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Förderung ambulanter Krebsberatungsstellen in Niedersachsen

Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe der hier genannten Richtlinie Zuwendungen an ambulante Krebsberatungsstellen, die psychosoziale Beratung und Unterstützung für an Krebs erkrankte Personen und deren Angehörige anbieten.

Text der Förderrichtlinie: Förderrichtlinie


Voraussetzung:

Für den beantragten Zeitraum muss ein Zuwendungsbescheid des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-SV) nach den Fördergrundsätzen für ambulante Krebsberatungsstellen gemäß § 65e SGB V vorliegen.

Text der Fördergrundsätze: Fördergrundsätze des GKV-Spitzenverbandes


Höhe der Zuwendung:

Die Landeszuwendung berechnet sich auf Grundlage des Zuwendungsbescheides des GKV-SV. Der Zuwendungsbetrag des GKV-SV entspricht 80 % der Gesamtfinanzierung.
Die Landeszuwendung kann bis zu 15 % der Gesamtfinanzierung betragen. Zuwendungen von Kommunen oder sonstigen Stellen der Öffentlichen Hand werden auf den Anteil der Öffentlichen Hand in Höhe von maximal 15 % angerechnet. Die Landeszuwendung ist auf die Höhe der für dieses Förderprogramm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel begrenzt.


Förderzeitraum:

Der Förderzeitraum umfasst jeweils ein Kalenderjahr.


Antragstellung:

Anträge sind bis zum 30.09. eines Jahres für das darauffolgende Kalenderjahr einzureichen. Für die Antragsstellung ist der hier in Kürze bereitgestellte Antragsvordruck zu verwenden und der Bescheid des GKV-SV beizufügen.

Bitte senden Sie den Antrag per Hand unterschrieben und eingescannt als PDF-Dokument an folgende Email-Adresse: Team6SL1@ls.niedersachsen.de


Alternativ können Sie den Antrag auch per Post schicken:

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

- Außenstelle Osnabrück -

Team 6 SL 1

Iburger Straße 30

49082 Osnabrück


Ansprechpartnerin:

Frau Knop - Tel. 0541 / 5845 - 353

E-Mail: Team6SL1@ls.niedersachsen.de

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