Kostenerstattungsverfahren nach §§ 89 ff SGB VIII
Kostenerstattung gem. § 89d SGB VIII für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
Die Erstattung der Kosten der Jugendhilfegewährung für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche richtet sich nach § 89d SGB VIII, der die Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise regelt.
Gem. § 89d Abs.1 S.1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, vom Land zu erstatten, wenn
- innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach
§ 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt wird und
- sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, anderenfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Bei einem unbegleiteten ausländischen Kind oder Jugendlichen wird es das § 42a-Jugendamt sein.
Für die amtliche Feststellung des Einreisedatums genügt es nicht, auf die Aussage des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen bzgl. des Einreisezeitpunktes im Erstgespräch abzustellen. Es bedarf einer amtlichen Feststellung.
Wird Jugendhilfe nicht innerhalb eines Monats nach der Einreise gewährt, kommt § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung nicht in Betracht. Es ist sodann zu prüfen, ob ein Kostenerstattungsanspruch gem. §§ 89 bis 89c SGB VIII gegen das Land bestehen könnte.
Kostenerstattung gem. §§ 89 bis 89c SGB VIII
§ 89d regelt die Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise und ist nicht ausschließlich auf unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche anwendbar. Demnach ist vor der Antragstellung die Rechtsgrundlage seitens des antragstellenden Jugendamtes stets zu prüfen. Das antragstellende Jugendamt hat zu prüfen, ob ein Kostenerstattungsanspruch gem. §§ 89 bis 89c SGB VIII gegen das Land bestehen könnte.
Verfahren
Die Kostenerstattungsanträge gem. §§ 89 ff. SGB VIII sind beim
Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Landesjugendamt -Kostenerstattung-
Postfach 203
30002 Hannover
auf dem Postweg zu stellen.
Vorab per E-Mail oder per Fax eingereichte Anträge bedürfen einer postalischen Übersendung an die genannte Anschrift.
Hierzu verwenden Sie bitte die hier bereitgestellten Vordrucke und beachten die Hinweise zur Kostenerstattung.
Die jeweilige Anspruchsgrundlage ist in dem Vordruck stets auszuwählen.
Für die Rechnung verwenden Sie bitte ebenfalls den hier bereitgestellten Vordruck. Auch diese ist auf dem Postweg an die o.g. Anschrift zu übersenden.
Nein, die kurzfristige Unterbringung in Hotels, Gaststätten oder Jugendherbergen ist nicht erlaubnispflichtig. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 SGB VIII sind derartige Unterbringungen von der Betriebserlaubnispflicht ausgenommen. Eine andere Bewertung kann sich jedoch dann ergeben, wenn zwar entsprechende Räumlichkeiten angemietet werden, aber sonstige Leistungen, die typischerweise einen Beherbergungsbetrieb charakterisieren (z. B. Übernahme von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten), vertraglich ausgenommen wurden. Des Weiteren tritt eine Betriebserlaubnispflicht dann wieder ein, wenn die Unterbringung ihren kurzfristigen Charakter verliert und daher nicht mehr als Beherbergung anzusehen ist. In Anlehnung an die Entscheidung des BFH (Urt. v. 6.8.1998 – V R 26/98) geht das Nds. LJA dabei von einer zeitlichen Grenze von maximal sechs Monaten aus.
Im Rahmen der Kostenerstattung gem. §§ 89 ff. SGB VIII ist stets § 89f SGB VIII zu beachten, der den Umfang der Kostenerstattung regelt.
Die Unterbringung von UMA in einem Hotelzimmer kann als vorläufige „sonstige Wohnform“ i.S.d. § 42 Abs. 1 S.2 SGB VIII zu klassifizieren sein. Aufgrund des Verweises in § 42a Abs. 1 S.3 SGB VIII auf § 42 Abs.1 S.2 SGB VIII gilt dies für die vorläufige Inobhutnahme entsprechend. Hinsichtlich der zeitlichen Bestimmung der Vorläufigkeit wird auf die Ausführungen in Frage Nr.1 verwiesen, wonach hinsichtlich des kurzfristigen Charakters der Unterbringung von einer zeitlichen Grenze von max. sechs Monaten ausgegangen wird.
Neben der Unterbringung bedarf es für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 89f Abs.1 S.1 SGB VIII stets auch einer Betreuung des/der UMA, deren Umfang von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig ist. Hierfür spricht der Sinn und Zweck der (vorläufigen) Inobhutnahme, bei der es sich um eine vorläufige sozialpädagogische Schutzmaßnahme in einer akuten Krisen- bzw. Gefahrensituation handelt.
Liegt eine Betriebserlaubnis vor oder ist eine Ausnahme von der Betriebserlaubnispflicht (z.B. § 45 Abs.1 S.2 SGB VIII) einschlägig, ist eine Kostenerstattung gem. §§ 89 ff. SGB VIII möglich, sofern die Voraussetzungen der §§ 89 ff. SGB VIII sowie des § 89f Abs.1 S.1 SGB VIII vorliegen.
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Hinweise und Antragsunterlagen für die Kostenerstattung nach
§89, §89 a-e SGB VIII
finden Sie hier:
Hinweise zur Kostenerstattung SGB VIII
Antrag Kostenerstattung neu.pdf
Änderungsmitteilung Kostenerstattung neu.pdf
Rechnung Kostenerstattung neu.pdf
Hier finden Sie den Link zum Gesetzestext.