Mit dem Angebot von Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) im Bereich des Schwerbehindertenrechts möchten wir Ihnen vor allem einen schnellen und einfachen Überblick zu den wichtigsten Fragestellungen geben.
Dieser Bereich ersetzt keine Einzelfallberatung und ist zum besseren Verständnis allgemein formuliert. Wir haben dabei bewusst auf die entsprechenden Rechtsquellen verzichtet. Für Informationen mit konkreten Bezug zu Rechtsvorschriften verweisen wir auf die entsprechenden Informationsseiten.
Nachstehend ein Überblick zu den Themenbereichen, die Se direkt anwählen können.
Tipp:Mit der Tastenkombination STRG + F oder der Funktion „Seite durchsuchen“ im Browser-Menü können Sie den Text nach Schlüsselwörtern durchsuchen, zum Beispiel „Ausweis“ oder „Nachuntersuchung" oder „Gleichstellung“, um die entsprechende Antwort schnell zu finden.
Unsere Antworten auf Ihre Fragen im Überblick:
Allgemeine Fragen und Antworten zun Schwerbehindertenrecht:
Nein, der Ausweis und das Antragsverfahren sind kostenfrei.
Verzicht einzelner Funktionsbeeinträchtigungen bei Antragstellung:
Ein Verzicht ist möglich. Zu den im Antrag gekennzeichneten Funktionsbeeinträchtigungen, auf die verzichtet werden soll, wird nicht ermittelt und diese bleiben bei der Bescheiderteilung unberücksichtigt.
Verzicht einzelner/sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen nach Bescheiderteilung:
Unter Angabe von Gründen kann auf die Feststellung einzelner bzw. sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen verzichtet werden.
Ein Verzicht im Laufe eines Nachuntersuchungsverfahrens ist nicht möglich!
Ja, wenn sich der Gesundheitszustand nach einer gewissen Zeit wieder stabilisiert und bessert oder die Behinderung ganz wegfällt. Eine Zeit der „Heilungsbewährung“ ist z.B. bei einer bösartigen Tumorerkrankung abzuwarten. Nach gutem Verlauf der bösartigen Erkrankung kann der Grad der Behinderung (GdB) herabgesetzt werden bzw. vollständig entfallen.
Der Begriff Grad der Behinderung (GdB) gilt im Schwerbehindertenrecht als Maßstab zur Feststellung einer Schwerbehinderung.
Die Bezeichnung Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird in der gesetzlichen Unfallversicherung angewendet. Eine durch Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit eingetretene körperliche oder geistige Beeinträchtigung wird mit einer MdE bemessen.
Die Bezeichnung Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wird im sozialen Entschädigungsrecht (Versorgungsrecht) angewendet, z.B. für Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), Opferentschädigungsgesetz (OEG), Soldatenversorgungsgesetz (SVG), Infektionsschutzgesetz (IfSG)….
Die Feststellung einer MdE/eines GdS gilt immer zugleich auch als Feststellung eines GdB.
Die Merkzeichen stehen für Nachteilsausgleiche, die vom Landessozialamt aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen im Verhältnis der Schwere der Erkrankung bewilligt werden.
Zu dem dann zustehenden Schwerbehindertenausweis erhalten sie ein Merkblatt, wo die einzelnen Merkzeichen erklärt werden. Es kann dann entweder mit dem Ausweis selbst oder mit entsprechenden von uns ausgestellten Bescheinigungen die Vergünstigungen bei anderen Behörden in Anspruch genommen werden.
Das Merkzeichen G bedeutet: Der schwerbehinderte Mensch ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein. Hierbei muss es sich nicht zwingend um eine Gebehinderung handeln, auch schwere innere Leiden, Anfallsleiden oder Störungen der Orientierungsfähigkeit können die Ursache für die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit sein.
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 80 vorliegt und denen aufgrund einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung die Fortbewegung aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeuges möglich ist.
Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.
Das Merkzeichen B erhalten nur Menschen mit schweren Behinderungen, die für die gefahrlose Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf eine Begleitperson angewiesen sind. Das heißt, Sie sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
Das Merkzeichen Bl liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
Die Sehschärfe beider Augen beträgt nicht mehr als 1/50. Eine gleichzusetzende Sehbehinderung kann vorliegen, bei Sehschärfenminderung und/oder Gesichtsfeldeinschränkungen.
Menschen, die beispielsweise von Geburt an taub sind, sowie Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn zusätzlich zu der Hörbehinderung schwere Sprachstörungen vorliegen, erhalten das Merkzeichen GL.
Menschen mit Behinderung, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, insbesondere bei der Verrichtung von Tätigkeiten, die zur Sicherung der persönlichen Existenz notwendig sind (z.B. beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsannahme, Medikamentengabe, bei der Körperpflege sowie der Verrichtung der Notdurft ).
Das Merkzeichen RF liegt vor bei:
Blinden oder sehbehinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 60
Hörbehinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 50
Bei Vorliegen eines GdB von 80, sofern die Person körperlich unter gar keinen Umständen mehr in der Lage ist, an öffentlichen Veranstaltungen jedweder Art teilzunehmen.
Das Merkzeichen kann zuerkannt werden, wenn aufgrund der Höreinschränkung mindestens einen GdB von 70 besteht und zugleich aufgrund einer Seheinschränkung ein GdB 100 vorliegt.
Antworten rund um das Antragsverfahren
Wenn Sie eine körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigung haben. Diese muss länger als 6 Monate bestehen.
Der Ausweis kann nur beantragt werden, wenn Sie zuvor einen Feststellungsantrag gestellt haben und dieser einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 ergibt. Sie können den Schwerbehindertenausweis dann bei Ihrer zuständigen Außenstelle formlos auf dem Postweg (bitte legen sie ein Passbild bei) oder über unser Online-Verfahren beantragen.
Nachdem Sie einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) gestellt haben, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Danach bitten wir Ihre Ärzte, Krankenhäuser oder Pflegekassen uns Ihre aktuellen Befunde, Entlassungsberichte, Gutachten u.s.w. zu übersenden. Nach Auswertung aller beigezogenen Unterlagen durch den Ärztlichen Dienst erteilt dann das Landessozialamt einen Bescheid über die Höhe des Grades der Behinderung und etwaige Merkzeichen.
Die Dauer hängt davon ab, ob Ihre Angaben im Antragsformular vollständig sind und wie schnell Ihre angegebenen Ärzte, Krankenhäuser u.s.w. auf unsere Anfrage antworten. Die Bearbeitungsdauer variiert daher, liegt aber regelmäßig zwischen drei und sechs Monaten, bis über den Antrag entschieden werden kann. Das Landessozialamt ist im Einzelfall immer bemüht, die individuelle Bearbeitungszeit so kurz wie möglich zu halten. Fragen nach dem Sachstand bitten wir insoweit nur aus wichtigem Grund zu stellen, da dies für uns ansonsten zu vermeidbaren Belastungen führt.
Nein. Auch der Ausweis ist kostenfrei.
Bei den Außenstellen des Landessozialamtes (Braunschweig, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück und Verden - eine Übersicht finden Sie auf dieser Seite.), bei Gemeinden, Landkreisen, Kommunen sowie online unter LS Online.
Ja. Nach Eingang des formlosen Antrages wird Ihnen aber im Nachgang ein Antragsvordruck zugesandt. Mit diesem werden alle Informationen abgefragt, die wir von Ihnen benötigen.
Es ist nicht notwendig alle Merkzeichen anzukreuzen. Bei der Prüfung werden alle in Betracht kommenden Merkzeichen berücksichtigt.
Die erste Unterschrift im Antragsvordruck dient der Entbindung von der Schweigepflicht und ist von Ihnen, von dem gesetzlichen Betreuer oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, da die Entbindung der Schweigepflicht ein höchstpersönliches Recht darstellt.
Die zweite Unterschrift dient zur Bestätigung, dass Sie alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen getätigt haben und darf neben den bereits erwähnten Personen auch von einem Bevollmächtigten unterschrieben werden.
Senden Sie Ihre Post bitte immer unter der Nennung Ihrer zuständigen Außenstelle an die nachfolgende Anschrift:
Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle XYZ, 31120 Hildesheim
Die Post wird dann zentral an den für Sie zuständigen Sachbearbeitenden verteilt.
Grundsätzlich müssen Sie dem Antrag keine Unterlagen beifügen, da die medizinischen Unterlagen vom LS angefordert werden.
Dennoch können Sie natürlich zum Beispiel aktuelle ärztliche Befunde oder ein farbiges Lichtbild für den Schwerbehindertenausweis anfügen. Bitte senden Sie dann nur Befundkopien und keine Originale ein.
Dokumente und Befunde übersenden Sie bitte nur in Kopie und nicht im Original, da alle hier eingehenden Unterlagen eingescannt und anschließend vernichtet werden. Alternativ ist die Übersendung per Fax oder per E-Mail als pdf-Datei möglich. Passbilder übersenden Sie bitte im Original oder per E-Mail als jpg.-Datei. Schriftstücke des LS (z. B. Empfangsbestätigungen, Rückfragen oder Bescheide) erhalten Sie aus rechtlichen Gründen immer auf dem Postwege und nicht per E-Mail. Bei der Übersendung per Fax oder per E-Mail wird allerdings darauf hingewiesen, dass damit datenschutzrechtliche Risiken verbunden sind, weil ein verschlüsselter Empfang hier nicht möglich ist.
Das Lichtbild muss nicht biometrisch sein, es sollte allerdings der Größe eines normalen Passbildes entsprechen (etwa 4,5 x 3,5cm), sollte farbig sein und Sie sollten gut erkennbar sein, um spätere Schwierigkeiten bei der Verwendung des Ausweises zu vermeiden.
Die Unterlagen sollten nicht älter als zwei Jahre sein.
Informieren Sie Ihre Ärzte im Vorfeld über die Antragsstellung, füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und leserlich aus und antworten Sie bitte gegebenenfalls auf unsere Rückfragen zeitnah.
Gutachter/ Gutachterinnen und Untersuchung:
Von einer ärztlichen Untersuchung/Begutachtung kann im Regelfall abgesehen werden, weil die im Verfahren eingeholten Befundunterlagen ein ausreichendes Bild über Ihren Gesundheitszustand vermitteln.
Ihre im Antrag genannten Ärzte bzw. Kliniken, bei denen Sie aktuell in Behandlung stehen, werden mit gezielter Fragestellung (die von Ihnen geltend gemachten Funktionsstörungen betreffend) um entsprechende ausführliche Befunderstellung gebeten.
Diese medizinischen Unterlagen werden von Ärzten/Ärztinnen mit gutachterlich-sozialmedizinischer Erfahrung gesichtet und unter Zugrundelegung der Versorgungsmedizin-Verordnung ausgewertet.
Es werden im Antragsverfahren regelhaft zahlreiche Befundunterlagen (Arzt/Facharzt/Krankenhaus etc.) angefordert. Diese zumeist umfangreichen medizinischen Unterlagen müssen von entsprechenden ärztlichen Beratern gesichtet, ausgewertet und in einer gutachtlichen Stellungnahme entsprechend festgehalten werden. In vielen Fällen sind hierin auch weitergehende Begründungen und Aussagen zu formulieren.
Fragen und Antworten zur Entscheidung über meinen Antrag und zur Ausweisausstellung
G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
H – Hilflosigkeit
B – Berechtigung für eine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
RF – Rundfunkgebührenermäßigung und/oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss
GL – Gehörlosigkeit
BL – Blindheit
TBL - Taubblindheit
Eine ausführliche Erläuterung zu den Gesundheitlichen Merkmalen finden Sie weiter oben in diesen FAQ oder unter dem nachfolgenden Link Informationen zu den Merkzeichen
Der Versorgungsmedizinische Dienst wertet die mit dem Antrag übersandten bzw. eingeholten medizinischen Befunde (Krankenhaus-, Rehaberichte, Pflegegutachten, Facharztbefunde, Entwicklungsberichte etc.) im Hinblick auf die geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen aus.
Funktionsbeeinträchtigungen werden nach Art und Ausmaß mit einem Einzel-GdB bewertet.
Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB ermittelt.
Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Es werden nicht die einzelnen Behinderungsgrade mehrerer Beeinträchtigungen zusammengerecht/addiert.
Entscheidend ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken.
Leichte Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 haben keine Auswirkungen auf den zu bildenden Gesamt-GdB, eventuell wirken sich aber auch höhere Einzel-GdBs nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB aus.
Der Gesamt-GdB darf weder durch Addition noch durch sonst eine Rechenmethode ermittelt werden. Vielmehr ist er nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander festzustellen.
Rückwirkende Feststellung:
Im Regelfall ist der Tag des Antragseingangs für den Beginn der Feststellung maßgebend. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine rückwirkende Feststellung (d. h. für die Vergangenheit) möglich. Es muss aber ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht werden. (z.B. steuerliche Vorteile, rentenrechtliche Vorteile)
Generell 4 Jahre, in Ausnahmefällen kann auch eine weiter zurückliegende Feststellung erfolgen, wenn die Begründung für die Vorteile nachvollziehbar ist.
Überprüfung der Gesundheitsstörungen/ Nachuntersuchung:
Es gibt Gesundheitsstörungen, die sich wieder bessern können. Die Feststellung der Behinderungen müsste dann der neuen Situation angepasst werden. Wenn ärztlicherseits eine Veränderung der Gesundheitsstörungen wahrscheinlich ist, dann wird ein Termin für eine Nachuntersuchung festgesetzt. Wenn der Termin erreicht ist, dann schickt das zuständige Amt einen Fragebogen an die betreffende Person und leitet so ein Nachuntersuchungsverfahren ein.
Für die Durchführung des Nachuntersuchungsverfahrens wird eine gewisse Bearbeitungszeit benötigt. Es soll vermieden werden, dass der Ausweis in diesem Zeitraum abläuft, weswegen der Ausweis meistens eine längere Gültigkeit besitzt.
Nein, der Bogen kann eigenständig ausgefüllt werden. Die Ärzte, die dort eingetragen werden, erhalten vom Amt eine Aufforderung, einen Befundbericht abzugeben.
Widerspruch und Klage:
Wenn Sie mit einem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie dagegen beim Landessozialamt Widerspruch erheben. Wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen, können Sie dagegen beim Sozialgericht Klage erheben. Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie im Bescheid unter der Rechtsbehelfsbelehrung.
Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der den Bescheid erlassenden Dienststelle binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe einzureichen. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde eingegangen ist.
Der Widerspruch ist binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides einzureichen.
Der Widerspruch muss nicht begründet werden, allerdings ist eine Begründung sinnvoll, damit die Entscheidung so gut wie möglich überprüft werden kann. Die Begründung sollte demnach gerade den Punkt/ die Punkte darlegen, die nach Ihrem Empfinden zu wenig oder gar nicht berücksichtigt worden sind.
Die Klagen vor dem Sozialgericht sind nicht kostenpflichtig. Zudem werden auch vom Landessozialamt niemals Kosten erhoben. Allerdings können Ihnen Kosten für einen von Ihnen Bevollmächtigten wie etwa einem Vertreter des Sozialverbandes, einem Anwalt/ einer Anwältin u.s.w. entstehen (dieser ist im Sozialgerichtsverfahren allerdings nicht zwingend erforderlich).
Ein Widerspruch kann grds. nicht einfach per E-Mail eingelegt werden (, da dies der Schriftform nicht genügt und die einfache E-Mail auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist). Möglich ist allerdings, den unterschriebenen Widerspruch einzuscannen und diesen per E-Mail zu übersenden. Wenn ein Widerspruch durch eine E-Mail eingelegt wird, welche keinen solchen Scan beinhaltet, wahrt dieser zwar die Widerspruchsfrist, allerdings werden Sie anschließend noch aufgefordert, die ausgedruckte E-Mail zu unterschreiben und an das Landessozialamt zu übersenden.
Geltungsdauer/ Befristung:
Wenn sich der Gesundheitszustand wieder verbessern kann, dann wird nach einer gewissen Zeit von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren durchgeführt. In diesen Fällen wird der Ausweis grundsätzlich befristet. Sofern es sich um eine gesundheitliche Situation handelt, die sich nach ärztlicher Einschätzung nicht mehr verändern wird, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
Das Lebensjahr des Ausweisinhabers kann auch entscheidend sein für eine Befristung. Bis zum 10.Lebensjahr werden Ausweise zum Beispiel ohne Lichtbild ausgestellt. Danach muss grundsätzlich ein Bild eingereicht werden.
Bei Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis darf der Ausweis nur solange ausgestellt werden, wie die Aufenthaltserlaubnis gültig ist.
ofern nach ärztlicher Einschätzung keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu erwarten ist, wird der Ausweis unbefristet ausgestellt. Wenn das Amt eine Nachprüfung durchführen möchte, dann wird der Ausweis für gewöhnlich ein paar Monate länger ausgestellt als der Termin für die Nachprüfung ansteht.
Sie werden ca. 6-8 Wochen vor Ablauf des Ausweises angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht, dass die Gültigkeit demnächst abläuft.
Alte Ausweise im Papierformat können auf postalischem Weg nicht mehr verlängert werden (auch wenn dafür noch Platz auf dem Ausweis zur Verfügung stände), da mit Einführung der elektronischen Akte alle eingehende Post eingescannt und anschließend vernichtet wird. Senden Sie daher einen alten Papierausweis zur Verlängerung ein, wird Ihnen automatisch ein neuer Ausweis im Scheckkartenformat ausgestellt. Es wird ein neues Lichtbild benötig.
Scheckkartenformat: Diese Ausweise können nicht verlängert werden. Es wird ein neuer ausgestellt. Sollte ein neues Lichtbild benötigt werden, werden Sie informiert.
Wird ein Lichtbild benötigt, schicken Sie dies bitte an die für Sie zuständige Außenstelle und schreiben vorher Namen und Geschäftszeichen des Amtes (Mein Zeichen) auf die Rückseite.
Sie können den neuen Ausweis auch über das Verfahren LS-Online beantragen.
Das muss nicht für immer so bleiben. Sollte sich der Gesundheitszustand verändern, dann wäre der Ausweis eventuell einzuziehen und ggf. ein neuer Ausweis auszustellen, der dem neuen Gesundheitszustand und Bescheid entspricht. Der neue Ausweis könnte durchaus befristet sein, wenn nach ärztlicher Einschätzung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann.
Es gibt keinen bestimmten Vordruck für die Beantragung der Ausweisverlängerung. Die Mitteilung kann per Telefon oder Email erfolgen. Online kann der Antrag auf Ausweisverlängerung über unser Verfahren LS-Online gestellt werden.
Teilen Sie dies der für Sie zuständigen Außenstelle mit. Diese stellt dann einen neuen Ausweis aus. Sofern dort kein Lichtbild vorliegt, müsste eines übermittelt werden. Bitte notieren Sie auf die Rückseite des Bildes Ihren Namen und das Geschäftszeichen des Amtes (Mein Zeichen). Diese Mitteilung kann auch über das Online-Verfahren erfolgen.
Wenn sich bei jemandem der Grad der Behinderung (GdB) auf unter 50 verringert, dann ist diese Person kein(e) Schwerbehinderte(r) mehr und kann die besonderen Rechte Schwerbehinderter nicht mehr in Anspruch nehmen. Allerdings gibt es für eine kurze „Übergangszeit“ eine Schutzfrist. Das bedeutet, dass noch für einen Zeitraum von drei Monaten so getan wird, als wäre die Person noch schwerbehindert. Es gilt dann zum Beispiel noch der besondere Kündigungsschutz, sowie der Zusatzurlaub. Diese Regelung gilt nicht für alle Rechte, die Schwerbehinderte haben. Zum Beispiel findet sie keine Anwendung bei der Zahlung der Einkommensteuer.
Die Schutzfrist dauert 3 Monate. Sie beginnt ab dem Tag, an dem für den neuen Bescheid kein Widerspruch mehr eingelegt werden kann. Man sagt dazu auch, der Bescheid ist bestandskräftig; er gilt jetzt.
Ausweis im Scheckkartenformat:
Nein. Solange auf dem Papierausweis noch Platz für Verlängerungsstempel ist, kann er vor Ort in einer unserer Außenstellen verlängert und weiter genutzt werden. Wenn Sie ihn per Post an uns einsenden oder kein Stempel mehr angebracht werden kann, dann muss zum Ausweis im Scheckkartenformat gewechselt werden. Auf Papierbasis gibt es keine neuen Ausweise mehr.
Indem Sie der für Sie zuständigen Außenstelle schriftlich mitteilen, dass Sie einen Ausweis im Scheckkartenformat wünschen. Dabei ist ein farbiges Lichtbild beizufügen. Auf der Rückseite des Bildes bitte Namen und Geschäftszeichen des Amtes (Mein Zeichen) notieren. Diese Mitteilung kann auch über das Online-Verfahren erfolgen.
Nein.
Fragen und Antworten zu Nachteilsausgleichen und steuerlichen Themen, wenn ich einen Ausweis habe:
Nachteilsausgleiche und weitere Ermäßigungen:
Behinderte und schwerbehinderte Menschen haben zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile Anspruch auf Nachteilsausgleiche (z. B. Steuervorteile, günstigere Eintrittspreise, besonderer Kündigungsschutz und Zusatzurlaub). Diese richten sich nach Art und Schwere der Behinderung und sind abhängig vom festgestellten Grad der Behinderung (GdB) und den zuerkannten Merkzeichen.
Ab einem GdB von 30 (Gleichstellung, Kündigungsschutz, ggf. Steuerfreibetrag). Ein Schwerbehindertenausweis wird ab einem GdB von 50 ausgestellt.
Bei der Feststellung ab Geburt kommt es bei der Bewertung des GdB darauf an, wann die Gesundheits- oder Entwicklungsstörung mit einem geeigneten Testverfahren festgestellt und sie erstmals sicher manifestiert wurde.
Bei Feststellung des Merkzeichens „RF“. Die Voraussetzung hierfür erfüllen schwerbehinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend mindestens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Bei Blinden und Sehbehinderten mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung sowie bei Hörgeschädigten mit einem GdB hierfür von wenigstens 50 liegen die Voraussetzungen ebenfalls vor.
Der Behindertenrabatt wird unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises in der Regel nur bei einem Neuwagenkauf gewährt. Der Behindertenrabatt ist nur eine Empfehlung des Herstellers an den teilnehmenden Händler. Somit ist kein Händler verpflichtet, einen Nachlass zu gewähren. Rabatte können je nach Hersteller in unterschiedlicher Höhe gewährt werden und sind meistens nur dann möglich, wenn das Auto auf die behinderte Person zugelassen ist.
Bei der Feststellung des Merkzeichens „Bl“ kann ein Antrag auf Gewährung von Landesblindengeld bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Landesblindengeldbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) gestellt werden. Die Zahlung (des Landesblindengeldes) beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt ist. Wird nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs Blindenhilfe geleistet oder ist ein Antrag auf Gewährung von Blindenhilfe gestellt, so ist der Antrag entbehrlich.
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf das Landesblindengeld angerechnet (z.B. Leistungen der häuslichen Pflege bei Pflegegrad 2-5).
Blinde Menschen, die nicht in einer vollstationären Einrichtung bzw. in einer besonderen Wohnform i.S.. § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB XII leben und in besonderen Lebenssituationen sind, können einmalige pauschalierte Leistungen aus dem Landesblindenfonds des Landes Niedersachsen beantragen. Nähere Auskünfte erteilt das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim auf dieser Internetseite.
Gemäß § 72 SGB XII wird blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auch hier werden Leistungen bei häuslicher Pflege angerechnet. Nähere Auskünfte erteilt das für Ihren Wohnort zuständige Sozialamt.
Um einen Blindenführhund zu bekommen, bedarf es einer Verordnung durch den Augenarzt. Darüber hinaus sollte der blinde oder hochgradig sehbehinderte Mensch körperlich fit sein. Zudem muss genügend Wohnraum zur Verfügung stehen und der Vermieter muss der Tierhaltung grundsätzlich zustimmen. Nach erfolgtem Einweisungslehrgang und erfolgreicher Prüfung kann das Tier mit nach Hause genommen werden. Blinde sollten einen Blindenführhundausweis beantragen und bei sich tragen. Die Kosten können von der Krankenkasse übernommen werden, da der Blindenführhund als Hilfsmittel gemäß § 33 SGB V gilt. Nähere Auskunft erteilt Ihre zuständige Krankenkasse.
Weitere Informationen zur Anerkennung von Assistenzhunden finden Sie auf unserer Internetseite.
Rente
Es bestehen steuerliche Vorteile sowie die Vorteile, die sich für alle schwerbehinderten Menschen aus dem Schwerbehindertenausweis ergeben. Auskünfte erteilt das jeweils für den Wohnort zuständige Finanzamt.
Beim schwerbehinderten Menschen besteht die Möglichkeit, vorzeitig in Rente zu gehen. Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Rentenversicherungsträger.
Kfz-Steuerermäßigung
Personen, deren GdB mindestens 50 beträgt und bei denen das Merkzeichen G (erheblich Gehbehindert) oder Gl (gehörlos) festgestellt wurde, kann eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 % eingeräumt werden, wenn sie nicht die unentgeltliche Beförderung gegen Eigenbeteiligung gewählt haben.
Das Beiblatt zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung oder Stuerbefreiung beim für den Wohnort zuständigen Hauptzollamt ist beim zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zu beantragen.
Wie bisher ist bei Anmeldung eines Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde anzugeben, dass eine Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG beantragt wird und die Zulassungsbehörde vermerkt die Vergünstigung im Fahrzeugschein.
Zur Beantragung der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung sind folgende Unterlagen beim zuständigen Hauptzollamt vorzulegen:
gültiger Schwerbehindertenausweis
das ausgestellte Beiblatt
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Die Gewährung der Steuervergünstigung wird in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vermerkt.
Hinweis: Die Steuervergünstigung steht ausdrücklich nur dem schwerbehinderten Menschen zu.
Personen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen BI) und/oder hilflos (Merkzeichen H) sind, wird neben der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr vom Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen ebenso die Kraftfahrzeugsteuer in vollem Umfang erlassen.
Die Beantragung der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung erfolgt mit den notwendigen Unterlagen:
gültiger Schwerbehindertenausweis
das ausgestellte Beiblatt
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
beim zuständigen Hauptzollamt des jeweiligen Wohnortes.
Personen mit einem festgestellten Merkzeichen „G“ bzw. „GL“ erhalten eine Steuerermäßigung von 50 % der normalerweise anfallenden KFZ-Steuer.
Personen mit den festgestellten Merkzeichen „aG“, „H“ oder „BL“ erhalten einen kompletten Steuererlass der normalerweise anfallenden KFZ-Steuer.
Das Fahrzeug, für das der behinderte Mensch Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung beantragt, muss auf seinen Namen zugelassen sein. Dies ist auch bei Minderjährigen möglich. Die Steuerermäßigung oder der Steuererlass wird nur für ein Fahrzeug gewährt.
Will der schwerbehinderte Mensch später lieber die „Freifahrt im Nahverkehr“ beanspruchen, so muss er beim Hauptzollamt erst den Vermerk im Beiblatt löschen lassen und das Beiblatt dann beim zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie vorlegen und dort die Ausstellung eines Beiblattes zur Inanspruchnahme der Freifahrt im Nahverkehr beantragen.
Will der schwerbehinderte Mensch später lieber die „Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung“ beanspruchen, so muss er beim zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie erst das ausgestellte Beiblatt zur „Freifahrt im Nahverkehr“ abgeben und bekommt dann nach entsprechender Antragstellung das Beiblatt zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung oder zur Steuerbefreiung.
Dies ist dann mit den notwendigen Unterlagen:
gültiger Schwerbehindertenausweis
das ausgestellte Beiblatt
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
beim zuständigen Hauptzollamt des jeweiligen Wohnortes vorzulegen.
Fragen und Antworten zu Rechten (und möglichen Pflichten) als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer:
Arbeitsplatz und Arbeitgeber:
Zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, etwa in Bewerbungsgesprächen, sind Sie nicht verpflichtet, Auskunft über eine Schwerbehinderung oder deren Ursachen zu geben. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die Art der Schwerbehinderung, also eine der tatsächlich festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unmittelbare Auswirkungen auf die konkrete Ausübung der beruflichen Tätigkeiten haben könnte.
Nach einem halben Jahr Beschäftigungszeit ändert sich diese Situation etwas: liegen bei Ihrem Arbeitgeber betriebsbedingte Probleme vor, so dass Entlassungen oder gar eine Insolvenz drohen, sind Sie verpflichtet, die Frage, ob eine Schwerbehinderung vorliegt, wahrheitsgemäß zu beantworten. Diese dient der Rechtssicherheit des Arbeitgebers in der Frage, ob ein besonderer Kündigungsschutz besteht, den er zu berücksichtigen hat. Über Art und Schwere Ihrer Schwerbehinderung müssen Sie den Arbeitgeber jedoch weiterhin nicht informieren.
Gleichstellung
Die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen stellt die Bundesagentur für Arbeit auf Ihren Antrag fest. Durch eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen, können Sie bestimmte Rechte erhalten, die grundsätzlich erst für schwerbehinderten Menschen ab einem Grad der Behinderung von 50 bestehen.
Mit der Gleichstellung haben Sie also grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen. Damit gelten für Sie dieselben Bestimmungen, zum Beispiel:
besonderer Kündigungsschutz
Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
Betreuung durch spezielle Fachdienste
Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber (wie Lohnkostenzuschüsse)
Einen solchen Gleichstellungsantrag können Sie stellen, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde. Als weitere Voraussetzung einer Gleichstellung müsste eine Gefährdung Ihres Arbeitsverhältnisses in der Art vorliegen, dass Sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen für Sie geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
Sie können einen Antrag bei ihrer Arbeitsagentur am Wohnort stellen. Das kann mündlich, telefonisch oder schriftlich geschehen. Die Arbeitsagentur schickt Ihnen dann ein Formular zum Ausfüllen zu. Auch im Internet steht dieses Antragsformular auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit selbstverständlich zum Herunterladen zur Verfügung.
Kündigungsschutz
ls schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz, allerdings keine Unkündbarkeit! Möchte Ihr Arbeitgeber ein mit Ihnen bestehendes Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden, benötigt er dazu die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Hierzu muss er einen schriftlichen Antrag stellen, zu dem Ihnen dann sog. rechtliches Gehör eingeräumt wird, Sie also um Ihre Stellungnahme zu den im Antrag genannten Kündigungsgründen gebeten werden.
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen besteht zusätzlich zu dem allgemeinen, für alle Arbeitenden geltenden Kündigungsschutz (z. B. nach dem BGB oder dem Kündigungsschutzgesetz). Das spezielle Ziel dieses besonderen Kündigungsschutzes ist es, Sie vor einer Kündigung zu schützen, die gerade wegen ihrer Schwerbehinderung bzw. der daraus entstehenden Schwierigkeiten am Arbeitsplatz ausgesprochen werden soll.
Der besondere Kündigungsschutz wird Ihnen gewährt, wenn Sie schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Wenn Sie einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft oder auf eine Gleichstellung stellen, besteht der besondere Kündigungsschutz in den ersten drei Wochen nach Antragstellung aber noch nicht. Danach wird Ihnen der Kündigungsschutz vorsorglich gewährt, auch wenn noch keine Entscheidung über Ihren Antrag vorliegt.
In den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses bestehen allgemeiner wie besonderer Kündigungsschutz noch nicht für Sie als Arbeitnehmer.
Im Kündigungsschutzverfahren können Sie auf die Hilfe von Fachanwältinnen und Fachanwälten für Arbeitsrecht, auf die fachliche Beratung von Gewerkschaften sowie von Sozial- und Interessenverbänden zurückgreifen.
Wenn Sie sich gegen eine ausgesprochene Kündigung arbeitsrechtlich wehren wollen, kann grundsätzlich Kündigungsschutzklage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Handelt es sich bei Ihrem Arbeitgeber um einen Kleinbetrieb, bei dem das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ist ggf. noch eine sog. Feststellungsklage – ebenfalls vor dem Arbeitsgericht – denkbar.
Hat das Integrationsamt zu der ausgesprochenen Kündigung vorab seine Zustimmung erteilt und Sie wollen sich auch hiergegen wehren, ist ebenfalls eine Klageerhebung, hier allerdings vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Welches das zuständige Verwaltungsgericht ist, können Sie der Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung des Integrationsamtes entnehmen.
Fragen und Anworten im Bereich Bus, Bahn und Verkehr
Parken
Auskunft erhalten Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Voraussetzung ist der Parkausweis für Schwerbehinderte. Voraussetzung für diesen ist die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnlich Gehbehindert) oder „BL“ (Blindheit).
Die für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsbehörde. Dies können zum Beispiel die Ordnungsämter der Rathäuser sein.
Voraussetzung ist die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnlich Gehbehindert) oder „BL“ (Blindheit).
Als außergewöhnlich Gehbehindert sind Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere Ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hier hat der Gesetzgeber sehr strenge Maßstäbe geschaffen, weswegen nicht jede gehbeeinträchtigte Person einen Parkausweis erhält.
Beiblatt und Wertmarke
Nein, nur in Verbindung mit dem dazugehörigen Beiblatt mit Wertmarke.
Beiblatt mit Wertmarke: Fahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr.
Beiblatt ohne Wertmarke: Kfz-Steuerermäßigung.
Dies ist Ihre Fahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr.
Bei Feststellung der Merkzeichen H oder Bl ODER
bei Feststellung der Merkzeichen G, aG oder Gl und dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – (SGB II) – Bürgergeld ODER
für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Achten Buch – Sozialgesetzbuch– (SGB VIII) – Jugendhilfe ODER
Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in der für Sie zuständigen Außenstelle oder online über das Verfahren LS-Online.
Die Berechtigung liegt bei Feststellung der Merkzeichen G, aG oder Gl vor und die Kosten betragen 46 € (1/2 Jahr) bzw. 91 € (Jahr).
Die Wertmarke wird unverzüglich nach Eingang der Zahlung per Post versendet.
Alle öffentlichen Nahverkehrsmittel im Bundesgebiet in der zweiten Wagenklasse.
Es gibt keine Streckenbegrenzung
Nein, es ist nicht möglich mit der Wertmarke einen ICE, IC oder einen IRE zu nutzen. Für eventuelle Ermäßigungen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Bahn.
Informieren Sie sich bitte beim örtlichen Verkehrsträger.
Eine Begleitperson kann kostenlos mitfahren, wenn das Merkzeichen B festgestellt und im Schwerbehindertenausweis eingetragen wurde.