Anerkennung von Assistenzhunden
Wichtiger Hinweis: Die Übergangsregelung gemäß § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 b des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) endet am 30.06.2024. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) empfiehlt nach dem Stichtag 30.06.2024 vorerst keine Prüfungen zu absolvieren, da über die Frist hinaus absolvierte Prüfungen aktuell nicht anerkannt werden können. Aktuelle Informationen finden Sie unter Internetseite des BMAS. |
Allgemeine Infos:
Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wird geregelt, dass Menschen mit Behinderung den Zutritt zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund nicht verweigert werden darf. Zum 1. März 2023 tritt hierzu die Assistenzhundeverordnung (AHundV) bundesweit in Kraft.
Mit dieser Verordnung werden unter anderem die Anforderungen an die Eignung, Ausbildung, Prüfung und Haltung von Assistenzhunden festgesetzt. Die AHundV sieht zudem eine einheitliche Kennzeichnung aller Assistenzhunde sowie das Erstellen eines Lichtbildausweises für den Menschen mit Behinderung vor. Hierdurch wird eindeutig nachweisbar, dass es sich um einen Assistenzhund handelt.
Die Anerkennung wird befristet ausgestellt und bleibt gültig, bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Auf Antrag kann die Anerkennung bei gesundheitlicher Eignung des Assistenzhundes zweimalig um jeweils bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die gesundheitliche Eignung ist hierbei durch ein tierärztliches Attest nachzuweisen. Der Antrag auf Verlängerung kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der Anerkennung gestellt werden.
Sofern sich der Erstwohnsitz des Menschen mit Behinderung in Niedersachsen befindet oder ein Umzug aus dem Ausland nach Niedersachsen stattfindet, sind wir als Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie für die Anerkennung des Assistenzhundes sowie für die Ausstellung der entsprechenden Ausweisdokumente zuständig.
Ansprechpersonen hierfür sind:
Frau Franzen, Tel.: (0 41 31) 15 - 32 66
Herr Pilarski, Tel.: (0 41 31) 15 - 32 67
Per E-Mail: Team4SL1@ls.niedersachsen.de
Der vollständig ausgefüllte Antrag sowie die im Hinweisblatt 1 bzw. 2 aufgeführten Unterlagen sind zu senden an
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Team 4SL1
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Anerkennung von Assistenzhunden nach § 21 AHundV:
a. Ihr Hund hat bereits eine dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) entsprechende Ausbildung zum Assistenzhund mit erfolgreicher Prüfung beendet.
oder
b. Ihr Hund hat eine entsprechende Ausbildung zum Assistenzhund begonnen und diese mit erfolgreicher Prüfung bis einschließlich 30. Juni 2024 beendet.
Die Anerkennung als Assistenzhund erfolgt hier nach § 21 AHundV i. V. m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGG.
Der Antrag kann spätestens bis einschließlich 31. Dezember 2025 gestellt werden. Einzureichen ist der vollständig ausgefüllte Antrag sowie die im Hinweisblatt 1 aufgelisteten Unterlagen.
Hier finden Sie den Vordruck: Antrag § 21 AHundV und das dazugehörige Hinweisblatt 1 (§21) .
Anerkennung von Assistenzhunden nach § 22 AHundV:
a. Ihr Hund wurde bereits im Ausland als Assistenzhund anerkannt und hat eine Ausbildung entsprechend des § 12f Satz 2 BGG absolviert.
Gegenstand der Ausbildung müssen hierbei insbesondere die Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams des Hundes, grundlegende und spezifische Hilfeleistungen des Hundes, das langfristige Funktionieren der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sowie die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an den Halter, insbesondere im Hinblick auf die artgerechte Haltung des Assistenzhundes gewesen sein.
Den notwendigen Antrag finden Sie hier: Antrag § 22 I AHundV
oder
b. Ihr Hund wurde bereits als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt.
Diese Anerkennung muss durch einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, einen Träger nach § 6 SGB IX, einen Beihilfeträger, einen Träger der Heilfürsorge oder einen privaten Versicherungsunternehmen erfolgt sein.
Der Antrag kann spätestens bis einschließlich 31. Dezember 2025 gestellt werden, den notwendigen Vordruck finden Sie hier: Antrag §22 II AHundV und das Hinweisblatt 2
Einzureichen ist der vollständig ausgefüllte Antrag sowie die im Hinweisblatt 2 aufgelisteten Unterlagen.
Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde nach § 23 AHundV
Wurde einem Menschen mit Behinderung ein Assistenzhund nach § 33 SGB V als Hilfsmittel gewährt, so wird auf Antrag ein Ausweis und ein Abzeichen ausgehändigt. Nach dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV Spitzenverbandes, handelt es sich hier lediglich um Blindenführhunde.
Den benötigten Vordruck finden Sie hier: Antrag § 23 AHundV
Neben dem vollständig ausgefüllten Antrag sind einzureichen:
- Ein Nachweis über die Anerkennung des Assistenzhundes im Sinne des § 33 SGB V und
- für den Ausweis notwendige Lichtbilder und Informationen (diese können sie den anderen Hinweisblättern oder der Abbildung entnehmen)
Voraussichtlich ab dem 01. Januar 2026 werden akkreditierte fachliche Stellen für die Anerkennung nach § 21 AHundV und die Anerkennung nach § 22 Abs. 2 AHundV zuständig sein.