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Vereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII

Um Kinder und Jugendliche vor sexuellen Übergriffen zu schützen, müssen nach dem Bundeskinderschutzgesetz nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtliche Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit ein erweitertes Führungszeugnis vorweisen, aus dem hervorgeht, dass sie bislang nicht nach der in §72a SGB VIII aufgeführten Straftatbestände verurteilt worden sind.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden nach der am 01.10.2005 in Kraft getretenen Regelung des § 72a SGB VIII verpflichtet, insbesondere sicherzustellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.

Zur Prüfung der persönlichen Eignung der Personen sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorlegen lassen.

Durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und Vereinen sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese ebenfalls keine ungeeigneten Personen im Sinne dieser Vorschrift beschäftigen.

Auf der Homepage des Bundesjustizamtes finden Sie weitere Informationen zur Online-Beantragung des Führungszeugnisses. (https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/)



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