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Rentenversicherungsbeiträge behinderter Menschen (in WfbM)


Rentenversicherungsbeiträge behinderter Menschen (in WfbM)

Behinderte Menschen, die im Arbeitsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder im Arbeitsbereich von anerkannten Blindenwerkstätten tätig sind oder vom Arbeitsbereich dieser sozialen Einrichtungen in einen Inklusionsbetrieb (§ 215 SGB IX) wechseln, unterliegen unter anderem auch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie erhalten zu ihren Rentenversicherungsbeiträgen einen Zuschuss des Bundes, damit sie – ungeachtet ihrer realen Arbeitsleistung – eine eigenständige Altersversorgung erreichen können, die sie von Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt weitgehend unabhängig macht.

Die Rentenversicherungsbeiträge werden nach einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 80% der Bezugsgröße berechnet. Das Erstattungsverfahren hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem fiktiven und dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt wird in Niedersachsen im Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Team 3SL2, Domhof 1, 31134 Hildesheim, abgewickelt.

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