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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung gemeinsamer Modellvorhaben nach § 123 SGB XI

Richtlinie Modellvorhaben nach § 123 SGB XI


Das Land unterstützt innovative Modellvorhaben nach den §§ 123 und 124 SGB XI, auf Grundlage der „Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Abs. 3 SGB XI“ vom 18.11.2024 sowie der o. g. Richtlinie mit Zuwendungen sowohl für die Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier als auch deren wissenschaftliche Begleitung und Auswertung.

Die Förderung erfolgt mit dem Ziel, dass durch Neu- und Weiterentwicklung regionalspezifischer Maßnahmen und Strukturen, Pflegebedürftige, deren Angehörige sowie vergleichbare Nahestehende unterstützt werden.
Dabei steht vor allem der regionale Bezug – im Quartier, Kiez, Dorf oder Stadtteil – im Fokus. Dadurch sollen Menschen mit Pflegebedarf ihren Lebensmittelpunkt auch in der Mitte des gewohnten sozialen Umfeldes gestalten können.


Die Landeszuwendung beträgt

  • bei kommunalen Gebietskörperschaften 45 %,
  • bei den nicht-kommunalen Zuwendungsempfangenden 50 % der projektbezogenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben,
  • max. jedoch eine Million Euro je Projekt.

Die Landesförderung wird durch eine Förderung der Landesverbände der Pflegeversicherungen in gleicher Höhe ergänzt. Ihr Antrag wird dazu automatisch an die Verbände der Pflegeversicherung weitergeleitet.

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind sowohl natürliche als auch juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Projekt in Niedersachsen durchgeführt und wissenschaftlich begleitet und ausgewertet wird.

Kommunale Projektträger können zur Konzeption und Weiterentwicklung ihrer Projektideen kostenlose Beratung durch das niedersächsische Projektbüro Komm.Care in Anspruch nehmen:

https://www.gesundheit-nds-hb.de/projekte/kommcare/


Anträge müssen bis zum 31.08. des Kalenderjahres in elektronischer Form bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden, wenn der Maßnahmenbeginn noch im laufenden Jahr erfolgen soll.

Im Jahr 2025 ist abweichend von dieser Regelung eine Antragstellung bis zum 30.11.2025 möglich.


Haben Sie Fragen zur zuwendungsrechtlichen Abwicklung?

Dann melden Sie sich gern telefonisch oder per E-Mail bei der Bewilligungsbehörde:

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Außenstelle Osnabrück
Team 6SL1
Iburger Straße 30
49082 Osnabrück


Ansprechpartnerinnen:

Frau Niermann (Tel.: 0541 / 5845 – 301)

Frau Temme (Tel.: 0541 / 5845 – 356)

E-Mail: Team6SL1@ls.niedersachsen.de

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