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Anzeigepflichten für Betreiber

Wer den Betrieb eines Heimes aufnehmen oder ein bestehendes Heim übernehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Heimaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt für Heime (i.S.d. § 2 Abs. 2 NuWG) sowie für ambulant betreute Wohngemeinschaften (i.S.d. § 2 Abs.3 NuWG) und Formen des betreuten Wohnens (i.S.d. § 2 Abs. 2 NuWG) auf die die Vorschriften über Heime anzuwenden sind.

Der Betreiber hat darzulegen, dass er die Anforderungen an den Betrieb eines Heimes nach § 5 NuWG erfüllt. Darüber hinaus müssen die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 NuWG geforderten weiteren Angaben in der Anzeige enthalten sein.


Die Anzeigepflicht nach § 7 des NuWG dient dem Zweck, die Heimaufsichtsbehörden zu informieren über:

  • die Aufnahme des Heimbetriebs und
  • eine Änderung des Heimbetriebs und
  • die Einstellung des Heimbetriebes


Der Betreiber eines Heimes hat der Heimaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:

  • alle Änderungen der Umstände, die nach § 7 Abs. 1 NuWG anzuzeigen sind und
  • die Absicht, die in § 7 Abs. 1 S. 4 NuWG aufgeführten Verträge wesentlich zu ändern

Beabsichtigt der Betreiber eines Heimes den Betrieb eines Heimes ganz oder teilweise einzustellen, hat er dies der Heimaufsicht unverzüglich gem. § 7 Abs. 5 NuWG anzuzeigen. In der Anzeige müssen die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern und deren anderweitige Unterkunft und Betreuung dargelegt und auf Verlangen nachgewiesen werden.


Werden erforderliche Anzeigen bei Aufnahme oder Änderung oder Einstellung des Heimbetriebes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.


Eine gesonderte Anzeigepflicht obliegt Trägern ambulanter Dienste nach § 7 Abs. 6 NuWG.

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