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Jugendarbeitsschutz

Jugendliche, d.h. 15 bis 17 Jährige, müssen sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§33JArbSchG) vor dem Eintritt in das Berufsleben und spätestens ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung (§ 33JArbSchG) ärztlich untersuchen lassen.

Jugendarbeitsschutzuntersuchungen

Ohne die Bescheinigung vom Arzt darf die oder der Jugendliche nicht beschäftigt bzw. weiterbeschäftigt werden.

Die Kosten der Untersuchungen von Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz werden über Pauschalbeträge direkt mit den Ärztinnen und Ärzten abgerechnet.

Merkblätter

Merkblatt für Jugendliche/Eltern/Personenberechtigte

Merkblatt für Gemeinden

Bei der Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und der dazugehörigen Unterlagen (Merkblatt und Erhebungsbogen) kann vorübergehend auf die Empfangsbestätigung verzichtet werden.Ebenso ist ein Versand mit einfachem Brief zulässig.

Weitere Informationen zur entsprechenden Regelung .
Ansprechpartner/-in:

Frank Stumpe, Telefon: 0511 89701-396,

E-Mail: Kostenerstattung-JuA@ls.niedersachsen.de

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