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Unterbringung

Unterbringungsmöglichkeiten für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (UMA)



Grafik unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) UMA 2 Säulen-Modell
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Zuständigkeitsregelungen (Betriebserlaubnisverfahren nach §§ 45 ff. SGB VIII) beim Niedersächsischen Landesjugendamt finden Sie in dieser Übersicht.

Seit 01.11.2015 sind UMA bei unbegleiteter Einreise nach § 42a SGB VIII vorläufig und im Rahmen der Verteilung dann nach § 42 (1) Nr. 3 SGB VIII in Obhut zu nehmen.

Werden diese Maßnahmen in einer stationären Einrichtung durchgeführt (im Unterschied zur Bereitschaftspflege, sogenannten Gastfamilien oder anderen „geeigneten Personen“) und ist diese damit orts- und gebäudebezogen und unabhängig von der Belegung, dann benötigt der Träger dieser Einrichtung eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Der Träger hat einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Betriebserlaubnis. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen (d. h. auch der UMA) in der Einrichtung gewährleistet ist. Der § 45 (2) Nr. 1 bis 4 SGB VIII regelt, unter welchen Voraussetzungen dieses anzunehmen ist. Zur Wahrnehmung des präventiven Schutzauftrages und zur Gewährleistung des Kindeswohls sind in Niedersachsen Mindestvoraussetzungen für den Betrieb von Jugendhilfeeinrichtungen beschlossen worden.


Hinweise zu Maßnahmen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII:

Im Anschluss an die (vorläufige) Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer/innen (UMA) besteht seitens des/der UMA der Anspruch auf eine geeignete Hilfe. Durch die Entscheidung zur Gewährung einer bedarfsgerechten Hilfe im Rahmen eines unverzüglich eingeleitetes Hilfeplanverfahren (§ 42 Abs. 3 S. 5 SGB VIII) wird die Inobhutnahme beendet (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII). Bei UMA besteht in aller Regel Bedarf an einer stationären Hilfe, da die jungen Menschen nicht bei ihren Erziehungsberechtigten leben und durch diese betreut werden können. Nicht alle UMA haben jedoch einen ausgeprägten erzieherischen Bedarf, so dass eine Unterbringung nach § 34 ff. SGB VIII nicht immer geeignet erscheint. Für diese UMA könnte ggfs. eine Unterbringung nach § 13 Abs. 3 SGB VIII in Betracht kommen. Hierbei sind die Mindestanforderungen für diese Hilfeform entsprechend der Gesetzeslage zu beachten.

DIJuF-Rechtsgutachten-Leistungsgewaehrung in sozialpaedagogisch begleiteten Wohnformen bei UMA

Bei bereits bestehenden Angeboten nach regulären Jugendhilfestandards kann zusätzlich der Sondererlass für Überbelegungen angewendet werden.

Erlass des Nds. Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung zur „Möglichkeit der temporären „Überbelegung in Wohngruppen der stationären Kinder- und Jugendhilfe“ vom 31.07.2023

FAQ - hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Unterbringung von UMA
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