Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Die Stiftung "Familie in Not" bearbeitet in Niedersachsen Anträge von schwangeren Frauen auf Zuschüsse aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind"
BERATUNGSSTELLEN - INFOS
Gemeinsam mit Ihnen als Beratungsstelle versuchen wir schwangeren Frauen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, zu helfen, um Ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.
Um die Antragstellung zu erleichtern, haben wir diese Seite mit Infomaterial für Sie eingerichtet.
Folgende Informationsmaterialien stehen Ihnen zum Download zur Verfügung:
- Wer ist die/der zuständige Sachbearbeiter(in)
- Online-MuK-Antrag
- Bruttoeinkommensgrenzen
- Kindergeldsätze / Regelsätze nach SGB II
- Europäische Union
- Merkblatt
- Erklärung auf: deutsch / arabisch / englisch / französisch / russisch / türkisch
- Bestätigung der Schwangerschaft
Unterschrieben zurückgesandt werden muss nach Bewilligung die Erklärung auf deutsch!
Bitte fordern Sie die Antragstellerinnen nicht auf Quittungen ins Stiftungsbüro zu übersenden. Es besteht lediglich die Verpflichtung Quittungen bis zur Übersendung des Geburtsnachweises aufzubewahren. Wie fordern diese nur in Ausnahmefällen bei Bedarf selbständig an.
In der Regel werden die Quittungen im Stiftungsbüro nicht benötigt.
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letzte Änderungen / Aktuelles
Hinweise für die Antragstellerinnen:
Die Auszahlung eines Zuschusses wird erst vorgenommen, wenn:
- die nach der 15. Schwangerschaftswoche unterschriebene Erklärung zur zweckentsprechenden Verwendung des bewilligten Zuschusses unterschrieben im Stiftungsbüro vorliegt.
Bitte gehen Sie nicht ohne Rücksprache mit dem Stiftungsbüro in Vorleistung.
- Die Antragstellerinnen verpflichten sich eine Geburtsurkunde/einen Geburtsnachweis zu übersenden
- Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Übersendung des Geburtsnachweises sind Adressänderungen mitzuteilen
- Bis zur Übersendung des Geburtsnachweises sind Quittungen aufzubewahren
Geburtsurkunden werden häufig erst Monate nach Geburt erstellt. Die Übersendung eines Geburtsnachweises aus dem die Geburt und der Name der Mutter hervorgeht, ist ausreichend.
Ansprechpartnerinnen zur Bundesstiftung "Mutter und Kind"
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