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Förderung der Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen gem. §§ 7, 9 und 10 Niedersächsischem Pflegegesetz (NPflegeG)

(Nds. GVBl. 2004, S. 157)




In der Regel rechnen die Kommunen (Landkreise und kreisfreien Städte) im Land Niedersachsen die Förderung der Folgeaufwendungen gem. der §§ 7 (Covid 19 bedingte Mindereinnahmen) sowie 9 und 10 NPflegeG direkt mit den Pflegeeinrichtungen ab. Diese Kosten werden auf Anforderung durch das Land Niedersachsen, hier dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), erstattet.

Pflegeeinrichtungen, die sich in kommunaler Trägerschaft befinden, rechnen diese Kosten direkt mit dem LS ab.


Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 12 NPflegeG.

Die notwendigen Dateien zur Abrechnung und Anforderung sowie die Rechtsgrundlage stehen hier zum Download bereit.


Ansprechpartnerin: Frau Boldt
Mail: Team4SL2@ls.niedersachsen.de
Telefon: 04131-153221


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