Behinderung und Ausweis - Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
Mit dem Angebot von Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) im Bereich des Schwerbehindertenrechts möchten wir Ihnen vor allem einen schnellen und einfachen Überblick zu den wichtigsten Fragestellungen geben.
Dieser Bereich ersetzt keine Einzelfallberatung und ist zum besseren Verständnis allgemein formuliert. Wir haben dabei bewusst auf die entsprechenden Rechtsquellen verzichtet. Für Informationen mit konkreten Bezug zu Rechtsvorschriften verweisen wir auf die entsprechenden Informationsseiten.Nachstehend ein Überblick zu den Themenbereichen, die Se direkt anwählen können.
Tipp: Mit der Tastenkombination STRG + F oder der Funktion „Seite durchsuchen“ im Browser-Menü können Sie den Text nach Schlüsselwörtern durchsuchen, zum Beispiel „Ausweis“ oder „Nachuntersuchung" oder „Gleichstellung“, um die entsprechende Antwort schnell zu finden.
Unsere Antworten auf Ihre Fragen im Überblick:
Allgemeine Fragen und Antworten zun Schwerbehindertenrecht:
- Antragstellung
- Gutachter/Gutachterinnen und Untersuchung
- Fragen und Antworten zur Entscheidung über meinen Antrag und zur Ausweisausstellung
- Rückwirkende Feststellung
- Überprüfung der Gesundheitsstörungen / Nachuntersuchung
- Widerspruch und Klage
- Geltungsdauer / Befristung der Ausweise
- Ausweis im Scheckkartenformat
Fragen und Antworten zu Rechten (und möglichen Pflichten) als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
Die Vorteile richten sich nach der Höhe des Grades der Behinderung und nach den gegebenenfalls festgestellten Merkzeichen.
Mögliche Vergünstigungen:
- Erhöhter Kündigungsschutz am Arbeitsplatz
- Zusätzlicher Erholungsurlaub
- Hilfe zur Erhaltung bzw. Erlangung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes
- Steuerliche Vergünstigungen
- Vergünstigungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, in Schwimmbädern, Museen und anderen öffentlichen Einrichtungen.
- Nutzung der für Schwerbehinderte gekennzeichneten Parkplätze (Voraussetzung ist die Feststellung des Merkzeichens aG)
Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Thema.
Verzicht einzelner Funktionsbeeinträchtigungen bei Antragstellung:
- Ein Verzicht ist möglich. Zu den im Antrag gekennzeichneten Funktionsbeeinträchtigungen, auf die verzichtet werden soll, wird nicht ermittelt und diese bleiben bei der Bescheiderteilung unberücksichtigt.
- Verzicht einzelner/sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen nach Bescheiderteilung:
Unter Angabe von Gründen kann auf die Feststellung einzelner bzw. sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen verzichtet werden.
Die Bezeichnung Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird in der gesetzlichen Unfallversicherung angewendet. Eine durch Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit eingetretene körperliche oder geistige Beeinträchtigung wird mit einer MdE bemessen.
Die Bezeichnung Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wird im sozialen Entschädigungsrecht (Versorgungsrecht) angewendet, z.B. für Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), Opferentschädigungsgesetz (OEG), Soldatenversorgungsgesetz (SVG), Infektionsschutzgesetz (IfSG)….
Die Feststellung einer MdE/eines GdS gilt immer zugleich auch als Feststellung eines GdB.
Zu dem dann zustehenden Schwerbehindertenausweis erhalten sie ein Merkblatt, wo die einzelnen Merkzeichen erklärt werden. Es kann dann entweder mit dem Ausweis selbst oder mit entsprechenden von uns ausgestellten Bescheinigungen die Vergünstigungen bei anderen Behörden in Anspruch genommen werden.
Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.
Die Sehschärfe beider Augen beträgt nicht mehr als 1/50. Eine gleichzusetzende Sehbehinderung kann vorliegen, bei Sehschärfenminderung und/oder Gesichtsfeldeinschränkungen.
- Blinden oder sehbehinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 60
- Hörbehinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 50
- Bei Vorliegen eines GdB von 80, sofern die Person körperlich unter gar keinen Umständen mehr in der Lage ist, an öffentlichen Veranstaltungen jedweder Art teilzunehmen.
Grundsätzlich ist das Schwerbehindertenrecht nur auf in Deutschland lebende Personen anzuwenden. Ausnahmsweise sind Teile des Schwerbehindertenrechts auch auf im Ausland lebende Personen anwendbar. Dazu ist ein besonderes Interesse erforderlich. Ein solches liegt vor, wenn im Inland konkrete rechtliche Vorteile (Nachteilsausgleiche) in Anspruch genommen werden können, die eine Feststellung der (Schwer-)Behinderteneigenschaft voraussetzen.
Diese möglichen rechtlichen Vorteile sind:
- Kündigungsschutz und Zusatzurlaub in einem dem deutschen Recht unterliegenden Arbeitsverhältnis im Ausland
- Steuervergünstigungen durch die Inanspruchnahme von Pauschbeträgen nach § 33b EStG bei Einkommensteuerpflicht im Inland
- Beantragung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (nur für Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR, der Schweiz oder einem Staat mit vereinbarter Gebietsgleichstellungsklausel im Sozialversicherungsabkommen)
Für mehr Informationen siehe unter „Antworten rund um das Antragsverfahren“
Das Online Verfahren finden Sie auf dieser Seite.
Die zweite Unterschrift dient zur Bestätigung, dass Sie alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen getätigt haben und darf neben den bereits erwähnten Personen auch von einem Bevollmächtigten unterschrieben werden.
Senden Sie Ihre Post bitte immer unter der Nennung Ihrer zuständigen Außenstelle an die nachfolgende Anschrift:
Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle XYZ, 31120 Hildesheim
Die Post wird dann zentral an den für Sie zuständigen Sachbearbeitenden verteilt.
Dennoch können Sie natürlich zum Beispiel aktuelle ärztliche Befunde oder ein farbiges Lichtbild für den Schwerbehindertenausweis anfügen. Bitte senden Sie dann nur Befundkopien und keine Originale ein.
Bei der Übersendung per Fax oder per E-Mail wird allerdings darauf hingewiesen, dass damit datenschutzrechtliche Risiken verbunden sind, weil ein verschlüsselter Empfang hier nicht möglich ist.
Die Unterlagen sollten nicht älter als zwei Jahre sein.
Grundsätzlich ist das Schwerbehindertenrecht nur auf in Deutschland lebende Personen anzuwenden. Ausnahmsweise sind Teile des Schwerbehindertenrechts auch auf im Ausland lebende Personen anwendbar. Dazu ist ein besonderes Interesse erforderlich. Ein solches liegt vor, wenn im Inland konkrete rechtliche Vorteile (Nachteilsausgleiche) in Anspruch genommen werden können, die eine Feststellung der (Schwer-)Behinderteneigenschaft voraussetzen.
Diese möglichen rechtlichen Vorteile sind:
- Kündigungsschutz und Zusatzurlaub in einem dem deutschen Recht unterliegenden Arbeitsverhältnis im Ausland
- Steuervergünstigungen durch die Inanspruchnahme von Pauschbeträgen nach § 33b EStG bei Einkommensteuerpflicht im Inland
- Beantragung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (nur für Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR, der Schweiz oder einem Staat mit vereinbarter Gebietsgleichstellungsklausel im Sozialversicherungsabkommen)
Je nach o.g. Sachlage sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Der Arbeitsvertrag nach deutschem Recht
- Der Einkommensteuerbescheid oder Lohnsteuerbescheinigung sowie die Angabe des zuständigen Finanzamtes und die Steuernummer
- Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers darüber, dass dort grundsätzlich ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestehen könnte bzw. ein Antrag gestellt wurde
und immer zusätzlich
- Eine Personalausweis- oder Passkopie als Nachweis für das Vorliegens des ausländischen Wohnsitzes in einem der o.g. Länder
sowie
- ins Deutsche übersetzte ärztliche Befundunterlagen zum Nachweis der geltend gemachten Erkrankungen (Kosten für die Übersetzungen oder Bezahlung der ausstellenden Stellen/Ärzte können nicht übernommen werden).
Der Antrag kann jederzeit online auf unserer Internetseite unter Online Antragsstellung gestellt werden. Bei Fragen stehen Ihnen Herr Alburquerque-Vollmer (05121 304-227) und Frau Schümichen (05121 304-437) telefonisch oder per E-Mail (auslandsversorgungsamt.nds@ls.niedersachsen.de) gerne zur Verfügung.
Ihre im Antrag genannten Ärzte bzw. Kliniken, bei denen Sie aktuell in Behandlung stehen, werden mit gezielter Fragestellung (die von Ihnen geltend gemachten Funktionsstörungen betreffend) um entsprechende ausführliche Befunderstellung gebeten.
Diese medizinischen Unterlagen werden von Ärzten/Ärztinnen mit gutachterlich-sozialmedizinischer Erfahrung gesichtet und unter Zugrundelegung der Versorgungsmedizin-Verordnung ausgewertet.
Es werden im Antragsverfahren regelhaft zahlreiche Befundunterlagen (Arzt/Facharzt/Krankenhaus etc.) angefordert. Diese zumeist umfangreichen medizinischen Unterlagen müssen von entsprechenden ärztlichen Beratern gesichtet, ausgewertet und in einer gutachtlichen Stellungnahme entsprechend festgehalten werden. In vielen Fällen sind hierin auch weitergehende Begründungen und Aussagen zu formulieren.
G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
H – Hilflosigkeit
B – Berechtigung für eine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
RF – Rundfunkgebührenermäßigung und/oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss
GL – Gehörlosigkeit
BL – Blindheit
TBL - Taubblindheit
Eine ausführliche Erläuterung zu den Gesundheitlichen Merkmalen finden Sie weiter oben in diesen FAQ oder unter dem nachfolgenden Link Informationen zu den Merkzeichen
Der Versorgungsmedizinische Dienst wertet die mit dem Antrag übersandten bzw. eingeholten medizinischen Befunde (Krankenhaus-, Rehaberichte, Pflegegutachten, Facharztbefunde, Entwicklungsberichte etc.) im Hinblick auf die geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen aus.
Funktionsbeeinträchtigungen werden nach Art und Ausmaß mit einem Einzel-GdB bewertet.
Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB ermittelt.
Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Es werden nicht die einzelnen Behinderungsgrade mehrerer Beeinträchtigungen zusammengerecht/addiert.
Entscheidend ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken.
Leichte Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 haben keine Auswirkungen auf den zu bildenden Gesamt-GdB, eventuell wirken sich aber auch höhere Einzel-GdBs nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB aus.
Wenn sich der Gesundheitszustand wieder verbessern kann, dann wird nach einer gewissen Zeit von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren durchgeführt. In diesen Fällen wird der Ausweis grundsätzlich befristet. Sofern es sich um eine gesundheitliche Situation handelt, die sich nach ärztlicher Einschätzung nicht mehr verändern wird, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
Das Lebensjahr des Ausweisinhabers kann auch entscheidend sein für eine Befristung. Bis zum 10.Lebensjahr werden Ausweise zum Beispiel ohne Lichtbild ausgestellt. Danach muss grundsätzlich ein Bild eingereicht werden.
Bei Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis darf der Ausweis nur solange ausgestellt werden, wie die Aufenthaltserlaubnis gültig ist.
Sie werden ca. 6-8 Wochen vor Ablauf des Ausweises angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht, dass die Gültigkeit demnächst abläuft.
Alte Ausweise im Papierformat können auf postalischem Weg nicht mehr verlängert werden (auch wenn dafür noch Platz auf dem Ausweis zur Verfügung stände), da mit Einführung der elektronischen Akte alle eingehende Post eingescannt und anschließend vernichtet wird. Senden Sie daher einen alten Papierausweis zur Verlängerung ein, wird Ihnen automatisch ein neuer Ausweis im Scheckkartenformat ausgestellt. Es wird ein neues Lichtbild benötig.
Scheckkartenformat: Diese Ausweise können nicht verlängert werden. Es wird ein neuer ausgestellt. Sollte ein neues Lichtbild benötigt werden, werden Sie informiert.
Wird ein Lichtbild benötigt, schicken Sie dies bitte an die für Sie zuständige Außenstelle und schreiben vorher Namen und Geschäftszeichen des Amtes (Mein Zeichen) auf die Rückseite.
Sie können den neuen Ausweis auch über das Verfahren LS-Online beantragen.
Diese Mitteilung kann auch über das Online-Verfahren erfolgen.
Die Schutzfrist dauert 3 Monate. Sie beginnt ab dem Tag, an dem für den neuen Bescheid kein Widerspruch mehr eingelegt werden kann. Man sagt dazu auch, der Bescheid ist bestandskräftig; er gilt jetzt.
Nein. Solange auf dem Papierausweis noch Platz für Verlängerungsstempel ist, kann er vor Ort in einer unserer Außenstellen verlängert und weiter genutzt werden. Wenn Sie ihn per Post an uns einsenden oder kein Stempel mehr angebracht werden kann, dann muss zum Ausweis im Scheckkartenformat gewechselt werden. Auf Papierbasis gibt es keine neuen Ausweise mehr.
Indem Sie der für Sie zuständigen Außenstelle schriftlich mitteilen, dass Sie einen Ausweis im Scheckkartenformat wünschen. Dabei ist ein farbiges Lichtbild beizufügen. Auf der Rückseite des Bildes bitte Namen und Geschäftszeichen des Amtes (Mein Zeichen) notieren.
Diese Mitteilung kann auch über das Online-Verfahren erfolgen.
Fragen und Antworten zu Nachteilsausgleichen und steuerlichen Themen, wenn ich einen Ausweis habe:
Ab einem GdB von 30 (Gleichstellung, Kündigungsschutz, ggf. Steuerfreibetrag). Ein Schwerbehindertenausweis wird ab einem GdB von 50 ausgestellt.
Bei Feststellung des Merkzeichens „RF“. Die Voraussetzung hierfür erfüllen schwerbehinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend mindestens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Bei Blinden und Sehbehinderten mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung sowie bei Hörgeschädigten mit einem GdB hierfür von wenigstens 50 liegen die Voraussetzungen ebenfalls vor.
Bei der Feststellung des Merkzeichens „Bl“ kann ein Antrag auf Gewährung von Landesblindengeld bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Landesblindengeldbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) gestellt werden. Die Zahlung (des Landesblindengeldes) beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt ist. Wird nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs Blindenhilfe geleistet oder ist ein Antrag auf Gewährung von Blindenhilfe gestellt, so ist der Antrag entbehrlich.
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf das Landesblindengeld angerechnet (z.B. Leistungen der häuslichen Pflege bei Pflegegrad 2-5).
Blinde Menschen, die nicht in einer vollstationären Einrichtung bzw. in einer besonderen Wohnform i.S.. § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB XII leben und in besonderen Lebenssituationen sind, können einmalige pauschalierte Leistungen aus dem Landesblindenfonds des Landes Niedersachsen beantragen. Nähere Auskünfte erteilt das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim auf dieser Internetseite.
Gemäß § 72 SGB XII wird blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auch hier werden Leistungen bei häuslicher Pflege angerechnet. Nähere Auskünfte erteilt das für Ihren Wohnort zuständige Sozialamt.
Um einen Blindenführhund zu bekommen, bedarf es einer Verordnung durch den Augenarzt. Darüber hinaus sollte der blinde oder hochgradig sehbehinderte Mensch körperlich fit sein. Zudem muss genügend Wohnraum zur Verfügung stehen und der Vermieter muss der Tierhaltung grundsätzlich zustimmen. Nach erfolgtem Einweisungslehrgang und erfolgreicher Prüfung kann das Tier mit nach Hause genommen werden. Blinde sollten einen Blindenführhundausweis beantragen und bei sich tragen. Die Kosten können von der Krankenkasse übernommen werden, da der Blindenführhund als Hilfsmittel gemäß § 33 SGB V gilt. Nähere Auskunft erteilt Ihre zuständige Krankenkasse.
Weitere Informationen zur Anerkennung von Assistenzhunden finden Sie auf unserer Internetseite.
Das Beiblatt zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung oder Stuerbefreiung beim für den Wohnort zuständigen Hauptzollamt ist beim zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zu beantragen.
Wie bisher ist bei Anmeldung eines Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde anzugeben, dass eine Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG beantragt wird und die Zulassungsbehörde vermerkt die Vergünstigung im Fahrzeugschein.
Zur Beantragung der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung sind folgende Unterlagen beim zuständigen Hauptzollamt vorzulegen:
- gültiger Schwerbehindertenausweis
- das ausgestellte Beiblatt
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Die Gewährung der Steuervergünstigung wird in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vermerkt.
Hinweis: Die Steuervergünstigung steht ausdrücklich nur dem schwerbehinderten Menschen zu.
Personen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen BI) und/oder hilflos (Merkzeichen H) sind, wird neben der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr vom Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen ebenso die Kraftfahrzeugsteuer in vollem Umfang erlassen.
- gültiger Schwerbehindertenausweis
- das ausgestellte Beiblatt
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
beim zuständigen Hauptzollamt des jeweiligen Wohnortes.
Personen mit den festgestellten Merkzeichen „aG“, „H“ oder „BL“ erhalten einen kompletten Steuererlass der normalerweise anfallenden KFZ-Steuer.
Will der schwerbehinderte Mensch später lieber die „Freifahrt im Nahverkehr“ beanspruchen, so muss er beim Hauptzollamt erst den Vermerk im Beiblatt löschen lassen und das Beiblatt dann beim zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie vorlegen und dort die Ausstellung eines Beiblattes zur Inanspruchnahme der Freifahrt im Nahverkehr beantragen.
Will der schwerbehinderte Mensch später lieber die „Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung“ beanspruchen, so muss er beim zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie erst das ausgestellte Beiblatt zur „Freifahrt im Nahverkehr“ abgeben und bekommt dann nach entsprechender Antragstellung das Beiblatt zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung oder zur Steuerbefreiung.
Dies ist dann mit den notwendigen Unterlagen:
- gültiger Schwerbehindertenausweis
- das ausgestellte Beiblatt
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
beim zuständigen Hauptzollamt des jeweiligen Wohnortes vorzulegen.
Fragen und Antworten zu Rechten (und möglichen Pflichten) als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer:
Zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, etwa in Bewerbungsgesprächen, sind Sie nicht verpflichtet, Auskunft über eine Schwerbehinderung oder deren Ursachen zu geben. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die Art der Schwerbehinderung, also eine der tatsächlich festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unmittelbare Auswirkungen auf die konkrete Ausübung der beruflichen Tätigkeiten haben könnte.
Nach einem halben Jahr Beschäftigungszeit ändert sich diese Situation etwas: liegen bei Ihrem Arbeitgeber betriebsbedingte Probleme vor, so dass Entlassungen oder gar eine Insolvenz drohen, sind Sie verpflichtet, die Frage, ob eine Schwerbehinderung vorliegt, wahrheitsgemäß zu beantworten. Diese dient der Rechtssicherheit des Arbeitgebers in der Frage, ob ein besonderer Kündigungsschutz besteht, den er zu berücksichtigen hat. Über Art und Schwere Ihrer Schwerbehinderung müssen Sie den Arbeitgeber jedoch weiterhin nicht informieren.
Die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen stellt die Bundesagentur für Arbeit auf Ihren Antrag fest. Durch eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen, können Sie bestimmte Rechte erhalten, die grundsätzlich erst für schwerbehinderten Menschen ab einem Grad der Behinderung von 50 bestehen.
Mit der Gleichstellung haben Sie also grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen. Damit gelten für Sie dieselben Bestimmungen, zum Beispiel:
- besonderer Kündigungsschutz
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
- Betreuung durch spezielle Fachdienste
- Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber (wie Lohnkostenzuschüsse)
ls schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz, allerdings keine Unkündbarkeit! Möchte Ihr Arbeitgeber ein mit Ihnen bestehendes Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden, benötigt er dazu die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Hierzu muss er einen schriftlichen Antrag stellen, zu dem Ihnen dann sog. rechtliches Gehör eingeräumt wird, Sie also um Ihre Stellungnahme zu den im Antrag genannten Kündigungsgründen gebeten werden.
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen besteht zusätzlich zu dem allgemeinen, für alle Arbeitenden geltenden Kündigungsschutz (z. B. nach dem BGB oder dem Kündigungsschutzgesetz). Das spezielle Ziel dieses besonderen Kündigungsschutzes ist es, Sie vor einer Kündigung zu schützen, die gerade wegen ihrer Schwerbehinderung bzw. der daraus entstehenden Schwierigkeiten am Arbeitsplatz ausgesprochen werden soll.
Der besondere Kündigungsschutz wird Ihnen gewährt, wenn Sie schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Wenn Sie einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft oder auf eine Gleichstellung stellen, besteht der besondere Kündigungsschutz in den ersten drei Wochen nach Antragstellung aber noch nicht. Danach wird Ihnen der Kündigungsschutz vorsorglich gewährt, auch wenn noch keine Entscheidung über Ihren Antrag vorliegt.
In den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses bestehen allgemeiner wie besonderer Kündigungsschutz noch nicht für Sie als Arbeitnehmer.
Im Kündigungsschutzverfahren können Sie auf die Hilfe von Fachanwältinnen und Fachanwälten für Arbeitsrecht, auf die fachliche Beratung von Gewerkschaften sowie von Sozial- und Interessenverbänden zurückgreifen.
Wenn Sie sich gegen eine ausgesprochene Kündigung arbeitsrechtlich wehren wollen, kann grundsätzlich Kündigungsschutzklage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Handelt es sich bei Ihrem Arbeitgeber um einen Kleinbetrieb, bei dem das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ist ggf. noch eine sog. Feststellungsklage – ebenfalls vor dem Arbeitsgericht – denkbar.
Hat das Integrationsamt zu der ausgesprochenen Kündigung vorab seine Zustimmung erteilt und Sie wollen sich auch hiergegen wehren, ist ebenfalls eine Klageerhebung, hier allerdings vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Welches das zuständige Verwaltungsgericht ist, können Sie der Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung des Integrationsamtes entnehmen.Fragen und Anworten im Bereich Bus, Bahn und Verkehr
Als außergewöhnlich Gehbehindert sind Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere Ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hier hat der Gesetzgeber sehr strenge Maßstäbe geschaffen, weswegen nicht jede gehbeeinträchtigte Person einen Parkausweis erhält.
- Beiblatt mit Wertmarke: Fahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr.
- Beiblatt ohne Wertmarke: Kfz-Steuerermäßigung.
Bei Feststellung der Merkzeichen "H" oder "Bl"
ODER
bei Feststellung der Merkzeichen "G", "aG" oder "Gl" UND dem Bezug von
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende) ODER
- Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) oder
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) ODER
- Leistungen nach den §§ 27a des Bundesversorgungsgesetzes (als Besitzstand) ODER
- Leistungen nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (Soziale Entschädigung)
Ferner sind unter bestimmten Voraussetzungen Schwerkriegsbeschädigte, Versorgungsberechtigte (VB) und Entschädigungsberechtigte (EB) unentgeltlich zu befördern.
Die Wertmarke wird unverzüglich nach Eingang der Zahlung per Post versendet.
Nein, es ist nicht möglich mit der Wertmarke einen Intercityexpress (ICE), Intercity (IC) oder einen Eurocity (EC) zu nutzen. Für eventuelle Ermäßigungen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Bahn.
Nein. Es muss für die Beförderung der Begleitperson kein Beiblatt mit gültiger Wertmarke vorgezeigt werden.
Eine Begleitperson muss im deutschen Fern- und Nahverkehr dann unentgeltlich befördert werden, wenn
- die zu begleitende Person einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit sich führt und
- in diesem Ausweis das Merkzeichen „B“ vermerkt ist.
Diese unentgeltliche Mitnahme der Begleitperson ist unabhängig von der Berechtigung der schwerbehinderten Person selbst, unentgeltlich im Nahverkehr befördert zu werden.
Unsere Themen im Überblick
Informationen und Hinweise für Menschen mit Behinderungen in Gesellschaft, im Beruf und in Einrichtungen
Artikel-Informationen
erstellt am:
29.08.2023