Niedersachsen klar Logo

Landesverteilstelle

Unterbringung, Versorgung und Betreuung von ausländischen Kindern und Jugendlichen


Verteilverfahren gem. §§ 42a ff SGB VIII

Bundesweite Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen

Die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen ist in §§ 42a ff. SGB VIII geregelt.

Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche werden von dem Jugendamt, welches zuerst die unbegleitete Einreise ins Bundesgebiet festgestellt hat, vorläufig in Obhut genommen (nachfolgend: § 42a-Jugendamt). Denn gem. § 42a Abs.1 S.1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird.

Während der vorläufigen Inobhutnahme hat das § 42a-Jugendamt zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen einzuschätzen,

1. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung
des Verteilungsverfahrens gefährdet würde,

2. ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im
Inland oder im Ausland aufhält,

3. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inob-
hutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen
Kinder oder Jugendlichen erfordert und

4. ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die
Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen
nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt; hierzu soll eine
ärztliche Stellungnahme eingeholt werden.

Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Einschätzung entscheidet das § 42a-Jugendamt über die Anmeldung des Kindes oder Jugendlichen zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung.

Das § 42a-Jugendamt hat gem. § 42a Abs.4 S.1,2 SGB VIII seiner zuständigen Landesverteilstelle (nachfolgend: Landesverteilstelle) die vorläufige Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen und die Ergebnisse der Einschätzung zur Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme mitzuteilen.

Die Landesverteilstelle hat gegenüber dem Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Werktagen das Kind oder den Jugendlichen zur Verteilung anzumelden oder den Ausschluss der Verteilung anzuzeigen. Das Bundesverwaltungsamt benennt sodann gem. § 42b Abs.1 S.1 SGB VIII innerhalb von zwei Werktagen nach Anmeldung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen zur Verteilung das zu dessen Aufnahme verpflichtete Land. Maßgebend ist dafür die Aufnahmequote nach § 42c SGB VIII.

Die zuständige Landesverteilstelle des vom Bundesverwaltungsamt benannten Landes (Landesverteilstelle) weist das Kind oder den Jugendlichen innerhalb von zwei Werktagen einem in seinem Bereich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme gem. § 42 Abs.1 S.1 Nr.3 SGB VIII (nachfolgend: § 42-Jugendamt) zu und teilt dies dem § 42a-Jugendamt mit. Maßgeblich für die Zuweisung sind die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen sowie gem. § 16b Abs. 1 S. 2 Nds. AG SGB VIII die Einwohnerzahlen der Nds. Kommunen.

Der Bescheid ist dem zugewiesenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen durch das § 42a-Jugendamt auszuhändigen und er/sie/es ist in geeigneter Weise, ggf. unter Hinzuziehung eines Sprachmittels, über den wesentlichen Inhalt des Bescheides und die Rechtsschutzmöglichkeiten zu unterrichten.

Das § 42a-Jugendamt hat mit dem § 42-Jugendamt Kontakt aufzunehmen und die Modalitäten der Übergabe abzuklären. Diesbezüglich wird auf § 42a Abs.5 SGB VIII hingewiesen.

Landesinterne Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen

Die landesinterne Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen unterliegt dem gleichen Verfahrensablauf wie die zuvor beschriebene bundesweite Verteilung mit dem einzigen Unterschied, dass bei einer landesinternen Verteilung die Meldung der niedersächsischen Landesverteilstelle an das Bundesverwaltungsamt entfällt, solange Niedersachsen im Bundesvergleich ein Aufnahmeland ist.

Durchführung des Verteilverfahrens innerhalb eines Monats

Zur Ausrichtung der Verwaltungsabläufe am kindlichen Zeitempfinden und an der spezifischen Belastungssituation von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen wird durch die Regelung von Fristen für die Abwicklung der einzelnen Verfahrensschritte durch die beteiligen Behörden auf einen Abschluss des Verteilungsverfahrens innerhalb von insgesamt von 14 Werktagen hingewirkt. Nach Ablauf von einem Monat nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme darf keine Verteilung mehr erfolgen. Diese ist sodann gem. § 42b Abs.4 Nr.4 SGB VIII ausgeschlossen. Der Ausschluss der Verteilung nach Überschreiten der Monatsfrist (s. auch FAQ) schränkt die Möglichkeiten des § 42a-Jugendamtes nicht ein, ein anderes Jugendamt um die Übernahme der Zuständigkeit für die Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen zu bitten, wenn z.B. die dortige Betreuung oder Unterbringung dem Wohl des Kindes dient und seinen spezifischen Bedürfnissen besser gerecht werden kann. Diesbezüglich wird auf § 88a Abs.2 S.3 SGB VIII hingewiesen.

Werktägliche Mitteilungen

Gem. § 42b Abs.6 S.1 SGB VIII stellt der örtliche Träger durch werktägliche Meldungen im Registerportal des Bundesverwaltungsamtes sicher, dass seine zuständige Landesverteilstelle jederzeit über die für die Zuweisung erforderlichen Angaben unterrichtet wird. Werktage sind gem. § 7 Abs.4 SGB VIII die Wochentage Montag bis Freitag. Gesetzliche Feiertage sind ausgenommen.


Erläuterungen zur Landesverteilstelle

Weitere Informationen zum Ablauf der Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen/ Ausländerinnen und Ausländern entnehmen Sie bitte folgendem Dokument:

Ablauf der Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen


Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen:

Diese Liste wird regelmäßig ergänzt und aktualisiert.



Kontakt

Sie können über das Kontaktformular Anfragen und Mitteilungen an die Landesverteilstelle richten:

Durch die Hinterlegung Ihrer Daten willigen Sie in die Speicherung dieser Daten ein.

Zum Versenden Ihrer Nachricht deaktivieren Sie bitte diese Checkbox
* Pflichtfelder


Ansprechpartner

Bei dringenden Anliegen können Sie sich auch direkt an folgenden Ansprechpartner wenden:

Herr Volker Dahle
Schiffgraben 30-32
30175 Hannover
Tel: 0511-89701-302
landesverteilstelle@ls.niedersachsen.de
Bildrechte: © Lydia Geissler - stock.adobe.com
Informationsmaterialien

Hier finden Sie Informationsmaterial zur Landesverteilstelle, Materialien für aufnehmende und abgebende Jugendämter sowie weitergehende Informationen zur Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge/ Ausländer:

  Gesetz UMA
(PDF)

  Information Jugendämter 30.10.15
(PDF)

  Merkblatt Verfahren UMA-Verteilung
(PDF)

  Erstmeldung Landesverteilstelle
(DOCX)

  Checkliste Vorläufige Inobhutnahme
(PDF)

Informationen für Kinder und Jugendliche

Über folgenden Link können Sie Informationen für betroffene Kinder und Jugendliche in verschiedenen Sprachen herunterladen:

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln