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Jugendarbeitsschutz

Jugendliche, d.h. 15 bis 17 Jährige, müssen sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 33 JArbSchG) vor dem Eintritt in das Berufsleben und spätestens ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung (§ 33 JArbSchG) ärztlich untersuchen lassen.

Jugendarbeitsschutzuntersuchungen

Ohne die Bescheinigung vom Arzt darf die oder der Jugendliche nicht beschäftigt bzw. weiterbeschäftigt werden.

Die Kosten der Untersuchungen von Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz werden über Pauschalbeträge direkt mit den Ärztinnen und Ärzten abgerechnet.

Informationen


Für Jugendliche:


Information für Jugendliche


Ansprechperson:

Herr Stumpe, Telefon: 0511 89701-396,

E-Mail: Kostenerstattung-JuA@ls.niedersachsen.de

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