Niedersachsen klar Logo

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen insbesondere bei den geschädigte Anspruchsberechtigten nach dem SGB XIV die wichtigste Hilfe nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation dar.

Sie erhalten Leistungen um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist, dass die/der Beschädigte wesentlich wegen einer nicht nur vorübergehenden Schädigung den erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf

  • nicht mehr auf Dauer im Wettbewerb mit Nichtbehinderten ausüben kann ODER
  • bei Verbleib in dieser Tätigkeit eine Behinderung oder Verschlimmerung der anerkannten Schädigung droht.

Welche Hilfen erforderlich sind, ist für jeden Einzelfall gesondert zu entscheiden.

Möglich sind z.B.

  • Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen an Arbeitgeber
  • Übernahme des schädigungsbedingten Mehraufwandes für eine berufliche Ausbildung
  • Übernahme der Kosten einer Maßnahme zur beruflichen Anpassung
  • Fortbildung oder Umschulung

  Bildrechte: (c) Julien Eichinger - stock.adobe.com
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln