Förderung der Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz (NPflegeG)
Förderbehörde und Ansprechpartner für Pflegeeinrichtungen bzgl. der Förderungen nach §§ 9 und 10 NPflegeG ist in der Regel die Kommune (Landkreis oder kreisfreie Stadt), in dessen Bezirk sich der Pflegedienst befindet. Die Ausgaben, die den Kommunen durch die Förderungen nach dem NPflegeG entstehen, werden jährlich auf Anforderung durch das Land Niedersachsen, hier dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), erstattet.
Nur Pflegeeinrichtungen, die sich in kommunaler Trägerschaft befinden, stellen Anträge direkt beim LS. In diesem Fall ist das LS die Förderbehörde.
Die notwendigen Dateien und Antragsformulare für Kommunen werden auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung unter dem Link „Kommunale Sachbearbeitung“ zur Verfügung gestellt:
Internetseite des MS zum NPflegeG
Förderbehörde für vollstationäre Pflegeeinrichtungen bzgl. der Förderung von eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen nach § 10a NPflegeG ist das LS. Das Antragsformular finden Sie hier zum Download.
Bitte reichen Sie alle Unterlagen (ggf. unterschrieben und eingescannt) per E-Mail ein; nicht per Post.
Ansprechpartnerin: Frau Knop
Mail: Team6SL1@ls.niedersachsen.de
Telefon: 0541 5845 - 353

