Internetseite unter „Online Antragsstellung“ gestellt werden.
Bei Fragen stehen Ihnen Herr Alburquerque-Vollmer (05121 304-227) und Frau Schümichen (05121 304-437) telefonisch oder per E-Mail (auslandsversorgungsamt.nds@ls.niedersachsen.de) gerne zur Verfügung.

Zu sehen ist ein Globus mit zahlreichen Flaggen der Länder dieser Welt.   Bildrechte: © Cybrain - adobe.stock.com
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln