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Das Bundeskinderschutzgesetz

Das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) ist seit 2012 in Kraft. Die Kernbereiche des Gesetzes umfassen die allgemeine Prävention, die Intervention und den Schutz der Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe. In der primären Pflicht stehen hierbei die örtlichen Träger der Jugendhilfe. Aber auch die Landesjugendämter als überörtliche Träger haben ergänzende Aufgaben im Rahmen der neuen Regelungen erhalten.

Das Bundeskinderschutzgesetz zieht Erfordernisse der Umsetzung nach sich, die verschiedene Themen und Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe betreffen. Von besonderem Interesse sind dabei die Vorgaben, die im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) formuliert sind.

Dies sind u.a.

  • die vorzuhaltenden Möglichkeiten anonymer Beratung von Kindern und Jugendlichen ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten in Notlagen auf der Grundlage des §8 SGB VIII,

  • der neu strukturierte Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§8a SGB VIII),

  • der Beratungsanspruch von Personen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen durch insoweit erfahrene Fachkräfte (§8b Abs. 1 SGB VIII) bei Anzeichen von Kindeswohlgefährdung oder

  • die Entwicklung von Präventions- und Schutzkonzepten zur Gewährleistung der Rechte von Kindern in Einrichtungen und

  • der Möglichkeit der Beschwerde und der strukturellen Beteiligung bzw. die geforderte Qualitätsentwicklung nach §79a SGB VIII.

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