Niedersachsen klar Logo

Geschäftsstelle der Niedersächsischen Schiedsstelle für die Pflegeversicherung nach § 76 SGB XI

Die Geschäftsstelle der Niedersächsischen Schiedsstelle für die Pflegeversicherung nach
§ 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) wird beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie geführt.

Die Schiedsstelle entscheidet in Fällen, in denen zwischen den Vertragsparteien (Träger von ambulanten Diensten und vollstationären Pflegeeinrichtungen einerseits sowie Pflegekassen und Trägern der Sozialhilfe andererseits) im Verhandlungswege z. B. über Rahmenverträge oder Vergütungsvereinbarungen (Pflegevergütung sowie Kosten der Unterkunft und Verpflegung / sog. "Hotelkosten") kein Einvernehmen erzielt werden kann.
Für Streitigkeiten über die Höhe der Investitionskosten ist die Schiedsstelle nach
§ 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuständig, deren Geschäftsstelle ebenfalls beim Landesamt für Soziales geführt wird.

Die Zusammensetzung und Organisation der Schiedsstelle ist durch Verordnung vom 27. März 1995, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 01.10.2023 (Nds. GVBl. S. 236) (SchVO-SGB XI), geregelt.
Der aktuelle Text der Verordnung ist hier einsehbar.

Weitere Einzelheiten zum Geschäftsablauf ergeben sich aus der Geschäftsordnung nach § 1 Abs. 2 SchVO-SGB XI.

Schreiben an die Geschäftsstelle der Niedersächsischen Schiedsstelle nach § 76 SGB XI richten Sie bitte an folgende Adresse:

Niedersächsische Schiedsstelle für die Pflegeversicherung nach § 76 SGB XI
Geschäftsstelle
c/o Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Team 3SH3.2
Domhof 1
31134 Hildesheim

Telefonisch erreichen Sie die Geschäftsstelle von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 Uhr und 15:00 Uhr und an Freitagen sowie an Tagen vor Feiertagen von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr wie folgt:

Tel.: +49 5121 304-382


Fax: +49 5121 304-686


Mit Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung hat das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie seine Datenschutzerklärung erneuert.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln