Förderung von Maßnahmen für Personen in außergewöhnlichen sozialen Problemlagen
Außergewöhnliche soziale Problemlagen
Eine außergewöhnliche soziale Problemlage ist dadurch gekennzeichnet, dass die umfassenden sozialen Leistungsgesetze nach den Sozialgesetzbüchern I bis XII (SGB I -XII) keine akzeptable Lösung bieten.
Förderung
Bei der Gewährung von Zuwendungen ist regelmäßig zu beachten, dass vom Antragsteller zunächst die gesetzlichen Leistungen vollständig ausgeschöpft sein müssen, bevor eine Förderung in Betracht kommt. Nach § 44 i.V.m. § 23 der niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) darf eine Zuwendung nur dann gewährt werden, wenn das Land Niedersachsen ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme hat. Von einem erheblichen Landesinteresse kann nicht ausgegangen werden, wenn das Vorhaben nur wünschenswert oder nützlich erscheint oder sich wesentlich auf örtliche Bedeutung beschränkt. Von einem besonderen Landesinteresse wird vielmehr dann ausgegangen, wenn Umstände vorliegen, welche die Förderung eines konkreten Vorhabens, gemessen an der staatlichen Aufgabenstellung und Zielsetzung besonders vorteilhaft erscheinen lassen, verbunden mit der Erwartung eines möglichst großen Effekts bei möglichst geringem Mitteleinsatz. Ein erhebliches Landesinteresse fehlt in jedem Fall immer dann, wenn dem Antragsteller zugemutet werden kann, die Maßnahme mit eigenen Mitteln oder mit zu erlangenden Drittmitteln durchzuführen oder wenn das Vorhaben vorrangig im Eigeninteresse des Antragstellers liegt. Eine Förderung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.
Nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und für außergewöhnliche Maßnahmen im sozialen Bereich gewährt das Land Niedersachsen Fördergelder zur Unterstützung von Personen in außergewöhnlichen sozialen Problemlagen. Gegenstand der Förderung sind hierbei insbesondere Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Integration, zur Schaffung und Verbesserung von Einrichtungen und Übergangswohnungen, zur Vermeidung und Überwindung von Armut und Sozialhilfebedürftigkeit sowie zur Bewältigung von Gewalterfahrungen und des Opferschutzes.
Anträge auf Landeszuwendung können beim Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Osnabrück, Team 6SL1, Iburger Str. 30, 49082 Osnabrück, eingereicht werden.
Soziale Wohnraumhilfe und Beratungsstelle Sinti und Roma
Zu den weiteren Fördermaßnahmen des Landes in diesem Bereich gehören die Zuwendungen an die Niedersächsische Beratungsstelle für Sinti und Roma.
Sinti und Roma gehören ebenfalls zu den Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse - auch wegen des ausgrenzenden Verhaltens Dritter - häufig mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, so dass es im besonderen Interesse des Landes liegt, eine adäquate Beratung dieses Personenkreises sicherzustellen.
Zentrale Beratungsstellen
Das Land Niedersachsen fördert den Betrieb von fünf Zentralen Beratungsstellen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten mit Sitz und Dienstort in Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück von im Hilfebereich des § 67 SGB XII tätigen Trägern der Freien Wohlfahrtspflege. Die Zentralen Beratungsstellen nehmen Aufgaben der Sozialplanung, Koordination, Erfolgskontrolle und übergeordnete Aufgaben im Rahmen der Durchführung der "Ambulanten Leistungen" für das Land im Rahmen der gesetzlichen Leistungen wahr.
Gefördert werden Personal- und Sachkosten nach vorgegebenen Bemessungsschlüsseln. Die Antragsbearbeitung erfolgt im Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Team 3SL1, Domhof 1, 31134 Hildesheim.
Schuldnerberatung und Verbraucherinsolvenz
Die Überschuldungssituation von privaten Haushalten führt in ein weiteres Feld von außergewöhnlichen sozialen Problemlagen, die zumeist durch eine Verstrickung von mehreren Ursachen und individuellen Problemen entstehen.
Die Überschuldeten und ihre Familien befinden sich in einer wirtschaftlich, sozial und psychisch schwierigen Situation, in der sie dringend Hilfe brauchen.
Um diese Hilfestellung zu ermöglichen, gewährt das Land Niedersachsen nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen Zuwendungen für Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die der Überschuldung privater Haushalte entgegenwirken und die daraus entstehenden besonderen Schwierigkeiten beheben helfen. Gefördert werden anteilige Personalausgaben für die Schuldnerberatung sowie für Verwaltungskräfte, die bei einer organisatorisch eigenständigen und jedermann zugänglichen Schuldnerberatungsstelle beschäftigt sind.
Das Angebot der Schuldnerberatungsstelle muss dabei vorrangig Maßnahmen der persönlichen Hilfe (Einzelfallhilfe) umfassen, deren Ziel die Übernahme von Eigenverantwortung und aktives Mitwirken der Betroffenen bei der Entschuldung ist. Zuwendungsempfänger können Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Niedersachsen sein.
Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Team 3SL2, Domhof 1, 31134 Hildesheim.
Die Antragsformulare finden Sie auf dieser Seite.
Die am 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) regelt unter anderem auch das Verbraucher-Insolvenzverfahren. Es räumt der außergerichtlichen Schuldenbereinigung zwischen Schuldnern und Gläubigern den Vorrang ein. Voraussetzung für die Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens ist die Vorlage einer von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellten Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.
Mit dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Nds. AG InsO) das erstmals am 01.01.1999 in Kraft trat, hat das Land Niedersachsen von der Ermächtigung des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO Gebrauch gemacht und bestimmt, welche Personen (z. B. Rechtsanwälte/-Innen, Steuerberater/-Innen) und Stellen (z. B. Schuldnerberatungsstellen) in Niedersachsen für die Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne der Vorschrift grundsätzlich als geeignet gelten und welche Stellen in Niedersachsen auf Antrag als geeignet anzuerkennen sind.
Zur zuständigen Behörde für die Durchführung des Nds. AGInsO – insbesondere Anerkennung der geeigneten Stellen und Abrechnung der Vergütung mit diesen – wurde in Niedersachsen das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Team 3SL1, Domhof 1, 31134 Hildesheim bestimmt.
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