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Schwerbehinderte Menschen & Gleichgestellte

Begriffsdefiniton:


Schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50, wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Die Auswirkungen einer dauerhaften (länger als 6 Monate anhaltenden) Störung der körperlichen Funktion, der geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Funktionsbeeinträchtigung) werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden von 20 bis 100 abgestuft festgestellt.

Gleichgestellte

Auf Antrag sollen Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie wegen ihrer Funktionsbeeinträchtigung(en) ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Die Gleichstellung wird durch das für den Wohnort zuständige Arbeitsamt ausgesprochen. Der Antrag ist unter Vorlage des Feststellungsbescheides der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie beim Arbeitsamt zu stellen. Sollten Sie bereits im Besitz eines sonstigen Bescheides mit einer entsprechenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sein, können Sie sich unter Vorlage des Bescheides unmittelbar an das Arbeitsamt wenden.

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