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Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion ("künstliche Befruchtung") durch den Bund und durch das Land Niedersachsen (Kinderwunschbehandlung)

Wiederaufnahme der Förderung ab 01.10.2025

Videoanleitung: Antrag auf Förderung der Kinderwunschbehandlung

    Paare mit einem unerfüllten Kinderwunsch können grundsätzlich bei der Finanzierung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion eine Unterstützung zu gleichen Teilen aus Bundes- und Landesmitteln erhalten.

    Wiederaufnahme der Förderung zum 01.10.2025


    Antrag auf Zuwendung

    Es stehen wieder Gelder von Bund und Land zur Verfügung

    Ab 01.10.2025 (es gilt das Eingangsdatum beim LS) können wieder Anträge auf Zuwendung für die assistierte Reproduktion in Niedersachsen gestellt werden.

    NEU

    Aufgrund der knapp zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bitten wir um Beachtung folgender Punkte:

    • Stellen Sie bitte Ihren vollständigen Antrag erst 4 Wochen vor dem Start Ihrer Behandlung. Wir benötigen ca. zwei Wochen Bearbeitungszeit.
    • Der Bewilligungszeitraum beträgt wieder 12 Monate (innerhalb der 12 Monate ist die Behandlung durchzuführen).
    • Die Auszahlungsanträge sind umgehend nach Behandlungsende einzureichen. Bitte beachten Sie hier die Antragsfrist, die im Bewilligungsbescheid genannt wird. Nach Ablauf dieser Frist kann Ihr Auszahlungsantrag nicht mehr berücksichtigt werden.
    • Die Anträge sind vollständig einzureichen. Unvollständige und damit nicht entscheidungsreife Anträge senden wir zurück und es gilt bei erneuter Einsendung das neue Eingangsdatum.

    Wir werden Sie hier aktuell auf dem Laufenden halten.

    Die Zuwendung wird je zur Hälfte aus Haushaltsmitteln des Bundes und des Landes finanziert.

    Die Bearbeitungszeiten sind derzeit sehr gut, so dass auf eine Eingangsbestätigung zurzeit verzichtet wird. Sie erhalten zeitnah Ihren Bescheid.




    Bitte keine Originale schicken, da die eingereichten Unterlagen nach dem Scannen vernichtet werden.

    Antrag auf Auszahlung

    Nur wenn Ihnen bereits ein Bescheid mit einer Bewilligung der Zuwendung vorliegt, können Sie Ihre Auszahlung beantragen.

    Aufgrund der knapp zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bitten wir um schnellstmögliche Beantragung nach jedem Versuch.

    Für bereits erteilte Bewilligungsbescheide stellen Sie Ihren Antrag auf Auszahlung. Das Antragsformular für die Auszahlung ist immer dem Bewilligungsbescheid beigefügt. Die Bearbeitungszeiten sind derzeit bei ca. 10 Wochen, auf eine Eingangsbestätigung wird auch hier verzichtet.

    Bitte wenden sie sich in dringenden Fällen gern an das E-Mail Postfach: Adresse Kinderwunsch@LS.Niedersachsen.de oder über das Kontaktformular unten auf dieser Seite.


    Für Neuanträge gilt:

    Die Zuwendung beträgt in jedem Fall höchstens:


    für den ersten bis dritten Behandlungszyklus:

    a) IVF-Behandlung bis zu 800,- € des Eigenanteils und bei
    b) ICSI-Behandlung bis zu 900,- € des Eigenanteils,

    für den vierten Behandlungszyklus:

    a) IVF-Behandlung bis zu 1600,- € des Eigenanteils und bei
    b) ICSI-Behandlung bis zu 1800,- € des Eigenanteils.

    Jeder Behandlungsversuch ist einzeln zu beantragen.

    Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn die Antragsteller Ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben und wenn das Alter der Frau zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 40. Lebensjahr und das Alter des Mannes zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 50. Lebensjahr liegt. Bei unverheirateten Antragstellern ist Zuwendungsvoraussetzung, dass ein gemeinsamer Hauptwohnsitz vorliegt.

    Die Behandlung muss in einer Reproduktionseinrichtung in Niedersachsen oder einem an Niedersachsen angrenzenden Bundesland durchgeführt werden. Die angrenzenden Bundesländer sind: Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.

    Vor der Behandlung muss eine Beratung über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung durch einen Arzt erfolgt sein, der die Behandlung nicht selbst durchführt.

    Bitte beachten Sie unbedingt den folgenden Hinweise:

    • Die Maßnahme ist nur zuwendungsfähig, wenn mit der Behandlung des jeweiligen förderfähigen Behandlungszyklus noch nicht begonnen worden ist.
    • Die Erstellung des Behandlungsplans sowie die Kostenübernahmeerklärung der GKV, der Beihilfe oder der PKV gelten dabei im Sinne dieser Richtlinie nicht als Maßnahmebeginn.
    • Beginn der Maßnahme ist der Kauf von Medikamenten bzw. das Einlösen von Rezepten, die für die Kinderwunschbehandlung erforderlich sind.

    • Folgender zeitlicher Ablauf ist demnach zu beachten:
    1. Erstellung des Behandlungsplans mit Kostenaufstellung durch den behandelnden Arzt bzw. des Kostenplanes der Behandlung (Privatversicherte und Unverheiratete)
    2. Einholung der Kostenübernahmeerklärung durch die jeweilige Krankenversicherung und/oder Beihilfestelle
    3. Behandlungsplan (in Kopie) oder Kostenplan der Behandlung, Kostenübernahmeerklärungen oder evtl. Ablehnungen und Meldebescheinigungen sowie den Antrag übersenden. Es werden Meldebescheinigungen des Einwohnermeldeamtes benötigt, aus denen hervorgeht, dass die Antragsteller an der angegebenen Adresse in Niedersachsen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Ersatzweise können auch lesbare Kopien der Personalausweise (Vorder- und Rückseite) übersandt werden.
    4. Es ist sehr wichtig, den Antrag vollständig zu stellen. Unvollständige und damit nicht entscheidungsreife Anträge senden wir zurück und es gilt bei erneuter Einsendung das neue Eingangsdatum.
    5. Bescheid des Landesamtes abwarten.
    6. Erst wenn ein positiver Bescheid (Bewilligungsbescheid) über die Gewährung der Zuwendung zugegangen ist, darf mit der Behandlung begonnen werden.

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
    Team SL 1
    Domhof 1
    31134 Hildesheim

    Telefon: (05121) 304 - 0
    Fax: (05121) 304 - 683



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    Richtlinie zur assistierten Reproduktion

      Richtlinie zur assistierten Reproduktion

    Bitte reichen Sie die Anlagen zum Antrag auf Bewilligung nicht im Original ein. Dies trifft auch auf den später zu stellenden Auszahlungsantrag zu. Nach dem Scannen werden die Unterlagen zeitnah vernichtet.

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