Gesundheitliche Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen
Merkzeichen G
Nach § 229 Abs. 1 des SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sind erfüllt, wenn
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Funktionsbeeinträchtigungen an den unteren Gliedmaßen oder an der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich allein einen
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GdB von wenigstens 50 bedingen. Funktionsbeeinträchtigungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 vorliegen und diese sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüft-, Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlußkrankheiten mit einem GdB von 40.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr können bei behinderten Menschen mit inneren Leiden gegeben sein - z.B. mit Beeinträchtigung der Herzleistung oder Einschränkung der Lungenfunktion, die für sich allein einen GdB von wenigstens 50 bedingen - und bei geistig behinderten Menschen, die sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können.
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