Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
Anspruchsgrundlagen
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
(§§ 3, 4 VwRehaG)
Grundsatz
Nach §§ 3, 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG = Artikel 1 des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz) erhalten Betroffene oder deren Hinterbliebene, die infolge einer Maßnahme nach § 1 (hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 [Verwaltungsentscheidung]) eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes.
Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ist Voraussetzung, dass durch einen Rehabilitierungsbeschluss eine rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung aufgehoben wird (§ 1 VwRehaG). Das Rehabilitierungsverfahren wird durch die Rehabilitierungsbehörde desjenigen Landes durchgeführt, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 03.10.1990 die Maßnahme ergangen ist (§ 12 Abs. 1 VwRehaG).
Antrag auf Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung
Der Antrag auf Gewährung von Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zu stellen (§ 12 Abs. 4 VwRehaG).
Der Antragsvordruck kann nebenstehend heruntergeladen werden.
Ansprechpartner
Im Innenministerium des Landes Niedersachsen befindet sich die Beratungsstelle für Betroffene der SED-Diktatur.
Kontakt:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Referat 61
Lavesallee 6
30169 Hannover
Ansprechpartnerin ist Herr Bittner, Telefon (0511) 120- 4768.
Weiterführende Hilfen erhalten Betroffene von Systemunrecht und Gewaltherrschaft in der SBZ/DDR bei den Landesbeauftragen für die Unterlagen der Staatssicherheit in der ehemaligen DDR. Hier vor allem bei den psychosozialen Beratungsstellen.
Ausschließungsgründe
Folgeansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder bei Hinterbliebenen derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat (§ 2 Abs. 2 VwRehaG).
Überprüfungsaktion
Von der Landessozialverwaltung sind sämtliche seit 01.01.1991 getroffenen Entscheidungen, bei denen es zu einer Ablehnung gekommen ist, nochmals einer Überprüfung unterzogen worden. Der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder hatte dazu angeregt. Nach Abschluss dieser Überprüfungsaktion sind die zuständigen Mitarbeiter in den Außenstellen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie gehalten, die Fälle, in denen eine Ablehnung erwogen wird, einer zentralen Bearbeitung in Hildesheim zuzuführen. Hier wird unter Beteiligung eines für die Begutachtung von Haftfolgeschäden erfahrenen Mediziners im Hinblick auf:
1. Haftbedingungen und Belastungen
2. Psychische Haftfolgeschäden
3. Potentielle Fehlerquellen bei der Begutachtung
eine nochmalige Mitprüfung der Entscheidung vorgenommen. Somit erhält jeder Einzelfall eine individuell gewichtete sachgerechte Entscheidung.
Beweiserleichterungen
Wie im gesamten Versorgungsrecht gelten die Maßstäbe der Beweiserleichterung des § 15 Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) auch für das VwRehaG.
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Antrag auf SGB XIV Soziale Entschädigung - HHG / StrRehaG / VwRehaG
(PDF, 0,40 MB)