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Staatliche Anerkennung nach § 35 BtMG - "Therapie statt Strafe"

Allgemeines


Betäubungsmittelabhängige Straftäterinnen und Straftäter können in Niedersachsen unter bestimmten Voraussetzungen an Stelle eines Strafvollzuges in anerkannten suchttherapeutischen Einrichtungen behandelt werden. Maßgeblich für die medizinische Behandlung ist das Ziel, die Suchterkrankung zu überwinden oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

Die Strafvollstreckungsbehörden können bei Straftaten, die aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen und mit nicht mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet worden sind, die Strafvollstreckung mit Zustimmung des erstinstanzlichen Gerichts zurückstellen, wenn sich die Verurteilte Person in eine Einrichtung begibt, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken ("Therapie statt Strafe").

Grundsätzlich anerkennungsfähig sind stationäre, teilstationäre und ambulante Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe in Niedersachsen, sofern sie eine der Rehabilitation dienende Behandlung für Suchtmittelkranke durchführen und die fachlichen, personellen und räumlichen Voraussetzungen erfüllen.


Rechtsgrundlagen


Die rechtliche Grundlage für die Erteilung der staatlichen Anerkennung in Niedersachsen an derartige Einrichtungen bildet § 35 Absatz 1 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in Verbindung mit dem Runderlass des Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung vom 27.10.2022 - 103.5-41585-3.1.2 - VORIS 21069.


Zuständigkeit


Für die staatliche Anerkennung derartiger suchttherapeutischer Einrichtungen in Niedersachsen ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zuständig.


Voraussetzungen


Eine suchttherapeutische Einrichtung ist in Niedersachsen unter den folgenden Voraussetzungen staatlich anerkennungsfähig:

  • Der Träger der Einrichtung muss ein anerkannter Wohlfahrtsverband oder Mitglied in einem solchen Verband oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Einrichtungen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, können im Einzelfall anerkannt werden.
  • Die suchttherapeutische Behandlung erfolgt nach einem wissenschaftlich anerkannten und nachprüfbaren Therapiekonzept. Sie muss das Ziel haben, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
  • Die suchttherapeutische Behandlung erfolgt durch Fachpersonal in ausreichender Zahl.
  • Die Räumlichkeiten sind für die Durchführung der Therapiekonzeption in ausreichender Zahl vorhanden, geeignet und entsprechend ausgestattet.
  • Sofern im Einzelfall eine Ergänzungs- oder Anschlussbehandlung erforderlich sein sollte, muss die Einrichtung sicherstellen, dass diese Behandlung ohne Unterbrechnung eingeleitet werden kann.

Erforderliche Unterlagen


Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist schriftlich zu stellen.

Dem Antrag auf staatliche Anerkennung sind weitere Dokumente als Anlage beizufügen.

Suchttherapeutische Einrichtungen, die Verträge mit den Trägern der Kranken- oder Rentenversicherung auf Grundlage der Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen vom 04.05.2001 und ihrer jeweils aktuellen Anlagen abgeschlossen haben, und im Rahmen dieser Verträge ambulante oder stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation durchführen, fügen dem Antrag bei:

  • Kopie des aktuellen Vertrages über die Durchführung ambulanter oder stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation
Suchttherapeutische Einrichtungen, die keine Verträge mit den Trägern der Kranken- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, fügen dem Antrag bei:

  • Angaben zum Träger der Einrichtung
  • Therapie-/ Behandlungskonzept
  • Aufstellung über die an der Behandlung beteiligten Fachkräfte mit Angaben zu Qualifikation und Arbeitszeitumfang
  • Angaben über die für die Durchführung der Behandlung genutzten Räume und Ausstattung
Die Dokumente müssen derart aufbereitet werden, dass die zuständige Behörde überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Es können darüberhinaus noch weitere Nachweise verlangt werden.

Liste der staatlich anerkannten Einrichtungen

Die nachfolgende Liste enthält eine Übersicht über alle in Niedersachsen nach § 35 Absatz 2 Satz 1 BtMG staatlich anerkannten Einrichtungen (Stand 01.01.2023)

Staatlich anerkannte Einrichtungen in Niedersachsen

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