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Früherkennungsuntersuchungen für Kinder

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Früherkennungsuntersuchungen für Kinder

Damit Kinder gesund aufwachsen und Krankheiten früh erkannt und behandelt werden können, bieten alle Krankenkassen und privaten Krankenversicherer in Deutschland die Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 in den ersten sechs Lebensjahren des Kindes an. Diese Untersuchungen sind ein wichtiger Teil der Gesundheitsvorsorge. Sie finden zu bestimmten Zeiten statt, an denen die Kinder entscheidende Entwicklungsfortschritte machen. Die Teilnahme an allen Früherkennungsuntersuchungen ist daher für alle Kinder wichtig.

Das Land Niedersachsen verfolgt das Ziel, die Gesundheit von Kindern zu fördern und den Kinderschutz zu verbessern. Dazu soll die Zahl der Kinder erhöht werden, die an Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (Früherkennungsuntersuchungen) teilnehmen. Hierzu hat das Land Niedersachsen mit dem „Gesetz zur Förderung der Gesundheit und Verbesserung des Schutzes von Kindern in Niedersachsen“ vom 28.10.2009 ein verbindliches Einladungs- und Meldewesen eingeführt.

Seit 2010 werden die Eltern / gesetzlichen Vertreter aller in Niedersachsen lebenden Kinder zu den Früherkennungsuntersuchungen U5 bis U8 vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingeladen. Neben dem Einladungsschreiben erhalten die Eltern eine Rückmeldekarte, auf der die Durchführung der entsprechenden Früherkennungsuntersuchung durch die untersuchende Ärztin / den untersuchenden Arzt zu bestätigen ist (§ 3 NFrüherkUG).

Das Verfahren

  • Die Einladung erfolgt zu Beginn der Toleranzgrenze der jeweiligen Untersuchungsstufe.

  • Liegt uns nach Ablauf des letzten Lebensmonats der jeweiligen Untersuchungsstufe keine Bestätigung über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung vor, wird ein Erinnerungsschreiben versandt.

  • Soweit nach Ablauf der Toleranzgrenze eine Bestätigung über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung nicht vorliegt, müssen wir hierüber das zuständige örtliche Jugendamt unterrichten.

Untersuchungsstufe

Toleranzgrenze

U 5

6. – 7. Lebensmonat

U 5

5. – 8. Lebensmonat

U 6

10. – 12. Lebensmonat

U 6

9. – 14. Lebensmonat

U 7

21. – 24. Lebensmonat

U 7

20. – 27. Lebensmonat

U 7a

34. – 36. Lebensmonat

U 7a

33. – 38. Lebensmonat

U 8

46. – 48. Lebensmonat

U 8

43. – 50. Lebensmonat


Wichtig zu Wissen

  • Während der vorgesehenen Untersuchungszeiträume (Toleranzgrenze) werden Kosten der Früherkennungsuntersuchungen von den Krankenkassen/ privaten Krankenversicherern übernommen.

  • Mit der Rückmeldung der Ärztin / des Arztes werden keine medizinischen Daten übermittelt.

  • Das Verfahren ist mit der Niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmt.


Für weitere Fragen stehen wir Ihnen

montags bis donnerstags von 09:00 bis 16:00 Uhr und

freitags von 09:00 bis 13:00 Uhr

gern unter der Rufnummer 0180/200 15 60 (Festnetzpreis 6 ct/Anruf; Mobilfunkpreis max. 42 ct/Min.) oder

unter der Mailadresse u-untersuchungen@ls.niedersachsen.de zur Verfügung.


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