Das Integrations-Amt in Leichter Sprache erklärt
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Hilfe bei der Arbeits-Suche und bei Problemen am Arbeits-Platz
Schutz vor Kündigung |
Wenn Sie eine Schwer-Behinderung haben:
Dann darf man Ihnen trotzdem kündigen.
Aber es ist schwieriger.
Sie haben einen
besonderen Kündigungs-Schutz.
Wenn Ihr Chef Ihnen kündigen will:
Dann muss ein Amt damit einverstanden sein.
Das Amt heißt: Integrations-Amt.
Es ist ein Teil vom Landesamt in Hildesheim und Oldenburg
Das Amt muss auch zustimmen,
wenn Sie nicht mehr arbeiten sollen,
weil Sie eine Zeit lang
- berufs-unfähig sind.
- Oder erwerbs-unfähig sind.
- Oder wenn Sie eine Erwerbs-Minderung
haben.
Und darum eine Rente bekommen.
Sie müssen dann nur aufhören zu arbeiten,
wenn das Amt einverstanden ist.
Ihr Chef kann das nicht einfach so verlangen.
Was das genau bedeutet,
erklärt Ihnen gerne das Integrations-Amt.
Mehr Infos stehen auch im Gesetz:
Im Sozial-Gesetz-Buch 9, Paragraf: 168
Die Abkürzung dafür ist: § 168 SGB IX
Meistens gibt es eine Kündigungs-Frist.
Das bedeutet:
Ihr Arbeits-Vertrag ist nicht sofort zu Ende.
Die Kündigungs-Frist ist mindestens 4 Wochen.
Das bedeutet:
Sie müssen noch 4 Wochen lang weiter arbeiten.
Die Kündigungs-Frist kann aber auch länger sein.
Zum Beispiel, weil es in Ihrem Arbeits-Vertrag steht.
Oder weil es in Ihrer Firma Regeln dafür gibt.
Wichtig:
Ihr Chef muss wissen,
dass Sie eine Schwer-Behinderung haben.
Spätestens 3 Wochen nach der Kündigung
müssen Sie es Ihrem Chef schreiben.
Wenn Sie das nicht tun:
Dann haben Sie keinen
besonderen Kündigungs-Schutz.
Besser ist: Erzählen Sie Ihrem Chef sofort
von Ihrer Schwer-Behinderung.
Dann kann Ihre Firma Geld oder Hilfs-Mittel
für Ihren Arbeits-Platz bekommen.
Wann gibt es keinen
besonderen Kündigungs-Schutz?
In den ersten 6 Monaten vom Arbeits-Vertrag.
Es gibt noch andere Gründe.
Mehr dazu steht in Gesetzen.
Besonders im: Kündigungs-Schutz-Gesetz.
Schwer-behinderte Menschen
haben natürlich auch alle Rechte,
die Arbeit-Nehmer ohne Behinderung haben.
Diese Rechte stehen zum Beispiel
im Kündigungs-Schutz-Gesetz.
Die Abkürzung dafür ist: KSchG
Hilfe bei der Arbeit |
Schwer-behinderte Menschen
können Hilfen für die Arbeit bekommen.
Zum Beispiel: besondere Hilfs-Mittel.
Oder eine Arbeits-Assistenz.
Für die Hilfen muss man einen Antrag stellen:
beim Integrations-Amt.
Wichtig:
Sie müssen den Antrag stellen,
bevor Sie Geld für die Hilfe ausgeben.
Oder bevor Sie eine Assistenz einstellen.
Sie müssen die Antwort vom Amt abwarten.
Sonst bezahlt das Amt nichts.
Vielleicht gibt das Amt Geld dazu.
Das nennt man: Zuschuss.
Vielleicht leiht das Amt Ihnen
oder dem Arbeit-Geber das Geld.
Das nennt man: Darlehen.
Diese Hilfen gibt es für Sie:
Geld für Technische Arbeits-Hilfen
Das sind zum Beispiel:
- Ein besonderer Computer.
- Eine Brille mit Lupe.
- Ein besonderer Schreib-Tisch.
- Viele andere Dinge.
Das Amt gibt auch Geld
- Für die Prüfung und Pflege vom Gerät.
- Für die Reparatur
- Für die Schulung mit dem Gerät
- Für ein neues Gerät,
wenn das Gerät kaputt oder zu alt ist.
- Für Zubehör,
wenn ein altes Gerät dadurch wieder besser läuft.
Wie viel Geld bekommen Sie?
Das entscheidet das Amt, wenn es Ihren Antrag hat.
Diese Hilfen gibt es auch:
Geld für Auto und Führer-Schein.
Zum Beispiel:
- Geld für ein Auto
- Geld für Hilfs-Mittel im Auto
- Geld für den Führer-Schein
Wichtig:
Diese Hilfen bezahlt das Amt nur,
wenn Sie wegen Ihrer Behinderung
ohne Auto nicht zur Arbeit kommen.
Oder nicht zur Ausbildung kommen.
Geld für Schulungen und Kurse für die Arbeit
Sie können Geld dazu bekommen,
wenn Sie eine Schulung oder einen Kurs machen.
Wichtig:
Die Kurse müssen für Ihre Arbeit wichtig sein.
Zum Beispiel:
- Damit Sie Ihre Arbeit weiter gut machen
können.
- Damit Sie neue Dinge für Ihre Arbeit lernen.
- Damit Sie mit neuen Geräten und
Computer-Programmen umgehen lernen.
- Damit Sie eine bessere Arbeit bekommen.
Diese Hilfen gibt es auch:
Geld für Ihren Arbeit-Geber
Arbeit-Geber können Geld bekommen,
wenn sie etwas für schwer-behinderte Menschen tun.
Zum Beispiel:
Wenn der Arbeit-Geber in der Firma umbaut,
damit schwer-behinderte Menschen dort gut arbeiten können.
Vielleicht bezahlt das Amt dann:
Einen Fahr-Stuhl
- Eine Rampe
- Den Umbau von einer Maschine.
Das Amt gibt auch Geld für die Pflege und Reparatur der Sachen.
Das Amt gibt vielleicht Geld dazu,
wenn Sie wegen Ihrer Behinderung nur Teil-Zeit arbeiten können.
Teil-Zeit bedeutet:
Sie arbeiten weniger als eine volle Stelle.
Das Amt hilft besonders,
wenn Sie wegen Ihrer Behinderung
nur Teil-Zeit arbeiten können,
aber mindestens 15 Stunden in der Woche.
Diese Hilfen gibt es auch:
Das Amt bezahlt andere Hilfen,
wenn Sie dadurch Ihren Arbeits-Platz lange behalten.
Und dadurch auch mit Behinderung gut dort arbeiten können.
Das Amt bezahlt neue Hilfs-Mittel oder
Zubehör, wenn die alten kaputt oder zu alt
sind.
Geld für eine Arbeits-Assistenz
Arbeits-Assistenz bedeutet:
Eine Person hilft Ihnen bei Ihrer Arbeit.
Zum Beispiel:
Sie übt mit Ihnen eine neue Aufgabe.
Oder sie liest Ihnen Texte für die Arbeit vor,
wenn Sie nicht selbst lesen können.
Wichtig:
Das Amt bezahlt die Assistenz nur,
wenn es für Ihre Gesundheit wichtig ist.
Und wenn Sie Ihre Arbeit
sonst nicht machen können.
Die meiste Arbeit müssen Sie selbst machen.
Die Assistenz darf Ihnen dabei nur helfen.
Mehr Infos stehen auch im Gesetz.
Das Gesetz heißt:
Schwer-behinderten-Ausgleichs-abgabeverordnung,
Es steht dort in den Paragrafen: 17 bis 29
Die Abkürzung dafür ist: §§ 17 – 29 SchwbAV
Hilfe bei der Arbeits-Suche und bei Problemen am Arbeits-Platz |
Behinderte Menschen können Hilfe
bekommen, wenn sie eine Arbeit suchen.
Dafür gibt es einen Dienst:
Der Dienst heißt: Integrations-Fach-Dienst
Die Abkürzung dafür ist: IFD.
Was macht der IFD?
- Beratung
- Unterstützung bei der Suche nach Arbeit
- Begleitung zu Vorstellungs-Gesprächen
- Unterstützung bei Problemen im Betrieb
Diese Hilfe kostet nichts.
Mehr dazu steht im Gesetz:
Im Sozial-Gesetz-Buch 9,
in den Paragrafen: 192 und 193
Die Abkürzung dafür ist: §§ 192, 193 SGB IX
Wo finde ich das Integrations-Amt?
Das Integration-Amt gibt es in Hildesheim und Oldenburg.
In Hildesheim lautet die Adresse:
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Integrationsamt -
Domhof 1
31134 Hildesheim
Telefon 05121 3040
Fax 05121 304 310
Das Integrations-Amt in Oldenburg hat diese Adresse:
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Integrationsamt -
Moslestr. 3
26122 Oldenburg
Telefon 0441 2229 0
Fax 0441 2229 7491
Welches Amt ist für mich richtig?
Wenn Sie im blauen Bereich der Karte arbeiten ist es Oldenburg.
Wenn Sie im grauen Bereich der Karte arbeiten ist es Hildesheim.
Dieser Text in Leichter Sprache ist mit freundlicher Unterstützung des Zentrum Bayern Familie und Soziales entstanden.
Hier finden Sie unsere Informationen in Leichter Sprache. Sie erkennen das immer an dem blauen Bild. Das ist das europäische Logo für einfaches Lesen.
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