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6. Wie erhalte ich Leistungen?

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6.1 Antragserfordernis

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Sie nur auf Antrag.
Die Antragstellung ist nicht an Fristen gebunden.

Beachten Sie aber, dass Leistungen erst beginnend mit dem Monat der Antragstellung gewährt werden können.

Für die Beantragung einzelner oder mehrerer Leistungen müssen Sie einen Antrag bei dem zuständigen Rehabilitationsträger stellen. Der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag eingegangen ist, prüft seine Zuständigkeit. Sollte die Prüfung ergeben, dass ein anderer Träger zuständig ist, wird der Antrag weitergeleitet.
Sie werden über die Weiterleitung des Antrags informiert. Sollten Sie den Antrag somit bei einem unzuständigen Träger gestellt haben, entstehen für Sie keine Nachteile, weil die Rehabilitationsträger die Zuständigkeit unter sich klären.

Sie können einen Antrag auf eine einzelne Leistung stellen oder mehrere Leistungen in einem Antrag nennen. Zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe sind in Niedersachsen die Kommunen, das heißt die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Region Hannover, die Städte Hannover, Göttingen, Hildesheim, Lingen (Ems) und Lüneburg.

Über die untenstehenden Links gelangen Sie auf die Internetseiten der jeweiligen Kommune zur Eingliederungshilfe.

6.2 Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren einschließlich Bedarfsermittlung Niedersachsen (B.E.Ni)

Für Informationen über das Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren einschließlich Bedarfsermittlung Niedersachsen (B.E.Ni) klicken Sie hier.



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