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8. Muss ich mich an den Kosten der Eingliederungshilfe beteiligen?

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Die Kosten für die Leistungen der Eingliederungshilfe werden von dem Träger der Eingliederungshilfe (in Niedersachsen die Kommunen) übernommen. Unter bestimmten Voraussetzungen muss sich die leistungsberechtigte Person an den Kosten beteiligen. Einige Leistungen sind von vorneherein von der Beitragspflicht ausgenommen.

Für die übrigen Leistungen wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der zu zahlende Beitrag berechnet. Die Beitragspflicht und die Beitragshöhe hängen ausschließlich von dem Einkommen und dem Vermögen der leistungsberechtigten Person ab. Das Einkommen und das Vermögen von Familienmitgliedern oder der Partnerinnen und Partnern wird nicht berücksichtigt.


8.1 Einkommen

Nur wenn das Einkommen des Vorvorjahres einen bestimmten Betrag (den sogenannten Grenzbetrag) übersteigt, wird ein Beitrag erhoben. Der Grenzbetrag für das Einkommen ändert sich jedes Jahr. Im Jahr 2021 betug er zum Beispiel 33.558 Euro für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Hinzukommen können Grenzbeträge für Kinder oder Lebenspartner. Ist das Einkommen höher als der Grenzbetrag, wird nur der Betrag berücksichtigt, der über den Grenzbetrag hinausgeht. Von diesem den Grenzbetrag übersteigenden Betrag ist ein Beitrag in Höhe von zwei Prozent zu leisten.


8.2 Vermögen

Neben dem Einkommen kann auch das Vermögen der leistungsberechtigten Person eine Beitragspflicht auslösen. Grundsätzlich gilt, dass die leistungsberechtigte Person zunächst mit ihrem eigenen Vermögen für die Leistungen aufkommen muss.

Auch für das Vermögen gibt es einen Grenzbetrag. Nur wenn das Vermögen diesen Betrag übersteigt, kann ein Beitrag aus Vermögen verlangt werden. Bestimmte Vermögenswerte dürfen nicht berücksichtigt werden. Diese Vermögenswerte nennt man das geschützte Vermögen. Dazu gehören zum Beispiel das selbstgenutzte Hausgrundstück, besondere Familien- und Erbstücke sowie ein angemessener Hausrat.

Stellt der Einsatz des Vermögens für die leistungsberechtigte Person eine besondere Härte dar oder ist die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich, wird die Leistung der Eingliederungshilfe als Darlehen erbracht.


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