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Förderung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie, Partizipation und Trialog

Achtung: Neue Richtlinienfassung ab dem 01.01.2022

Das Land Niedersachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen zur Verbesserung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie und Aktivitäten von Menschen mit psychischen Erkrankungen und seelischen Behinderungen, der Partizipation und des Trialogs.

Zweck der Förderung ist,

die Situation der Menschen zu verbessern, die

  • unter einer psychischen Erkrankung,
  • einer seelischen Behinderung oder
  • einer Erkrankung des Zentralnervensystems leiden oderAngehöriger eines Menschen mit psychischen Erkrankungen oder seelischen Behinderungen oder eines Kindes mit Autismusspektrumsstörung sind.
Ziel der geförderten Maßnahmen muss die Wiedereingliederung und Teilhabe der betroffenen Menschen sein. Ausdrücklich einbezogen sind Betroffene und Angehörige mit Zuwanderungsgeschichte.

Gefördert werden insbesondere
  • die Erstausstattung von Beratungsstellen mit notwendigem Mobiliar und technischem Gerät für Büro- oder Beratungsräume,
  • die Ausrichtung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Angehörige und Betroffene,
  • Maßnahmen zum Zweck der gesundheitlichen Stabilisierung und Teilhabe, insbesondere therapeutische Gruppenangebote, Freizeitaktivitäten und niedrigschwellige Beratungsangebote und
  • Maßnahmen, die auf eine gleichberechtigte Begegnung von Psychiatrie-Erfahrenen, deren Angehörigen und professionell Tätigen (Trialog) zielen, insbesondere Veranstaltungen unter Beteiligung ausgebildeter Genesungsbegleiterinnen und -begleiter.
Zuwendungsempfänger:

Zuwendungsempfänger sind als gemeinnützig oder als mildtätig anerkannte Vereine (e. V.), Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige Träger sowie Initiativen der Psychiatrieerfahrenen und der Angehörigen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, die Maßnahmen gemäß Nummer 2 durchführen und den Mittelpunkt ihrer Aktivitäten in Niedersachsen haben. Initiativen, die keine juristischen Personen sind, können Zuwendungen nur erhalten, wenn sich mindestens zwei faktisch rechtsfähige Mitglieder gesamtschuldnerisch zur ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel verpflichten und die Haftung übernehmen.

Höhe der Zuwendung:

Grundsätzlich ist eine Förderung nur möglich, wenn der Zuwendungsbedarf mindestens 2.500,00 € beträgt.
Zuwendungen können nur bis zur Höhe von 15.000,00 € gewährt werden. Eine Mehrfachförderung aus Landesmitteln ist ausgeschlossen.

Hinweise zur Antragstellung:

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind bis spätestens 31. März eines jeden Jahres beim Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg -, Team 4 SL1, einzureichen.

Mit der beantragten Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn der Bewilligungsbescheid zugegangen oder eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Beginns zugelassen wurde.

Ansprechpartnerinnen:
Frau Nagel - Tel.: 04131/15-3287


E-Mail:

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