Verfahren
Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Zuständigkeiten der Integrationsämter
Das Integrationsamt hört den schwerbehinderten Menschen an und holt Stellungnahmen des Betriebs- oder Personalrats sowie der Schwerbehindertenvertretung ein. Eine ausführliche Begründung des Antrages ist daher zur Vermeidung von Nachfragen erforderlich. Da das Integrationsamt den schwerbehinderten Menschen vor einer Kündigung aufgrund seiner Schwerbehinderung schützen soll, haben auch Kleinbetriebe einen Antrag entsprechend zu begründen.
Da das Integrationsamt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirkt, können mündliche Verhandlungen durchgeführt werden. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, trifft das Integrationsamt seine Entscheidung nach Aktenlage unter Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die beabsichtigte Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes erteilt und der Bescheid zugestellt wurde (Ausnahme außerordentliche Kündigung).
Gegen die Entscheidung des Integrationsamtes kann beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
Liegt die Zustimmung des Integrationsamtes nicht vor, ist die Kündigung unwirksam. Es kann keine Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung beantragt werden.
Weitere Informationen zum Kündigungsschutzverfahren finden sie hier.
Hier finden Sie weitere Informationen zu ....
Antrag Kündigungsschutzver- fahren SGB IX - Integrationsamt Hildesheim
(PDF, 0,49 MB)
Antrag Kündigungsschutzver- fahren SGB IX - Integrationsamt Oldenburg
(PDF, 0,54 MB)
Antrag Kündigungsschutzverfahren SGB IX - Integrationsamt Osnabrück
(PDF, 0,59 MB)
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)