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Betriebserlaubnisverfahren

Erteilung einer Betriebserlaubnis (BE)

Im Rahmen des präventiv ausgerichteten Betriebserlaubnisverfahrens prüft das Landesjugendamt die Eignung einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform zur Aufnahme und Betreuung von Minderjährigen und stellt die Einhaltung von Mindestvoraussetzungen auf der Grundlage eines Leistungsangebotes fest.

In Niedersachsen sind zur Ausgestaltung der §§ 45 ff SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz - die „Hinweise für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff SGB VIII durch das Landesjugendamt“ anzuwenden.


Das „Fachkräftegebot“ nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach hauptberuflich nur Personen beschäftigt werden sollen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben, gilt unmittelbar nur für das Personal in den Jugendämtern und Landesjugendämtern. Mittelbar kommt das Fachkräftegebot über Finanzierungsregelungen und das Betriebserlaubnisverfahren auch in Bezug auf freie Träger zum Tragen.


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