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Personenkreis
Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ist notwendig wenn
- der Arbeitnehmer als schwerbehinderter Mensch anerkannt (Grad der Behinderung mind. 50) bzw. einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (Grad der Behinderung 30 oder 40 und Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit) ist
- der Arbeitnehmer einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. einen Neufeststellungsantrag gestellt hat und die Kündigung nicht innerhalb der ersten drei Wochen nach Antragstellung ausgesprochen wird
- der Arbeitehmer einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat und die Kündigung nicht innerhalb der ersten drei Wochen nach Antragstellung ausgesprochen wird
- die Entscheidung des Versorgungsamtes auf Feststellung bzw. der Agentur für Arbeit auf Gleichstellung noch nicht bestandskräftig ist (weil z. B. Widerspruch oder Klage gegen die Entscheidung erhoben wurde)
Kündigungsschutz
Hier finden Sie weitere Informationen zu ....
Anträge und Vordrucke zum Download
Antrag Kündigungsschutzver- fahren SGB IX - Integrationsamt Hildesheim
(PDF, 0,49 MB)
Antrag Kündigungsschutzver- fahren SGB IX - Integrationsamt Oldenburg
(PDF, 0,54 MB)
Antrag Kündigungsschutzverfahren SGB IX - Integrationsamt Osnabrück
(PDF, 0,59 MB)
Zum Thema weitere Informationen durch die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)