Jugendarbeitsschutz
Jugendliche, d.h. 15 bis 17 Jährige, müssen sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 33 JArbSchG) vor dem Eintritt in das Berufsleben und spätestens ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung (§ 33 JArbSchG) ärztlich untersuchen lassen.
Jugendarbeitsschutzuntersuchungen
Ohne die Bescheinigung vom Arzt darf die oder der Jugendliche nicht beschäftigt bzw. weiterbeschäftigt werden.
Die Kosten der Untersuchungen von Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz werden über Pauschalbeträge direkt mit den Ärztinnen und Ärzten abgerechnet.
Für die Gemeinden:
Erhebungbogen Erstuntersuchung
Erhebungsbogen Nachuntersuchung
Für die Ärztinnen/Ärzte:
Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
Untersuchungsbogen 2 - Erstuntersuchung
Untersuchungsbogen 2a - NachuntersuchungAnsprechperson:
Herr Stumpe, Telefon: 0511 89701-396,