Staatliche Anerkennung nach § 35 BtMG - "Therapie statt Strafe"
Allgemeines
Grundsätzlich anerkennungsfähig sind stationäre, teilstationäre und ambulante Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe in Niedersachsen, sofern sie eine der Rehabilitation dienende Behandlung für Suchtmittelkranke durchführen und die fachlichen, personellen und räumlichen Voraussetzungen erfüllen.
Rechtsgrundlagen
Die rechtliche Grundlage für die Erteilung der staatlichen Anerkennung in Niedersachsen an derartige Einrichtungen bildet § 35 Absatz 1 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in Verbindung mit dem Runderlass des Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung vom 27.10.2022 - 103.5-41585-3.1.2 - VORIS 21069.
Zuständigkeit
Für die staatliche Anerkennung derartiger suchttherapeutischer Einrichtungen in Niedersachsen ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zuständig.
Voraussetzungen
Eine suchttherapeutische Einrichtung ist in Niedersachsen unter den folgenden Voraussetzungen staatlich anerkennungsfähig:
- Der Träger der Einrichtung muss ein anerkannter Wohlfahrtsverband oder Mitglied in einem solchen Verband oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Einrichtungen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, können im Einzelfall anerkannt werden.
- Die suchttherapeutische Behandlung erfolgt nach einem wissenschaftlich anerkannten und nachprüfbaren Therapiekonzept. Sie muss das Ziel haben, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
- Die suchttherapeutische Behandlung erfolgt durch Fachpersonal in ausreichender Zahl.
- Die Räumlichkeiten sind für die Durchführung der Therapiekonzeption in ausreichender Zahl vorhanden, geeignet und entsprechend ausgestattet.
- Sofern im Einzelfall eine Ergänzungs- oder Anschlussbehandlung erforderlich sein sollte, muss die Einrichtung sicherstellen, dass diese Behandlung ohne Unterbrechnung eingeleitet werden kann.
- Kopie des aktuellen Vertrages über die Durchführung ambulanter oder stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation
- Angaben zum Träger der Einrichtung
- Therapie-/ Behandlungskonzept
- Aufstellung über die an der Behandlung beteiligten Fachkräfte mit Angaben zu Qualifikation und Arbeitszeitumfang
- Angaben über die für die Durchführung der Behandlung genutzten Räume und Ausstattung