Unterbringung
Unterbringungsmöglichkeiten für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (UMA)
Grafik unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)
Zuständigkeitsregelungen (Betriebserlaubnisverfahren nach §§ 45 ff. SGB VIII) beim Niedersächsischen Landesjugendamt finden Sie in dieser Übersicht.
Seit 01.11.2015 sind UMA bei unbegleiteter Einreise nach § 42a SGB VIII vorläufig und im Rahmen der Verteilung dann nach § 42 (1) Nr. 3 SGB VIII in Obhut zu nehmen.
Werden diese Maßnahmen in einer stationären Einrichtung durchgeführt (im Unterschied zur Bereitschaftspflege, sogenannten Gastfamilien oder anderen „geeigneten Personen“) und ist diese damit orts- und gebäudebezogen und unabhängig von der Belegung, dann benötigt der Träger dieser Einrichtung eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Der Träger hat einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Betriebserlaubnis. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen (d. h. auch der UMA) in der Einrichtung gewährleistet ist. Der § 45 (2) Nr. 1 bis 4 SGB VIII regelt, unter welchen Voraussetzungen dieses anzunehmen ist. Zur Wahrnehmung des präventiven Schutzauftrages und zur Gewährleistung des Kindeswohls sind in Niedersachsen Mindestvoraussetzungen für den Betrieb von Jugendhilfeeinrichtungen beschlossen worden.
Hinweise zu Maßnahmen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII:
Im Anschluss an die (vorläufige) Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer/innen (UMA) besteht seitens des/der UMA der Anspruch auf eine geeignete Hilfe. Durch die Entscheidung zur Gewährung einer bedarfsgerechten Hilfe im Rahmen eines unverzüglich eingeleitetes Hilfeplanverfahren (§ 42 Abs. 3 S. 5 SGB VIII) wird die Inobhutnahme beendet (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII). Bei UMA besteht in aller Regel Bedarf an einer stationären Hilfe, da die jungen Menschen nicht bei ihren Erziehungsberechtigten leben und durch diese betreut werden können. Nicht alle UMA haben jedoch einen ausgeprägten erzieherischen Bedarf, so dass eine Unterbringung nach § 34 ff. SGB VIII nicht immer geeignet erscheint. Für diese UMA könnte ggfs. eine Unterbringung nach § 13 Abs. 3 SGB VIII in Betracht kommen. Hierbei sind die Mindestanforderungen für diese Hilfeform entsprechend der Gesetzeslage zu beachten.
DIJuF-Rechtsgutachten-Leistungsgewaehrung in sozialpaedagogisch begleiteten Wohnformen bei UMA
Bei bereits bestehenden Angeboten nach regulären Jugendhilfestandards kann zusätzlich der Sondererlass für Überbelegungen angewendet werden.
Erlass des Nds. Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung zur „Möglichkeit der temporären „Überbelegung in Wohngruppen der stationären Kinder- und Jugendhilfe“ vom 31.07.2023Bei Angeboten, die Maßnahmen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII (auch z. B. reine UMA-Wohngruppen) vorhalten, handelt es sich nicht um ambulante Angebote, sondern um eine „Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen“.
Diese Maßnahmen werden in der Regel in einem stationären Betrieb durchgeführt, wodurch ein Ortsbezug vorhanden ist (vgl. § 45a Satz 1 SGB VIII). Erfüllt der Betrieb auch alle sonstigen Voraussetzungen nach § 45a SGB VIII, dann handelt es sich um eine Einrichtung. Dadurch benötigt der Träger eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.
Eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII ist nur für die Unterbringung und Betreuung von Minderjährigen erforderlich (vgl. Begriff „Kinder und Jugendliche“ in §§ 45a, 48a SGB VIII i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII). Insofern haben die Erlasse bzgl. der UMA-Unterbringung auch nur für Minderjährige Relevanz. Es ist aber auch die gemeinsame Unterbringung von Minderjährigen und jungen Volljährigen in einer Einrichtung möglich, sofern die Betriebserlaubnis Unterbringungsmöglichkeiten nach § 41 SGB VIII vorsieht. Dies gilt auch für den Betrieb von Einrichtungen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII. Das Nds. Landesjugendamt prüft das entsprechende Angebot in seiner Gesamtheit und berücksichtigt dabei z. B. die Platzzahl, die räumlichen Gegebenheiten, die pädagogische Ausrichtung und die Zielgruppe.
§ 41 SGB VIII richtet sich an junge Volljährige. Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII sind diese 18 bis 27 Jahre alt. § 41 Abs. 1 SGB VIII geht allerdings davon aus, dass Hilfe zur Erziehung in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres notwendig ist.
§ 13 SGB VIII richtet sich an „junge Menschen“. Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII sind diese entweder minderjährig oder volljährig bis 27 Jahre. In § 13 SGB VIII geht es vornehmlich nicht um Hilfe zur Erziehung, sondern um die Integration in die Gesellschaft mit den Schwerpunkten Verselbständigung, Bildung und Ausbildungsförderung.
Sobald UMA die Volljährigkeit erreichen, können somit ggfs. auch für diese jungen Menschen Maßnahmen über § 41 SGB VIII etabliert oder fortgesetzt werden, sofern denn ein entsprechender Bedarf gesehen wird.
Aus der Konstruktion der Vorschrift ergibt sich lediglich, dass die Unterkunft in diesen Wohnformen in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder der beruflichen Eingliederung erfolgen muss und in diesem Sinne geeignet und notwendig ist. Voraussetzung ist ein regelmäßiger Besuch von Schule oder beruflicher Bildungsmaßnahme, was vom Leistungsempfänger glaubhaft zu machen ist (vgl. VG München, Beschluss v. 05.10.2026 – M 18 E16.3851, BeckRS 2016, 54329 u. Wiesner/Wapler/Struck/Schön, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 13 Rn. 35).
Bei einer Zielgruppe entsprechend § 13 Abs. 3 SGB VIII im Aufnahmealter ab 16 Jahren ist eine Nachtbereitschaft vor Ort nicht in jedem Fall und nicht grundsätzlich erforderlich. Hierbei sind allerdings u.a. die angebotsspezifische Zielgruppenbeschreibung, Gruppengröße zur Einschätzung des Erfordernisses einer Nachtbereitschaft zu berücksichtigen.
Sofern für ein solches Angebot nach § 13 Abs. 3 SGB VIII eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, erfolgt eine Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII.
Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Finanzierung für Krankenhilfe und Lebensunterhalt des jungen Menschen in § 13 Abs. 3 SGB VIII vorgesehen ist. Dort heißt es in Satz 2: „In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.“
Nein, die kurzfristige, einmalig genutzte, maximal dreimonatige Unterbringung in Hotels, Gaststätten oder Jugendherbergen ist in der Regel nicht erlaubnispflichtig. Die fachliche Einschätzung der Eignung der Unterbringung und der notwendigen Betreuung obliegt in diesen Fällen der Verantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Eine Betriebserlaubnispflicht könnte sich jedoch dann ergeben, wenn es sich nicht nur um eine einmalig genutzte, kurzfristige Unterbringung sondern vielmehr um eine über einen konkreten Einzelfall hinausgehende, regelmäßig durchgeführte, verfestigte oder auf Dauer angelegte Unterbringungslösung handelt. In einer solchen Fallkonstellation würde es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um eine Einrichtung nach § 45a SGB VIII oder um eine sonstige betreute Wohnform nach § 48a SGB VIII handeln.