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Verfahren

Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen


Der Arbeitgeber hat einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim zuständigen Integrationsamt zu stellen. Zuständig sind die Integrationsämter in Hildesheim und Oldenburg und Osnabrück, wenn der Betriebssitz in Niedersachsen ist bzw. der Arbeitnehmer in einem Betriebsteil in Niedersachsen, der als selbstständig im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§§ 1 und 4 BetrVG) gilt, beschäftigt wird. Sollte nach Antragstellung festgestellt werden, dass ein anderes Integrationsamt zuständig ist, wird der Antrag umgehend weitergeleitet.
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Zuständigkeiten der Integrationsämter Integrationsamt Oldenburg Integrationsamt Oldenburg Integrationsamt Oldenburg Integrationsamt Oldenburg Integrationsamt Oldenburg Integrationsamt Oldenburg Integrationsamt Oldenburg Integrationsamt Oldenburg Integrationsamt Oldenburg Integrationsamt Hildesheim Integrationsamt Osnabrück

Das Integrationsamt hört den schwerbehinderten Menschen an und holt Stellungnahmen des Betriebs- oder Personalrats sowie der Schwerbehindertenvertretung ein. Eine ausführliche Begründung des Antrages ist daher zur Vermeidung von Nachfragen erforderlich. Da das Integrationsamt den schwerbehinderten Menschen vor einer Kündigung aufgrund seiner Schwerbehinderung schützen soll, haben auch Kleinbetriebe einen Antrag entsprechend zu begründen.


Da das Integrationsamt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirkt, können mündliche Verhandlungen durchgeführt werden. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, trifft das Integrationsamt seine Entscheidung nach Aktenlage unter Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nach pflichtgemäßem Ermessen.


Die beabsichtigte Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes erteilt und der Bescheid zugestellt wurde (Ausnahme außerordentliche Kündigung).


Gegen die Entscheidung des Integrationsamtes kann beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.


Liegt die Zustimmung des Integrationsamtes nicht vor, ist die Kündigung unwirksam. Es kann keine Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung beantragt werden.


Weitere Informationen zum Kündigungsschutzverfahren finden sie hier.


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