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Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

gem. §§ 168 ff. Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)


Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen muss.

Die Zustimmung zur Kündigung ist für alle Arten von Kündigungen und unabhängig vom Grund der beabsichtigten Kündigung erforderlich (Ausnahmen sind in § 173 SGB IX geregelt). Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw. in gegenseitigem Einverständnis bedarf keiner Zustimmung durch das Integrationsamt.

Der besondere Kündigungsschutz soll schwerbehinderte Arbeitnehmer vor behinderungsbedingten Nachteilen auf dem Arbeitsmarkt schützen. Allerdings führt der besondere Kündigungsschutz nicht dazu, dass schwerbehinderte Menschen unkündbar sind.

Damit es gar nicht erst zu einer Kündigung kommt, führen Arbeitgeber bei Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen ein Präventionsverfahren oder ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durch. Das Integrationsamt ist hierbei gerne behilflich, berät im Hinblick auf begleitende Hilfen im Arbeitsleben und stellt Kontakt zum Integrationsfachdienst her.

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Wer gehört zum geschützten Personenkreis?

Der besondere Kündigungsschutz gilt für einen bestimmten Personenkreis. mehr
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Wann ist eine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich?

Der besondere Kündigungsschutz besteht unabhängig vom Umfang der Beschäftigung, Alter des Beschäftigten oder der Betriebsgröße. mehr
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Wie läuft das Kündigungsschutzverfahren beim Integrationsamt ab?

Der Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens von der Antragstellung bis zur Entscheidung mehr
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