Artikel-Informationen
erstellt am:
07.02.2022
zuletzt aktualisiert am:
04.01.2024
Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht über die Rechtsvorschriften und vertraglichen Regelungen, die im Bereich der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67 ff SGB XII anzuwenden sind.
Die Grundlage bilden die Bestimmungen der §§ 67 ff. SGB XII als Bundesrecht.
Das Bundesrecht wird durch folgende Gesetze und Verordnungen auf Landesebene konkretisiert:
Damit die Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in ganz Niedersachsen einheitlich gestaltet sind, schließen die Träger der Sozialhilfe mit den Vereinigungen der Leistungserbringer einen Rahmenvertrage nach § 75 SGB XII. Folgender Rahmenvertrag inklusive der Anlagen ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten bzw. durch Beschlüsse der GK ergänzt worden:
Der Rahmenvertrag erfordert gemäß § 2 den individuellen Beitritt der Leistungserbringer. Der Beitritt gilt für alle vom Leistungserbringer angebotenen Leistungen. Für den Fall, dass Sie über die herangezogene Kommune oder Ihren Spitzenverband kein Beitrittsformular erhalten haben, finden Sie hier das Beitrittsformular .
Die Gemeinsame Kommission nach § 20 RV 67 hat nachträglich folgende Beschlüsse gefasst:
Als zusätzliche Information seitens des Landes wird bereitgestellt:
Artikel-Informationen
erstellt am:
07.02.2022
zuletzt aktualisiert am:
04.01.2024