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Personenkreis

Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen


Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ist notwendig wenn

  • der Arbeitnehmer als schwerbehinderter Mensch anerkannt (Grad der Behinderung mind. 50) bzw. einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (Grad der Behinderung 30 oder 40 und Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit) ist
  • der Arbeitnehmer einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. einen Neufeststellungsantrag gestellt hat und die Kündigung nicht innerhalb der ersten drei Wochen nach Antragstellung ausgesprochen wird
  • der Arbeitehmer einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat und die Kündigung nicht innerhalb der ersten drei Wochen nach Antragstellung ausgesprochen wird
  • die Entscheidung des Versorgungsamtes auf Feststellung bzw. der Agentur für Arbeit auf Gleichstellung noch nicht bestandskräftig ist (weil z. B. Widerspruch oder Klage gegen die Entscheidung erhoben wurde)
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