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3. Wer hat Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe?

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Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben Menschen mit einer Behinderung oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die wesentlich in der Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Voraussetzungen, die in der Person selbst liegen, sowie bestimmte Umweltfaktoren und eine zeitliche Komponente müssen zusammentreffen:

1. Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen einer Beeinträchtigung. Vergleichsmaßstab ist der „für das Lebensalter typische Zustand“ (§ 2 Absatz 1 SGB IX). Sofern die Gesundheit eines Menschen negativ von dem „für das Lebensalter typischen Zustand“ abweicht, liegt eine Beeinträchtigung vor. Die negative Abweichung kann den Körper, die Seele, den Intellekt oder die Sinne betreffen.

2. Diese Beeinträchtigung muss zusammen mit einstellungs- oder umweltbedingten Barrieren dazu führen, dass eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft bedroht scheint. Einstellungsbedingte Barrieren sind Hürden, die dadurch entstehen, dass nicht alle Menschen Verständnis für Behinderung aufbringen. Umweltbedingte Barrieren sind Hürden, die durch fehlende Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen auftreten. Beispiele für umweltbedingte Barrieren sind:
  • fehlende bauliche Vorkehrungen für körperlich beeinträchtigte Menschen,
  • fehlendes Informationsmaterial für Blinde, Sehgeschädigte oder Gehörlose
  • fehlender Zugang zum öffentlichen Personennahverkehr

Die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft ist bedroht, wenn zu befürchten steht, dass Menschen mit Behinderungen nicht die gleichen Möglichkeiten wie Menschen ohne Behinderungen haben. Die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft ist zum Beispiel bedroht,

  • wenn die Stimmabgabe bei der Wahl dadurch erschwert wird, dass das Wahlbüro für Menschen mit körperlichen Behinderungen nicht zugänglich ist oder das Wahlmaterial für Blinde oder Sehbeeinträchtigte nicht lesbar ist,
  • wenn einem Menschen mit Behinderung ein Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund seiner Behinderung verwehrt wird oder
  • wenn die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen wie Konzerten oder Theaterbesuchen aufgrund der Behinderung unmöglich wird.
3. Sowohl die Behinderung selbst als auch die Bedrohung der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft muss nach einer Prognoseentscheidung mehr als sechs Monate andauern.

Für Kinder und Jugendliche gelten zum Teil Sonderregelungen.

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