Niedersachsen klar Logo

2. Was ist die Eingliederungshilfe?

» zurück zur Übersicht

Deutschland verfügt über ein umfangreiches Sozialrecht, um seine Bürgerinnen und Bürger in Lebenslagen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit zu unterstützen. Insgesamt gibt es 13 Sozialgesetzbücher, die SGB I bis XII sowie das SGB XIV. Einen Teil des Sozialrechts bilden die Leistungen für Menschen mit Behinderungen. Ziel dieser Leistungen ist es, Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen.


Teilhabe meint die Möglichkeit jeder und jedes Einzelnen zur Mitwirkung und Gestaltung nach den eigenen Vorstellungen in folgenden Bereichen:

  • persönliche Lebensführung, zum Beispiel: Wohnform; Alltagsgestaltung
  • Politik, zum Beispiel: Vertretung eigener Interessen; Äußerungen zur Tagespolitik
  • Bildung, zum Bespiel: Besuch einer geeigneten Schule; Durchlaufen eines Studiums oder einer Berufsausbildung
  • Wirtschaft, zum Beispiel: Wahl des Arbeitsplatzes; Verwaltung des eigenen Vermögens
  • Kultur, zum Beispiel: Besuch von Theater, Kino oder Bibliothek
  • Gemeinschaft, zum Beispiel: Mitwirkung im Sportverein; Teilnahme an Veranstaltungen

Menschen mit Behinderungen sollen ebenso wie Menschen ohne Behinderungen alleine wohnen und entscheiden können, soweit dies die Behinderung zulässt.


Die Leistungen zur Teilhabe an der Gesellschaft sind in fünf Leistungsgruppen eingeteilt:
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe


Diese Leistungen werden von sieben verschiedenen Leistungsträgern übernommen. Die Leistungsträger heißen Rehabilitationsträger. Rehabilitationsträger sind:

  • die gesetzlichen Krankenkassen
  • die Bundesagentur für Arbeit
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
  • die Träger der Kriegsopferversorgung
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • die Träger der Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe übernimmt somit einen Teil der Leistungen für Menschen mit Behinderungen. Die Zuständigkeiten der Rehabilitationsträger sind komplex und nicht immer leicht abzugrenzen. Grundsätzlich ist der Träger der Eingliederungshilfe nur dann zuständig, wenn die Leistung nicht bereits von einem anderen Rehabilitationsträger übernommen wird.

» zurück zur Übersicht

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln