Kostenerstattungsverfahren nach §§ 89 ff SGB VIII
Kostenerstattung gem. § 89d SGB VIII für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
Die Erstattung der Kosten der Jugendhilfegewährung für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche richtet sich nach § 89d SGB VIII, der die Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise regelt.
Gem. § 89d Abs.1 S.1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, vom Land zu erstatten, wenn
- innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach
§ 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt wird und
- sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, anderenfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Bei einem unbegleiteten ausländischen Kind oder Jugendlichen wird es das § 42a-Jugendamt sein.
Für die amtliche Feststellung des Einreisedatums genügt es nicht, auf die Aussage des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen bzgl. des Einreisezeitpunktes im Erstgespräch abzustellen. Es bedarf einer amtlichen Feststellung.
Wird Jugendhilfe nicht innerhalb eines Monats nach der Einreise gewährt, kommt § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung nicht in Betracht. Es ist sodann zu prüfen, ob ein Kostenerstattungsanspruch gem. §§ 89 bis 89c SGB VIII gegen das Land bestehen könnte.
Kostenerstattung gem. §§ 89 bis 89c SGB VIII
§ 89d regelt die Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise und ist nicht ausschließlich auf unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche anwendbar. Demnach ist vor der Antragstellung die Rechtsgrundlage seitens des antragstellenden Jugendamtes stets zu prüfen. Das antragstellende Jugendamt hat zu prüfen, ob ein Kostenerstattungsanspruch gem. §§ 89 bis 89c SGB VIII gegen das Land bestehen könnte.
Verfahren
Die Kostenerstattungsanträge gem. §§ 89 ff. SGB VIII sind beim
Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Landesjugendamt -Kostenerstattung-
Postfach 203
30002 Hannover
auf dem Postweg zu stellen.
Vorab per E-Mail oder per Fax eingereichte Anträge bedürfen einer postalischen Übersendung an die genannte Anschrift.
Hierzu verwenden Sie bitte die hier bereitgestellten Vordrucke und beachten die Hinweise zur Kostenerstattung.
Die jeweilige Anspruchsgrundlage ist in dem Vordruck stets auszuwählen.
Für die Rechnung verwenden Sie bitte ebenfalls den hier bereitgestellten Vordruck. Auch diese ist auf dem Postweg an die o.g. Anschrift zu übersenden.
Nein, die kurzfristige, einmalig genutzte, maximal dreimonatige Unterbringung in Hotels, Gaststätten oder Jugendherbergen ist in der Regel nicht erlaubnispflichtig. Die fachliche Einschätzung der Eignung der Unterbringung und der notwendigen Betreuung obliegt in diesen Fällen der Verantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Eine Betriebserlaubnispflicht könnte sich jedoch dann ergeben, wenn es sich nicht nur um eine einmalig genutzte, kurzfristige Unterbringung sondern vielmehr um eine über einen konkreten Einzelfall hinausgehende, regelmäßig durchgeführte, verfestigte oder auf Dauer angelegte Unterbringungslösung handelt. In einer solchen Fallkonstellation würde es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um eine Einrichtung nach § 45a SGB VIII oder um eine sonstige betreute Wohnform nach § 48a SGB VIII handeln.
Ja, die vorläufige Unterbringung von UMA in einem Hotelzimmer ist kostenerstattungsfähig, sofern es sich bei der vorläufigen Unterbringung in einem Hotelzimmer um eine sonstige Wohnform i.S.d. § 42 Abs.1 S.2 Hs.1 SGB VIII als kurzfristige Lösung (max. drei Monate) ohne Betriebserlaubnispflicht (s.o.) handelt und die Betreuung des/der UMA, deren Umfang von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig ist, sichergestellt ist. Zum Nachweis rechtmäßiger Aufgabenerfüllung i.S.d. § 89f Abs.1 S.1 SGB VIII sowie der Voraussetzungen der Kostenerstattung i.S.d. §§ 89ff. SGB VIII durch das Land haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im jeweiligen Einzelfall die geeignete Unterbringung in einem Hotelzimmer als sonstige Wohnform für max. drei Monate sowie die erfolgte notwendige Betreuung nachzuweisen und zu versichern. Aufgrund des Verweises in § 42a Abs. 1 S.3 SGB VIII auf § 42 Abs.1 S.2 SGB VIII gilt dies für die vorläufige Inobhutnahme entsprechend.
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Hinweise und Antragsunterlagen für die Kostenerstattung nach
§89, §89 a-e SGB VIII
finden Sie hier:
Hinweise zur Kostenerstattung SGB VIII
Antrag Kostenerstattung neu.pdf
Änderungsmitteilung Kostenerstattung neu.pdf
Rechnung Kostenerstattung neu.pdf
Hier finden Sie den Link zum Gesetzestext.