Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
Die Zentrale Einrichtung der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ in Niedersachsen, ist in der Landesstiftung „Familie in Not – Stiftung des Landes Niedersachsen“ in Hannover untergebracht. Hier ist das Team 2 JH 4 des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie -Außenstelle Hannover-, Schiffgraben 30-32, 30175 Hannover für die Bearbeitung zuständig.
Mittel der Bundesstiftung werden im Rahmen des § 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind -Schutz des ungeborenen Lebens“ (MuKStifG) für Zuwendungen an werdende Mütter zur Verfügung gestellt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt, die sich während der Schwangerschaft wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden. Dabei soll die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert werden.
Zur Einhaltung des Stiftungszwecks ist es erforderlich, dass die Antragstellerin während der Schwangerschaft den Antrag bei einer Beratungsstelle stellt. Andernfalls ist eine Hilfe nicht möglich.
Achtung: Eine Antragstellung nach der Geburt ist nicht mehr möglich!
Eine Stiftungshilfe kommt in Betracht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie wohnen in Niedersachsen
- Sie sind schwanger
- Ihre Einkünfte unterschreiten festgelegte Brutto-Einkommensgrenzen
- Sie verfügen nicht über Vermögen
Auf eine Stiftungshilfe gibt es keinen Rechtsanspruch.
Zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an eine Schwangerschaftsberatungsstelle in Ihrer Nähe.
- Schwangerschaftsbekleidung
- Grundausstattung/Erstausstattung (dabei umfasst die Grundausstattung alle notwendigen Anschaffungen rund um die Schwangerschaft und Geburt bis zur Babypflege)
- Umzugskosten
- Renovierungskosten
- Sonstige Hilfe
- Der Antrag ist immer über eine Schwangerschaftsberatungsstelle zu stellen.
- Rufen Sie bitte wegen eines Beratungstermins daher zunächst bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle an.
Eine Schwangerschaftsberatungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie über die Beratungsstellensuche - Sie können auch gern im Stiftungsbüro anrufen und eine Beratungsstelle erfragen. Rufnummer: 0511 - 89701 - 395.
- Schwangerschaftsnachweis (z. B. Mutterpass)
- Einkommensnachweise ( z.B. Gehaltsabrechnungen) aller Haushaltsmitglieder für die letzten 3 Monate und von der Antragstellerin Einkommensnachweise ( z.B. Gehaltsabrechnungen) für die letzten 3 Monate vor Beginn des Mutterschutzes
- Bescheide über Sozialleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld/ Wohngeld/ Kinderzuschlag / Elterngeld/ Krankengeld/ Renten
- Schulbescheinigungen/ Studienbescheinigungen für alle Haushaltsmitglieder ab 16 bzw. für sich selbst, falls Sie zur Schule gehen oder studieren
- Nachweise über Unterhaltsleistungen, die Sie erhalten oder leisten
- Ihren Mietvertrag oder die Mitteilung, dass Sie mietfrei wohnen
- Nachweise über andere Einkünfte ( Einkünfte aus Nebentätigkeit/ Minijob, Mieteinnahmen, Zinseinnahmen…)
- Einen Nachweis über Ihren Aufenthaltsstatus ( Aufenthaltserlaubnis, Duldung….)
- Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn er vor Geburt Ihres Kindes vollständig mit allen erforderlichen Unterlagen im Stiftungsbüro eingegangen ist.
- Sie erhalten keine Eingangsbestätigung.
- Sollte der Antrag nicht vollständig sein, werden Sie vom Stiftungsbüro angeschrieben. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie umgehend auf das Schreiben reagieren.
- Wird Ihnen eine Hilfe gewährt, erhalten Sie ein Bewilligungsschreiben vom Stiftungsbüro. Diesem Schreiben ist eine Erklärung zur zweckentsprechenden Verwendung beigefügt. Ggf. werden Sie mit Bewilligung aufgefordert, weitere Unterlagen zu übersenden.
- Die Auszahlung der gewährten Hilfe erfolgt erst, wenn dem Stiftungsbüro die
- nach Bewilligung unterschriebene Erklärung und
- eine aktuelle Schwangerschaftsbescheinigung nach der 16. Schwangerschaftswoche, sowie
- ggf. weitere im Bewilligungsschreiben angeforderte Unterlagen vorliegen
- Wenn Sie einen Zuschuss erhalten haben, sind Sie verpflichtet, nach Geburt Ihres Kindes ein Geburtsnachweis ans Stiftungsbüro zu übersenden (gern auch per Mail)
- Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Übersendung des Geburtsnachweises sind Adressänderungen mitzuteilen.
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Alle Belege für Einkäufe, die mit der Stiftungshilfe bezahlt wurden, müssen aufbewahrt werden. Die Frist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag der Bewilligung.
Schwangerschaftsberatungs- stellen Niedersachsen
(PDF, 0,14 MB)
