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Kostenerstattungsverfahren nach §§ 89 ff SGB VIII

Kostenerstattung gem. § 89d SGB VIII für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

Die Erstattung der Kosten der Jugendhilfegewährung für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche richtet sich nach § 89d SGB VIII, der die Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise regelt.

Gem. § 89d Abs.1 S.1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, vom Land zu erstatten, wenn

  1. innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach
    § 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt wird und

  2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.


Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, anderenfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Bei einem unbegleiteten ausländischen Kind oder Jugendlichen wird es das § 42a-Jugendamt sein.

Für die amtliche Feststellung des Einreisedatums genügt es nicht, auf die Aussage des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen bzgl. des Einreisezeitpunktes im Erstgespräch abzustellen. Es bedarf einer amtlichen Feststellung.

Wird Jugendhilfe nicht innerhalb eines Monats nach der Einreise gewährt, kommt § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung nicht in Betracht. Es ist sodann zu prüfen, ob ein Kostenerstattungsanspruch gem. §§ 89 bis 89c SGB VIII gegen das Land bestehen könnte.

Kostenerstattung gem. §§ 89 bis 89c SGB VIII

§ 89d regelt die Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise und ist nicht ausschließlich auf unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche anwendbar. Demnach ist vor der Antragstellung die Rechtsgrundlage seitens des antragstellenden Jugendamtes stets zu prüfen. Das antragstellende Jugendamt hat zu prüfen, ob ein Kostenerstattungsanspruch gem. §§ 89 bis 89c SGB VIII gegen das Land bestehen könnte.

Verfahren

Die Kostenerstattungsanträge gem. §§ 89 ff. SGB VIII sind beim

Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Landesjugendamt -Kostenerstattung-
Postfach 203
30002 Hannover

auf dem Postweg zu stellen.

Vorab per E-Mail oder per Fax eingereichte Anträge bedürfen einer postalischen Übersendung an die genannte Anschrift.

Hierzu verwenden Sie bitte die hier bereitgestellten Vordrucke und beachten die Hinweise zur Kostenerstattung.

Die jeweilige Anspruchsgrundlage ist in dem Vordruck stets auszuwählen.

Für die Rechnung verwenden Sie bitte ebenfalls den hier bereitgestellten Vordruck. Auch diese ist auf dem Postweg an die o.g. Anschrift zu übersenden.



FAQ - Hier finden Sie Antworten auf Fragen zum Thema Kostenerstattung
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Rechtsgrundlage Kinder- und Jugendhilfe

Hier finden Sie den Link zum Gesetzestext.

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